Bezieht sich Nießbrauch auch auf einen Anbau an bestehende Immobilie?
Hallo,
meine Eltern überschrieben mir vor MEHR als 10 Jahren eine Doppelhaushälte mit Garten. Auf diese Doppelhaushälfte ist ein lebenslanges Nießbrauchsrecht für meine Eltern eingetragen.
Auf den Garten haben ich vor 7 JAhren ein Haus mit eigenem, getrennten Zugang gebaut, der als Anbau an die mit Nießbrauchrecht belegte Doppelhaushälfte deklariert wurde( wg. baurechtl. Vorschriften).
Diesen Anbau finanziere und bewohne ich selbst.
Frage:
Erfasst das Nießbrauchsrecht meiner Eltern nun auch den Anbau?
Nur wenn ja:
Im Falle des Elternunterhalts:
Ich könnte u. U. den Anbau per Teilungserklärung abtrennen; dazu müssten meine Eltern zustimmen.
Wäre dies als Schenkung zu betrachten, die wiederum einer 10 Jahresfrist unterliegt?
Könnte ein Sozialamt im Rahmen des Elternunterhalts die Rückabwicklung( innerhalb von 10 Jahren) dieser Schenkung verlangen?
Dies würde im schlimmsten Fall dazu führen, dass ich in meiner eigenen Immobilie Miete an meine Eltern/ das Sozialamt zu zahlen hätte, obwohl ich die Immobilie selber finanziere.
Vielen Dank für die Hilfe!
3 Antworten
Wenn Ihr Anbau und die Haushälfte, für die das Nießbrauchsrecht eingetragen ist, in einem Grundbuchblatt unter einer einheitlichen Nummer im Bestandsverzeichnis stehen, besteht die "Gefahr", dass das Nießbrauchsrecht sich auf beide Häuser erstreckt. Suchen Sie am besten den Notar auf, der szt. den Verftrag protokolliert hat und lassen sich von ihm beraten. Es könnte u. U. notwendig werden, eine Grundstückstrennung herbeizuführen und die notarielle Bewilligung Ihrer Eltern einzhuholen, den Nießbrauch auf dem abzutrennenden Grundstücksteil uzu löschen. Aber das kann wie gesagt nur der Notar verbinclich sagen.
Das denke ich nicht, deine Eltern haben einen Nießbrauch an der angegebenen Immobilie. Der Anbau wurde aus deinen Mitteln gebaut und durchgängig von dir benutzt. Ein Nießbrauch hier wurde nie eingeräumt. Da kommt das Amt auch nicht darüber weg.......
Kleiner zusätzlicher Hinweis: wenn ein Nießbrauchrecht an der Immobilie vorbehalten wurde, dann hat die 10-Jahres-Frist noch nicht einmal begonnen, da die Rechtsprechung in solchen Fällen davon ausgeht, dass die Schenkung dann noch nicht komplett vollzogen wurde