Müßen wir als Vermächtnisnehmer ( neben 3 Erben ) Nebenkosten für eine Eigentumswohnung bezahlen?

4 Antworten

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Ja, die Kosten gehen auf alle Erben über, allerdings anteilmäßig. Habt ihr alle den gleichen Anteil geerbt, zahlt jeder dasselbe.

Vor Annahme des Erbes sollte man sich genau überlegen, ob man wirklich annehmen will oder nicht, denn marn erbt Rechte und Pflichten.

critter  21.10.2011, 13:49

Danke für das Sternchen! :-)

imager761  21.10.2011, 21:44
@critter

Unterstellt, die Enkel wurden nicht ausdrücklich als Erben bestimmt, sondern Ihnen wurde ein Vermächtnis ausgesprochen, wären die Fragen völlig anders zu beantworten:

zu 1: Nein, die Erbfallkosten fallen dem Nachlass, mithin den 3 Erben zur Last :-O

zu 2: Nein, es besteht ein Anspruch auf Auszahlung des vermachten Betrages bzw. Eigentumsübergang der Immobilie

zu 3: Nein, Verbindlichkeiten fallen dem Nachlass, also dessen Rechtsnachfolgern (3 Erben) zur Last.

G imager761

Schlaubert irrt - in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Geldes an die Vermächtnisnehmer - zu zahlen von den Erben. Das ist ja eben der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnismehmer. Siehe BGB § 2147 ff. Es sei denn die Übernahme irgendwelcher Kosten wären von der Erblasserin im Testament bestimmt worden. Das trifft hier aber nicht zu.

Du möchtest nur Erben, Kosten sollen die anderen übernehmen,richtig?

Missfitz 
Beitragsersteller
 21.10.2011, 13:41

Nein, aber es kann ja nicht sein das wir alles alleine tragen sollen! ;o)

schlaubert  21.10.2011, 13:51
@Missfitz

Ihr müßt anteilig bezahlen.

Die bisherigen Antworten haben völlig vernachlässigt, dass Ihre Darstellung so widersprüchlich ist, dass man darauf keine Antwort geben kann. Es ist zuerst von einem "Geldvermächtnis" die Rede, dann davon, dass es sich um eine "Eigentumswohnung" handelt und schließlich, dass daran noch "3 weitere Erben beteiligt" sind. Was trifft denn nun zu ? Was hat Oma Ihnen in ihrem testament vermacht ? Geld ? Dann brauchen Sie für keine Kosten von Beerdigung oder anderen die Erben betreffenden Dingen aufzukommen. Was ist mit der Wohnung ? Ist die Ihnen auch vermacht ? Wenn ja, müssen Sie von dem Augenblick an für deren Kosten aufkommen, zu dem Sie die Wohnung von den Erben herausverlangen und sie Ihnen übertragen wird. Bis dahin gehört die Wohnung zum Nachlass. Sie DSie jedoch Miterbe an der Wohnung, dann haften sie neben den anderen Miterben für alle Kosten. Vielliecht stellen Sie den sachverhalt noch einmal verständölich und zutreffend dar ?

Missfitz 
Beitragsersteller
 21.10.2011, 16:38

Das ist so, unsere Oma hatte eine Eigentumswohnung. Als sie das Testament schrieb waren noch alle Söhne am leben. : Zu meinen Erben berufe ich je zugleichen Teilen meine Söhne. Dann hat sie noch ein Vermächtnissklausel mit eingebracht: Lebt einer oder mehrerer der vorstehend zu Erbfolge berufenen Söhne bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr, so wende ich seinen Abkömmlingen ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes des Erbteils zu, der dem vorverstorbenen Sohn zugedacht war. Nun ist unser Vater ( Sohn der Oma ) aber schon vor unserer Oma gestorben, somt sind wir die Abkömmlinge. Nund geht es eben da drum das unsere Verwanten uns vorab zur Kasse bitten ( Unterhaltskosten), obwohl wir ja eigentlich nicht den Anteil der Wohnung vererbt bekommen haben sondern ein Geldvermächtnis in Höhe des Erbteils. Vielen Dank für Ihre Antwort! ;o)

imager761  21.10.2011, 21:54
@Missfitz

So, dann hast du den Stern zu voreilig verteilt :-(

Ein Vermächtnis ist kein Erbe - ihr habt mit dem Nachlass nichts zu tun, sondern bekommt von den Erben (ihren dann noch lebenden Söhnen) den auf euren Vater entfallenden Erbanteil in Geld ausbezahlt - in der Höhe und dann, wenn die Oma verstirbt, anteilig du und deine Geschwister.

Solange die Oma lebt, braucht ihr euch erst einmal keine Gedanken zumachen - weder Lasten noch Geld warten auf euch :-)

G imager761

sergius  24.10.2011, 10:01
@Missfitz

Wenn ich das nun richtig verstehe, ist der Nachlass und somit auch die Eigentumswohnung der Oma an die beiden noch lebenden Söhne vererbt worden. Ihnen steht - anstelle des weggefallenen Erbteils Ihres Vaters - ein Geldvermächtnis in Höhe von 1/3 des Wertes des Nachlasses zu. Sie können mithin von Ihren beiden Onkeln a) Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses, und dann b) den sich daraus ergebenden Geldbetrag verlangen und gerichtlich einklagen (Vorsicht: Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis des Erbfalls !). Die Erben können die Nachlassverbindlichkeiten und die sogen. Erbfallkosten (z.B. Bestattungskosten) vom Nachlasswert abziehen. Nur in diesem Rahmen können Sie von Ihren Onkels für die Kosten der Unterhaltung herangezogen werden, d.h. nur im Sinne des Abzugs dieser Kosten vom Nachlasswert. Weitere Ansprüche gegen Sie auf Kostenbeteiligung pp. haben sie, soweit ich sehe, nicht, insbesondere keine Zahlungsansprüche vorweg.