Gibt es beim Nießbrauch auch ein Rücktrittsrecht?

2 Antworten

Du kannst wie grundsätzlich bei jedem Vertrag eine Klausel über die Beendigung des Nießbrauchs oder die Möglichkeit, den Nießbrauch einseitig aufzugeben, in den Nießbrauchsvertrag einbauen, z.B. in der Form, dass bestimmt wird: "Der Nießbraucher kann das Verhältnis mit einer Frist von ... Wochen zu jedem Ende eines Kalendervierteljahres kündigen, erstmals zum 31.12. 2025". Auch derjenige, der den Nießbrauch einem anderen einräumt, kann das Vertragsverhältnis kündigen, sofern nicht vereinbart wurde, dass es von lebenslänglicher Dauer oder auf z.B. 20 Jahre bestellt wird. Es gilt die grundsätzliche Vertragsfreiheit auch für den Nießbrauchs-vertrag.

wooodstock 
Beitragsersteller
 26.10.2021, 19:19

Super vielen lieben Dank. Hat das dann Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer, wenn man das so im Vertrag regelt?

sergius  27.10.2021, 12:27

Wenn du eine Immobilie vom Eigentümer erwirbst und diesem dagegen den Nießbrauch daran überlässt, wird der Erwerbswert um den kapitalisierten Betrag des entsprechend dem Alter des Nießbrauchers bzw. der Laufzeit des Nießbrauchs gekürzt und die dann fällig werdende Schenkungssteuer nur aus diesem Betrag erhoben.

Da du durch den Erwerb Eigentümer der Immobilie wirst, fällt sie nicht mehr in den Nachlass beim Tod des des früheren Eigentümers und Verkäufers, so dass nach meiner Ansicht keine Erbschaftssteuerpflicht entsteht, wenn du dessen Erbe wirst. Frage aber sicherheitshalber einen Steuerberater; denn das ErbschSt-Recht ist so trickreich angelegt, dass man selten sicher sein kann, dass es in einem fall nicht greift.

Ein Rücktrittsrecht kann man bei jedem Vertrag vereinbaren. Das wäre beim Nießbrauch aber sehr unüblich. Aus welchem Grund sollte man später davon zurücktreten?

wooodstock 
Beitragsersteller
 26.10.2021, 19:18

wenn man als Elternteil dem Kind das eigentlich vererben möchte und das Kind dann über die Jahre sehr respektlos sich verhält, wäre das ein guter Weg dem Kind das doch nicht zu geben

Ronox  26.10.2021, 20:56
@wooodstock

Einen Nießbrauch bekommt aber nicht das Kind, sodern der Übergeber. Die Frage müsste also lauten, ob man sich einen Rücktritt beim Übergabevertrag vorbehalten kann. Da ist die Antwort ebenfalls "ja". Hier ist es sogar üblich, sich ein Rückforderungsrecht vorzubehalten.

DerEinsiedler  26.10.2021, 15:35

Wenn der Eigentümer das Objekt veräußert zum Beispiel.