Was passiert bei einen Widerspruch gegen ein vorläufiges Zahlungsverbot?
Vor einen Monat wurde mein Konto ohne vorheriger Kenntnis durch ein Inkasso-Unternehmen bewirkt. Ich habe vorher weder ein Mahnschreiben der Inkassounternehmen noch einen gerichtlichen Mahnbescheid und/oder Vollstreckungsbescheid erhalten!
Ich öffne alle meine Briefe und ein gelber Brief wäre mir auf jeden Fall aufgefallen!!!
Nachdem ich nur noch 10,00 Euro trotz Guthaben abheben konnte, habe ich online pgesehen, dass eine Pfändung vorgemerkt wurde. Darauf habe ich mich an mein Kreditinstitut per Einschreiben gewendet und Informationen eingeholt. Als Antwort erhielt ich ein zurück datiertes Schreiben bzgl. der Pfändung. Tage danach noch ein zweites Scheiben mit Bezug auf mein Einschreiben per Rückschein. In der Zwischenzeit hatte ich nun einen Brief vom Amtsgericht mit einen vorläufigen Zahlungsverbot.
Darauf habe ich innerhalb der Frist beim Amtsgericht Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungssache eingelegt, begründet und Kopie die meine Begründung belegen, beigefügt.
Unteranderem habe ich den Widerspruch damit begründung, dass ich keine Mahnbescheide erhalten haben und Fristen mir nicht gesetzt wurden. Damit wurden mir Rechtsmittel und Mittel zur Schadensregulierung nicht gegeben.
Was passiert nun? Es ist nun fast einen Monat her, dass mir das Schreiben vom Gericht zugestellt wurde. Ich habe bis heute keine Rückmeldung erhalten. Wie geht es weiter? Weiss jemand etwas dazu oder hat sogar Rechtswissen bzgl. den Sachverhalt?
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand dazu etwas sagen könnte!
6 Antworten
Nachdem ich nur noch 10,00 Euro trotz Guthaben abheben konnte
Deine Bank hat offensichtlich den vorgepfändeten Betrag separiert. Das bedeutet, dass Du über Guthaben, dass über den Pfändungsbetrag hinaus frei verfügen kannst. Frage aber telefonisch nochmals bei Deiner Bank nach.
Darauf habe ich mich an mein Kreditinstitut per Einschreiben gewendet und Informationen eingeholt.
Das hättest Du mit Deinem Ansprechpartner auch telefonisch klären können.
Das eine solche Pfändung überraschend kommt ist üblich Damit soll verhindert werden, dass der Schuldner sein Konto leerräumt.
Als Antwort erhielt ich ein zurück datiertes Schreiben bzgl. der Pfändung.
Diese Information lässt Dir Deine Bank auch ohne Dein Schreiben zukommen - telefonieren mit der Bank geht hier schneller.
Tage danach noch ein zweites Scheiben mit Bezug auf mein Einschreiben per Rückschein.
Nur am Rande: Du gewinnst Du Einschreiben-Übergabe mit Rückschein nicht mehr Rechtssicherheit. Eher im Gegenteil, wird die Annahme verweigert oder das Schreiben nach einer Benachrichtigung nicht abgeholt, geht es wieder zurück an Dich. Die Variante Einschreiben-Einwurf ist kostengünstiger und die Zustellwahrscheinlichkeit auch deutlich höher.
In der Zwischenzeit hatte ich nun einen Brief vom Amtsgericht mit einen vorläufigen Zahlungsverbot.
Normaler Vorgang in solchen Fällen.
Darauf habe ich innerhalb der Frist beim Amtsgericht Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungssache eingelegt, begründet und Kopie die meine Begründung belegen, beigefügt.
Gegen das Vorläufigen Zahlungsverbot (VZV) gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit.
Wichtig wäre für Dich auf welchen Vollstreckungsbescheid oder Titel das VZV sich beruft. Das steht in den Schreiben des Vollstreckungsgerichtes nebst dem Aktenzeichen.
Du solltest Dich an das Gericht, wenden welches den Titel erstellt hat und um eine Kopie des Titels bitten. Am schnellsten geht dies mit einem zusätzlichen Anruf dort.
Außerdem solltest Du auch den Gläubiger auffordern eine Titelkopie Dir vorzulegen.
Gegen das VZV kannst Du nur die Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen sowie eine Einstweilige Einstellung beantragen (letzteres geht dann im Eilverfahren). Das wird Dir aber nichts bringen, wenn Du keine Erfahrungen über den Titel vorher anstellst.
Beachte, dass sobald Dir der Titel vorliegt Du innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben musst.
Unteranderem habe ich den Widerspruch damit begründung, dass ich keine Mahnbescheide erhalten haben und Fristen mir nicht gesetzt wurden. Damit wurden mir Rechtsmittel und Mittel zur Schadensregulierung nicht gegeben
Dein Problem ist, dass im Rahmen des VZV keine Prüfung stattfindet. Die Zustellung läuft hier ausschließlich über die GV-Verteilstelle im Eilverfahren.
Dein Widerspruch wird abgewiesen und Dir wird mit Sicherheit eine Zivilklage empfohlen. Daher brauchst du zuerst eine Titelkopie um die weitere Vorgehensweise bestimmen zu können.
Was passiert nun? Es ist nun fast einen Monat her, dass mir das Schreiben vom Gericht zugestellt wurde. Ich habe bis heute keine Rückmeldung erhalten. Wie geht es weiter? Weiss jemand etwas dazu oder hat sogar Rechtswissen bzgl. den Sachverhalt?
Der Rechtspfleger hat nun mal viel zu tun, daher dauert seine Antwort sehr lange.
Das VZV endet übrigens einen Monat nach Zustellung automatisch. Vermutlich wird es aber ein neues VZV geben, den die Bearbeitung eines PfüB kann auch mal einige Wochen dauern.
Ich glaube, dass der Rechtspfleger über diese Erinnerung nicht entscheidet
Wenn er es als Erinnerung auslegt. Ich vermute aber dennoch, dass auch durch einen Richter ohne große Prüfung abgelehnt wird.
Nachtrag:
In dem von Dir beschriebenen Fall wäre die Mandatierung eines Rechtsanwaltes sicher keine falsche Entscheidung.
Falls Du keine Rechtsschutzversicherung hast, besteht bei geringem Einkommen auch die Möglichkeit beim örtlichen Amtsgericht Antrag auf Beratungshilfe zu stellen (Eigenanteil 15.- €).
Falls Du keine Rechtsschutzversicherung hast, besteht bei geringem Einkommen auch die Möglichkeit beim örtlichen Amtsgericht Antrag auf Beratungshilfe zu stellen (Eigenanteil 15.- €).
Was nicht ganz einfach werden dürfte, da das Zwangsvollstreckungsverfahren bereits ein gerichtliches Verfahren ist. Hier wäre zu argumentieren, dass es sich bei einer Vorpfändung eben noch nicht um eine ZV-Maßnahme handelt, diese aber erkennen lässt, dass in Kürze eine ZV-Maßnahme folgen soll.
Und dann hoffen, dass der Rechtspfleger sich davon überzeugen lässt...
Und dann hoffen, dass der Rechtspfleger sich davon überzeugen lässt...
Klar, nur wäre - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - der Versuch schon sinnvoll.
Telefonisch hat man keine Beweismittel. Daher erledige ich wichtige Sachen generell schrift.
Das Einschreiben mit Rückschein empfiehlt dir jeder Anwalt! Den Rückschein von den getätigten Einschreiben habe ich bisher immer zurück bekommen und dient als Nachweis.
So wie ich gelesen habe wird automatisch ein Widerspruch als Einspruch behandelt.
Man soll innerhalb der Frist unter anderem angeben, ob man die Forderung als berechtigt ansieht und bereit ist zu zahlen. Dies wird auf der Rückseite erfragt. (kein Kreuzchenformular)
"Das VZV endet übrigens einen Monat nach Zustellung automatisch. Vermutlich wird es aber ein neues VZV geben, den die Bearbeitung eines PfüB kann auch mal einige Wochen dauern."
Was heisst das genau?
Das Einschreiben mit Rückschein empfiehlt dir jeder Anwalt!
Nein. Das Einwurf-Einschreiben ist deutlich vorteilhafter. Vom Rechtsanwalt empfohlen wird hingegen die Zustellung, denn nur dadurch wird auch vermerkt WAS versendet worden ist und nicht nur DAS versendet worden ist ;-)
So wie ich gelesen habe wird automatisch ein Widerspruch als Einspruch behandelt.
Wenn du deine Erinnerung (und nur diese ist statthaft) mit Widerspruch überschreibst, dann wird das Gericht es als Erinnerung auslegen. Die Benutzung des falschen Begriffs ist in aller Regel nicht schadhaft.
"Das VZV endet übrigens einen Monat nach Zustellung automatisch. Vermutlich wird es aber ein neues VZV geben, den die Bearbeitung eines PfüB kann auch mal einige Wochen dauern."
Was heisst das genau?
Das bedeutet, dass wenn nicht innerhalb von einem Monat nach dem vorl. Zahlungsverbot eine Pfändung bewirkt wird, dass das vorl. ZV dann seine Wirkung verliert (vgl. § 845 Abs. 2 ZPO).
Ergänzend zum Kommentar von Grinzz:
Telefonisch hat man keine Beweismittel. Daher erledige ich wichtige Sachen generell schrift.
Das kannst Du ja auch so machen - ein zusätzlicher Anruf beim Gericht jedoch ist sehr vorteilhaft, weil Du die benötigten Informationen deutlich schneller hast.
Das Einschreiben mit Rückschein empfiehlt dir jeder Anwalt! Den Rückschein von den getätigten Einschreiben habe ich bisher immer zurück bekommen und dient als Nachweis.
Siehe Kommentar von Ginzz.
Was glaubst Du passiert, wenn die Gegenseite die Annahme verweigert?
Wenn es Dir um einen Nacweis der Zustellung geht, weil Du sicher sein willst, dass der Brief ankommt ist die Einwurf Variante nicht nur am günstigsten, sondern in diesem Belangen am besten.
Und selbst wenn das Schriftstück ankommt: Die Gegenseite kann behaupten, dass in dem Schriftstück ein Pizzaflyer lag.
Wenn Du gerichtsfeste Beweissicherheit haben willst, musst Du zumindest die einfache Zustellung über die GV-Verteilstellen wählen (weil dort der Inhalt des Schreibens dokumentiert wird).
Zum Rest, siehe Grinzz.
Eine Pfändung ist ohne Ttel unmöglich
Die Forderung MUß tituliert sein
Ltd. Zwangsvollstreckungssache (Briefkopf Inkasso an das Amtsgericht, Unterschrift Inkassounternehmen) gibt es einen Titel, aber den habe ich bis heute nicht gesehen!!!
Dann wende Dich unter Angabe des Az. an das Amtsgericht Saarbrücken, welches laut eines anderen Kommentars den VB/Titel erstellt hat. Am besten morgen Vormittag anrufen.
Du brauchst eine Kopie vom Titel - nur dann kannst Du Dich wehren.
Im Titel steht drin von wann der ist und wann und wo und an wen er zugestellt wurde etc. pp.
Manchmal gibt's aber Verwechselungen hinsichtlich des Schuldners. :D
Hast du denn schon eine Kopie des VB erhalten mittlerweile?
Wenn du unsicher bist - unbedingt zum Anwalt. Da kann man viel falsch machen...
Nein ich habe bis heute nichts vom Gericht erhalten. Aber die vorgemerkte Pfändung war heute auf meinem Konto online nicht mehr aufgeführt.
Eine "vorgemerkte" Pfändung ist aber weder ruhend noch aktiv. Das heißt doch lediglich, dass das Inkassounternehmen sich in die Reihe gestellt hat. Wieso hat die Bank dann das Konto gefreezt, wenn das nur vorgemerkt war? Verstehe ich nicht ganz wieso sie das "vorgemerkt" nennen.
Ich denke, dass es "vorgemerk" im Bankwesen heißt, weil es ein voläufiges Zahlungsverbot ist. Dieses kann ltd. meiner Recherchen online beim Amtsgericht angefordert werden. Dazu muss nichteinmal die Rechtmäßigkeit der Forderung vom Gericht geprüft werden!
(Bei mir hatte das Schreiben den Briefkopf und die Daten von der Inkassofirma und der Empfänger war das Amtsgericht, dass mit Schreibmaschine eingesetzt war. Unterschrift war auch das Inkassounternehmen und nicht das Amtsgericht! Allerdings hingen zwei kleine Zettelchen mit Anschrift, Stempel, Datum und Unterschrift der Obergerichtsvollzieherin daran.)
...."in die Reihe gestellt hat". Bei mir gibt es keine Reihe, denn meine Rechnungen sind beglichen. ;-) ... abgesehen von dieser Forderung, dessen Rechtmäßigkeit bis heute nicht belegt wurde.
Du solltest zunächst prüfen, ob es sich um eine Vorpfändung (vgl. Par, 845 ZPO) oder um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vgl. Par. 829 ff., 835 ZPO) handelt. Erst danach kann man dir wirklich helfen...
So wie ich das ersehe ist das eine Vorpfändung...vorläufiges Zahlungsverbot.
Versuche ob Du Geld abheben kannst, denn das VZV gilt nur für einen Monat.
Und fordere vom Amtsgericht Saarbrücken eine Titel-Kopie an.
Ich habe bereits nach Umwandlung des Kontos in ein P-Konto wieder Geld abheben können. Die vorgemerkte Pfändung ist aus dem Konto kompett verschwunden (online nicht mehr auffindbar).
Das mit der Titel-Kopie werde ich machen. Die Adresse werde ich mir gleich google, denn die ist in der Zwangsvollstreckungssache nicht angegeben.
Die Vorpfändung hat nur den Zweck das Geld zu sichern, damit der Schuldner sein Konto nicht leerräumt.
Das mit der Rangfolge ist üblich, gerade im Hinblick auf Insolvenzen.
Ist ja schon mal gut, dass es bei Dir nur einen Gläubiger gibt.
Dann ist die Frist abgelaufen für das VZV.
Der Gläubiger kann aber jederzeit ein neues VZV veranlassen, daher würde ich die Sache nun klären.
Und sobald es geklärt ist Dein Konto wieder normalisieren, denn ich vermute dass ein P-Konto Auswirkungen auf die Bonität hat.
Und sobald es geklärt ist Dein Konto wieder normalisieren, denn ich vermute dass ein P-Konto Auswirkungen auf die Bonität hat.
Richtig. Ich höre immer wieder, dass die SCHUFA ein Interesse daran hat zu wissen wer ein P-Konto hat und wer nicht... Die Informationen, welche die SCHUFA bekommt, sind jedoch nicht immer tagesaktuell. Man kann also - wenn man schnell ist - verhindern, dass die das überhaupt erfahren.
Damit ein Inkasso-Unternehmen eine Zwangsvollstreckung betreiben kann, braucht es einen vollstreckbaren Titel. Dies wäre z.B. ein Vollstreckungsbescheid.
Um ehrlich zu sein, fällt es mir schwer zu glauben, du hättest nie derartige Post bekommen.
Das Gericht wird deinen Widerspruch prüfen. Dabei wird wohl erst mal geprüft, ob dir ein vollstreckbarer Titel zugestellt wurde oder nicht. Je nachdem, was dabei rauskommt, wird deinem Widerspruch entweder stattgegeben oder er wird abgewiesen.
Du kannst dein Konto in ein sog. P-Konto umwandeln. Damit wird dir ein Betrag pro Monat eingeräumt, über den du frei verfügen kannst.
Das Gericht wird deinen Widerspruch prüfen. Dabei wird wohl erst mal geprüft, ob dir ein vollstreckbarer Titel zugestellt wurde oder nicht. Je nachdem, was dabei rauskommt, wird deinem Widerspruch entweder stattgegeben oder er wird abgewiesen.
Mit Sicherheit wird das nicht passieren und der Widerspruch wird verworfen. Der Fragesteller muss bei dem Gericht, welches den Titel ausgestellt hat, eine Kopie anfordern, damit er entweder Erinnerung (§ 766 ZPO) oder je nach Sachverhalt Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 i. V. m. § 775 Abs. 4 ZPO einlegen/betreiben.
Du kannst dein Konto in ein sog. P-Konto umwandeln. Damit wird dir ein Betrag pro Monat eingeräumt, über den du frei verfügen kannst.
Besser wäre es, wenn er seine Bank fragt, ob diese nicht den Betrag separiert (wie möglicherweise geschehen).
Ich konnte auch kaum glauben, ohne dass ich ohne Mahnbescheide oder gerichtlichen Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid ein voläufiges Zahlungsverbot erlassen wurde. Das kannst du mir glauben!!! Leider ist es aber Realität. Ich habe dazu weder was in der Post gehabt, noch bei mir zu Hause. (Als ausgebildete Kauffrau bin ich veriert in der Büroorganisation und ich hebe leider eher zuviel Schriftstücke als zu wenig auf.)
Mal ganz von vorne aufgerollt. Gibt es eine Forderung, die noch offen ist?
Irgend eine Grundlage muss das Ganze ja haben. Inkasso-Büros geben Forderungen nicht einfach so ans Gericht, ohne den Schuldner wenigstens einmal anzuschreiben. Danach hätte es dann einen Mahnbescheid geben müssen. Dieser hätte dir auch zugestellt werden müssen. Danach hätte es dann noch einen Vollstreckungsbescheid geben müssen.
Die Mahnung ist Voraussetzung für Verzug und damit verbunden die Forderung nach Verzugsschaden. Der Mahnbescheid ist Voraussetzung für einen Vollstreckungsbescheid und der Vollstreckungsbescheid ist Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung.
Folglich wären das drei Schreiben gewesen, die du nicht erhalten hast. Da haut irgendwas nicht hin.
Dein Ansprechpartner ist im Moment das Gericht. An dieses könntest du dich wenden, um zu erfahren, ob zu deinem Widerspruch schon eine Entscheidung gefallen ist bzw. bis wann damit zu rechnen ist. Die Mühlen der Justiz mahlen in unserem Land leider recht langsam.
Ich habe da auch schon einiges erlebt. Diese Sesselpupser behaupteten z.B. einmal dass sie bei der Zustellung (das ging an die Firma bei der ich arbeitete) niemanden antrafen obwohl etliche Leute dort waren. Der Wisch wurde einfach in den Briefkasten geworfen. Aber so sind diese widerlichen Leute. Machen sich ein einfaches Leben, lügen, betrügen und rauben andere aus.
Ja klar, die Bösen sind immer die Anderen!
Wenn der Zusteller niemanden antrifft, wirft er den Brief in den Briefkasten und vermerkt den Einwurf. Damit ist zugestellt. Daran gibt es nichts zu bemängeln.
Der Fragesteller gibt an, er hätte nie eine Mahnung, nie ein Schreiben des Inkasso-Unternehmens, nie einen Mahnbescheid und nie einen Vollstreckungsbescheid erhalten. Trotzdem wurde der Bank ein vollstreckbarer Titel vorgelegt.
Hier gilt es erst mal abzuwarten, was bei dem Widerspruch rauskommt.
Es wurde vor einigen Jahren diese Forderung von einer Anwaltskanzlei geltend gemacht. Ich habe darauf schriftlich um eine Forderungsaufstellung, sowie Kopie eines Titels oder sonstige Unterlagen zur Prüfung auf Rechtmäßigkeit erbeten. Erhalten habe ich aber nur eine Forderungsaufstellung der Inkassofirma. Darauf habe ich bis heute weder etwas von der Kanzlei "S" noch von der Inkassofirma "L" etwas erhalten.
Es sind nicht immer die Bösen die Anderen, aber in Fall von Inkassofirmen und Mobilfunkanbieter, die Forderungen eintreiben bei denen man dazumal schon widersprochen hat schon!!!
(Warum sollte eine damals noch Singlefrau, die Hetero ist 0190iger Nummern anrufen?!)
Die Gerichtsvollzieherin hat den Brief selbst zugestellt. Wenn sie sich wirklich Mühe gegeben hätte, hätte sie jemanden in den Büroräumen angetroffen. Aber es ist vielleicht besser gewesen, dass sie nicht dort aufgetaucht ist, sondern nur bis zum Briefkasten ging. Ansonsten hätte ich nicht gewusst wie ich reagiert hätte.
Der Vermerk "niemanden angetroffen" ist aber halt einfach total verlogen.
Die GV muss nicht den ganzen Laden absuchen, um unbedingt jemanden zu finden. Sie geht zur Türe rein, schaut sich um und wenn keiner da ist, wirft sie das Schreiben ein. Die Frau war nur da, um etwas zuzustellen. Deswegen brauchst du sie nicht anzupöbeln. Sie macht auch nur ihren Job und wenn ihr ein Dokument zur Zustellung übergeben wird, stellt sie es zu.
So wie es aussieht, ist der Brief doch ordnungsgemäß angekommen. Wo also liegt das Problem?
Gerichtsvollzieher sind auch nur Menschen und wenn man höflich ist reissen sie dir auch mit Sicherheit nicht den Kopf ab. Sicherlich ist das peinlich, aber abgesehen von der Scham machen sie auch nur ihren Job! Vermutlich sind sie selbst froh, wenn man freundlich bleibt und die Sachlage ruhig darstellt.
Diese Vermerke auf den Briefumschlag sind eh so ein Ding. Schließlich kann jeder Überbringer einfach darauf ankreuzen und unterschreiben, egal ob er wirklich geklingelt hat oder kurz vor Feierabend einfach keine Lust hatte abzuwarten, dass jemand die Tür aufmacht. Dass er wirklich den Brief persönlich übergeben wollte. Wie sollte man das überprüfen?
Die Inkassofirma war mir bis zu dieser Forderungsaufsstellung aber nicht bekannt. Ich habe darauf der Kanzlei nocheinmal geschrieben, aber wieder die Forderungsaufstellung des Inkassobüros erhalten! Eine Zahlungsaufforderung und/oder Mahnung aber nicht.
Was mich an der Sache stutzig macht, ist das Fehlen von mindestens zwei Schreiben des Gerichts.
Dieser Umstand ist zu klären.
Und wie kann ich den Umstand klären?
Einschreiben mit Rückscheine sind heutzutage nicht gerade preiswert! ;-( (Ich schreibe in letzter Zeit in dieser Angelegenheit schon viele.)
Du könntest Opfer einer Personenverwechselung geworden sein. Besorge Dir dringend und schnellstmöglich eine Kopie des Titels. Im VZV steht drin auf welchen VB/Titel sich dieses bezieht (inkl. Aktenzeichen etc.).
Schreibe den Gläubiger an und bitte um eine Kopie des VB/Titels.
Rufe außerdem bei dem Gericht, welches den VB/Titel erstellt hat, an und erfrage dort eine Kopie des Titels.
Nur wenn Du den VB/Titel kennst, der dem ganzen zugrunde liegt, wirst Du Dich wehren können.
Interessierter,
für ein VZV setze ich ein Schreiben auf und schicke es an die GV-Verteilstelle. Insofern Du mir Deine Bankverbindung und Deinen Namen und Adresse mitteilst, würde es am Donnerstag/Freitag dieser Woche eine Vorpfändung geben.
Das das eine Straftat ist, ist eine andere Sache - erstmal ist Dein Konto dicht.
Dein Ansprechpartner ist im Moment das Gericht.
Dieses (Vollstreckungs-)Gericht ist allerdings der falsche Ansprechpartner.
Nienday,
meine Glaskugel sagt mir, dass man es nun erneut versucht. Altfälle gehen immer mal in die Wiedervorlage.
Möglicherweise wirst Du mit einer anderen Person verwechselt.
Einschreiben mit Rückscheine sind heutzutage nicht gerade preiswert! ;-( (Ich schreibe in letzter Zeit in dieser Angelegenheit schon viele.)
Einschreiben-Einwurf = 2,85 € Porto.
Du brauchst die Titel-Kopie. Die bekommst Du bei dem Gericht, dass den Titel erstellt hat.
Dieses (Vollstreckungs-)Gericht ist allerdings der falsche Ansprechpartner.
Das Vollstreckungsgericht ist zumindest für das Rechtsmittel (Erinnerung) der korrekte Ansprechpartner ;-)
Grinzz,
es macht allerdings mehr Sinn, die Titel-Kopien zu bekommen um nicht ständig mit der potentiellen Pfändung rechen zu müssen.
Grinzz,
es macht allerdings mehr Sinn, die Titel-Kopien zu bekommen um nicht ständig mit der potentiellen Pfändung rechen zu müssen.
Keine Frage... Ich wollte auch nur andeuten, dass das Gericht, welches den Titel erstellt hat nicht zwingend auch das Gericht ist, an welches ein Rechtsmittel zu senden ist. Es ging mir nur darum, dass der Fragesteller nicht irgendwie nervös wird, weil er denkt an das falsche Gericht geschrieben zu haben ;-)
Durch die Pfändung besteht Zahlungsverbot, das ist richtig.
Du musst dich mit dem Inkassounternehmen in Verbindung setzen und entweder alles zahlen oder Raten.
ABER! Bevor nicht alles bezahlt ist, bleibt die Pfändung drin.
Die Bank hätte dich aber anschreiben müssen um dir die Kopie der Pfändung und des Zahlungsverbotes anzukündigen.
Ein Mahnbescheid ist hierbei nicht zwingend notwendig wenn deine Schulden über ein Inkassounternehmen eingetrieben werden müssen.
Die Bank hätte dich aber anschreiben müssen um dir die Kopie der Pfändung und des Zahlungsverbotes anzukündigen.
Blödsinn! Das würde dem Zweck einer jeden Pfändung zuwiderlaufen.
Weder ein vorl. Zahlungsverbot noch eine Pfändung (das sind übrigends zwei verschiedene Dinge) müssen angekündigt werden.
Ein Mahnbescheid ist hierbei nicht zwingend notwendig wenn deine Schulden über ein Inkassounternehmen eingetrieben werden müssen.
Ein VZV ohne VB oder Titel ist nichtig, Erinnerung wäre das Rechtsmittel nebst Eilantrag auf Einstweilige Einstellung. Außerdem kommt eine Vorpfändung in solchem Fällen einer Strafbaren Handlung gleich (Nötigung und Betrugsversuch).
Da sollte jemand noch mal seine Jura-Professor fragen, bevor es keinen Semesterschein gibt.
Du musst dich mit dem Inkassounternehmen in Verbindung setzen und entweder alles zahlen oder Raten.
Der Fragesteller muss erstmal gar nichts. Hier geht es offensichtlich um eine ungerechtfertigte Forderung.
Ein Mahnbescheid ist hierbei nicht zwingend notwendig wenn deine
Schulden über ein Inkassounternehmen eingetrieben werden müssen.
Natürlich ist eine Titulierung nötig, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Ein Inkassobüro hat dazu keinerlei Befugnisse
Es hat sehr wohl Befugnisse, denn der Auftraggeber hat ihm mit der Forderung beauftragt. Das Inkassounternehmen hat ein Zahlungsverbot ausgestellt oder ausstellen lassen und ist somit auch dazu berechtigt.
Ltd. der Zwangsvollstreckungssache soll Titel gegen mich vorliegen, aber diesen habe ich nie gesehen. Die Rechtmäßigkeit bzgl. der Forderung wurde mir nicht belegt. Ich habe vor einigen Jahren von einer Kanzlei diesbezüglich Zahlungsaufforderungen bekommen. Als ich eine Forderungsaufstellung, sowie entsprechende Nachweise die die Rechtsmäßigkeiten belegen bei der Kanzlei angefordert habe, habe ich stattdessen eine Forderungsaufstellung von der Inkasso bekommen, obwohl die mir nicht bekannt war! Eine Abtretungserklärung habe ich weder von dem Mobilfunkanbieter, der Kanzlei noch von der Inkassofirma erhalten.
Dies habe ich den Amtsgericht bei meinen Widerspruch auch zur Kenntnis gegeben.
Vollkommen korrekt! Ohne Titel wird nichts gepfändet. Wenn aber ein Titel vorliegt, was ja hier anscheinend der Fall ist, wieso weiss der Fragesteller nichts davon?
Hier steht zumindest mal die Vermutung im Raum, dass dem Fragesteller doch einen Durchschlag des Vollstreckungsbescheides zugestellt wurde. Diese Frage zu prüfen ist jetzt die Aufgabe des Gerichtes.
Es hat sehr wohl Befugnisse, denn der Auftraggeber hat ihm mit der Forderung beauftragt.
Schreiben von Briefen, Erstellung des Mahnbescheids... und weiter?
Ich kann nur sagen, dass ich bis zur Kontosperrung kein Schreiben erhalten habe. Ich hatte in diesen Monat wo die Kontosperrung erwirkt wurde keine Briefpost!!! Ein gelber Brief wäre mir aufgefallen.
Meine Vermutung ist, dass die Kanzlei mit der Inkassofirma das ausgeheckt hat. Die Kanzlei hat die Forderung nämlich zuvor betreiben wollen und ich habe mich gewehrt. Ltd. der Zwangsvollstreckungssache wurde ein Titel beim Amtsgericht in Saarbrücken erwirkt. Und jetzt ratet mal wo die Kanzlei ihren Sitz hat.
Anders kann ich mir das nicht erklären.
Der Vollstreckungsbescheid kann auch älter sein.
Ich selbst habe hier noch einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 2013 rumliegen, den ich dieses Jahr dem GV mal wieder vorlegen werde.
Manche Dinge geraten auch in Vergessenheit.
Nein..ich habe auch keinen älteren Vollstreckungsbescheid von den Mobilfunkanbieter, bzw. einen Gericht!!! Nie gehabt!!!
Sehe zu das Du eine Titelkopie bekommst. Rufe morgen Vormittag bei dem Gericht das den Titel ausgefertigt hat an.
Wende Dich an das Amtsgericht Saarbrücken unter Angabe des Aktenzeichens und fordere eine Kopie des Titels unbedingt an!!
Es kann schlicht eine Personenverwechselung sein.
Die Personenverwechslung ist eher unwahrscheinlich, da ich einen sehr seltenen und ausgefallen Vornamen habe. Zudem wohne ich nicht in einer Großstadt wie Hamburg oder so. ;-)
Ich glaube, dass der Rechtspfleger über diese Erinnerung nicht entscheidet (vgl. § 3 Nr. 3 a. und § 20 Abs. 1 Nr. 17 letzter Satz RPflG), sondern der Richter. Ob dies allerdings zur Beschleunigung der Bearbeitung führt sei mal dahingestellt... :-D