Versicherungsnehmer beim Nießbrauch

3 Antworten

Gelesen online: Grundsteuer und andere jährliche Kosten Gemäß § 1047 BGB trägt grundsätzlich der Nießbraucher die öffentlichen Lasten des Grundstücks.

Zu den ordentlichen Lasten zählen etwa die Grundsteuer und Gemeindeabgaben wie Gebühren für Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, welche vom Nießbraucher zu tragen sind.

Vom Eigentümer sind danach zB Anlieger- und Erschließungsbeiträge zu zahlen.

Der Nießbraucher ist außerdem gemäß § 1045 BGB verpflichtet das Haus gegen Brandschäden zu versichern. Ob auch andere Versicherungen abzuschließen sind, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Andreas2585 
Beitragsersteller
 02.07.2012, 14:56

Danke für die schnelle Antwort. Das heißt nach meiner Interpretation ist auch weiterhin meine Oma Versicherungsnehmer? Sorry wenn ich so dumm Frage, aber ich hab einfach keine Lust bei einem eintretenden Schaden auf den Kosten sitzen zu bleiben, nur weil die Versicherung nicht umgeschrieben wurde.

Brummkaefer  02.07.2012, 15:00
@Andreas2585

Ja Oma muß zahlen,ob sie will oder nicht ;-)

imager761  02.07.2012, 15:49
@Brummkaefer

Aber keinen Vertrag über fremdes Eigentum zu schließen oder aufrechtzuerhalten :-O

imager761  02.07.2012, 15:49
@Andreas2585

Das heißt nach meiner Interpretation ist auch weiterhin meine Oma Versicherungsnehmer?

Nein - s. mein Kommentar.

Das ist richtig so. Der Nießbraucher ist der Versicherungsnehmer des Wohnobjektes, an dem er Nießbrauch hat. Ich würde der Versicherung aber die Nießbrauchverhältnisse mitteilen.

Der Eigentümer bleibt auch nach der Bestellung des Nießbrauchs Versicherungsnehmer bzw. hat sein Eigentum neu zu versichern oder Verträge umzuschreiben :-O

Der Nießbraucher tritt nicht an seiner Stelle in das Versicherungsverhältnis ein.

Er ist nur gegenüber dem Eigentümer - und nicht gegenüber der Versicherung - verpflichtet, die Versicherungsprämien und eventuelle Nebenkosten zu zahlen, § 1045 (2) BGB.

G imager761