Was ist alles auf Landwirtschaftsfläche erlaubt?
Ich überlege ein Grundstück für die Anlage einer Streuobstwiese zu erwerben.
Jetzt die Frage für mich, da das Grundstück laut FNP als Landwirtschaftsfläche ausgewiesen ist, ob das da möglich ist. (Lage im Außenbereich gemäß § 35 BauGB)
Gibt es da irgendwelche Vorschriften was genau erlaubt ist und was nicht. Wäre der Bau einen Unterstands für z.B. Gartengeräte möglich?
Nutzung als „Garten“ ist wohl ausgeschlossen?
Ich danke Euch :-)
6 Antworten
Streuobstwiese auf jeden Fall - darüber sollte sich die Gemeinde freuen.
Sinnvoll wäre dazu ein Bienenstock, wenn die Obstbäume mal blühen.
Wie das mit einer Gerätehütte aussieht, musst Du fragen - sollte aber genehmigt werden. Auf jeden Fall nicht ungefragt bauen, sondern vorher erkundigen. Das ist überall anders geregelt - ob überhaupt und wie groß.
Frag, bevor Du das Grundstück kaufst und lass Dir die Auskunft schriftlich geben, dann können die Ämter hinterher nichts anderes behaupten.
Du kannst diese Fläche als Gartenfläche nutzen.
Der Kernsatz im Gesetz heißt: "Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist."
Du musst dies nur genehmigen lassen vom zuständigen Bauamt. Die Zustimmung wirst du jedoch problemlos erhalten.
Auch ein Schuppen wird erlaubt werden muss aber genehmigt werden wie so ziemlich alles andere auch.
Ich kämpfe ständig mit dem Gesetz weil unser Garten zwar am Haus liegt aber - da am Ortrand - bereits außerhalb der Bebauungsfläche ist. So musste ich selbst Gewächshäuser genehmigen lassen. Auch für meinen Pool musste ich eine genehmigung einholen.
Es gibt aber eine Falle:
Wenn du in die Hütte Stühle zur Nutzung stellst, z.B. nur um dich bei Regen reinzusetzen zu können liegen bereits andere Baurechtsregelungen vor die eine Genehmigung erschweren.
Ferner was nutzt Dir ein Garten ohne Wasser. Du wirst - wenn nicht am Bach gelegen - einen Brunnbohrgenehmigung einholen müssen und so weiter und so fort. Etwas mühselig aber meist ohne große bürokratische Hürden. Zumindest war dies bei uns so.
Diese Regelung mit Außen- und Innenbereich macht durchaus sinn. Im Innenbereich ist die Stadt für die Versorgungsleitungen etc zuständig. Ferner muss auch der Briefträger ans Haus kommen usw. Wenn jeder ein Haus bauen dürfte wo er will wäre dies nicht mehr finanzierbar.
Ferner geht es auch um Bauauflagen. So ist ein Gebäude, welches zum Aufenthalt von Personen vorgesehen ist grundsätzlich auf diverse Dinge zu überprüfen. Einsturzgefahr, Feuersicherheit Toilette usw. Daher gibt es auch Auflagen für Hütten über Größe Umfang Feuerstätten usw.
Das ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden, das solltest Du direkt bei der betr Gemeinde anfragen.
Streuobstwieden dürfen meist nicht eingefriedet werden, also kein Zaun errichtet werden. Eine Rankhilfe für Stäucher hingegen ist erlaubt und dies ist praktisch auch ein Zaun.
Einen kleinen Schuppen für Gartengeräte darf man meist Genehmigungsfrei errichten wenn bestimmte Masse nicht überschritten werden (zB max 25m³/keine Fenster).
Ich weiss jetzt nicht welche Nutzung Du als "Garten" verstehst als dass dies ausgeschlossen sein soll.
solltest mit deiner kommune klären was bei euch möglich ist und wird unterschiedlich gehandhabt
Als Nicht-Landwirt ist ein Erwerb einer solchen Fläche genehmigungspflichtig!
Bedeutet das jetzt, das ich und der Rechtsanwalt uns das ausgedacht haben?
JEDER Immobilienerwerb bedarf der Genehmigung. Bei Häusern muß die Kommune zustimmen. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ebenfalls die Kommune, aber vor allem die Landwirtschaftbehörden, wie auch immer sie in jedem Bundesland genannt werden. Gibt es einen aktiven Landwirt, der bereit und in der Lage wäre dieses Grundstück ebenfalls zu erwerben, vor allem dann, wenn es gut zur Lage seiner anderen Flächen passt, oder wenn die Existenz seines Betriebes damit ein Stück weit abgesichert werden kann, dann übt die landeseigene Siedlungsgesellschaft das ihr zustehende siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus und veräußert das Grundstück mit entsprechenden Zuschlägen, die die Kosten des Erwerbs abdecken, etwa die Grunderwerbsteuer und eine Art prozentuale Verwaltungskostenpauschale, an den interessierten Landwirt weiter.
Nur merkwürdig dass ich als Nicht-Landwirt nie eine Genehmigung brauchte um ne Streuobstwiese zu kaufen.