Dürfen unsere Nachbarn ihr Grundstück an der Grenze um ca. 1,80m erhöhen?
Hallo, letztes wurde unser Nachbargrundstück verkauft, die Immobilienfirma hat dann das alte Haus abgerissen, das Grundstück geteilt und ein Doppelhaus und ein Einfamilienhaus darauf gebaut. Jetzt beobachten wir gerade, wie ein Bagger die Erde vor der Terrasse gleichmäßig verteilt. Da das Grundstück abfällig ist, ist dieser Erdhaufen in der Ecke zwischen unseren Grundstücken ca. 1,80m hoch, vorher hatte das Grundstück dort die selbe Höhe wie unseres.
Ist das erlaubt, dass die Nachbarn einfach so hoch Erde aufschütten?
9 Antworten
Das kann ich Dir mit einen tollen "Es kommt darauf an" beantworten. Man kann bis zu 2 Meter - zumindest bei uns. Das ist von Region zu Region unterschiedlich, daher Frage bitte beim Bauamt und der Bauaufsicht nach. Am Einfachsten ist es einen Termin zu vereinbaren und hinzugehen. Sollte es widerrechtlich sein, müssten die sowieso zurückbauen. Hektisch musst Du jetzt nicht werden, aber unverzüglich das Thema ansprechen (ich erwähn das, weil hier zur Zeit eine Termin bis zu 4 Wochen dauern kann, Anmerkg. d. Red.).
Das ist in dieser Höhe sowohl nach öffentlichem Baurecht in der Abstandsfläche als auch nach dem Privatrecht (BGB und Landesnachbarrecht) verboten.
Für die Klage beim Amtsgericht braucht ihr aber einen Rechtsanwalt, für die Benachrichtigung der Bauaufsicht nicht.
Anschüttungen geringerer Höhe sind aber erlaubt.
Das wird im Bauantrag, der für das Haus ja mit Sicherheit genehmingt wurde berücksichtigt sein. Ich glaub auf die Grenze kann man selbst ohne Genehmigung sogar bis 3 m Höhe bauen. (je nach Bundesland)
Also gut: Laut unserer LBO sinds 2 m Bauhöhe zur Sicherung des Geländes oder zur Abgrenzung. Die sicherste Methode wird wohl sein selber bei der Bauaufsichtsbehörde anzufragen und das zu kären.
Je nach Baurecht des jeweiligen Bundeslandes ja. Zumal die Erde sich ja auch noch setzt.
In keinem Bundesland in dieser Höhe öffentlich-rechtlich zulässig!
Da bin ich anderer Meinung. Siehe z.B. § 65 Abs. 1 Nr. 42 NWBauO. Allerdings ist die Frage zu stellen, auf was sich diese Aufschüttung letztlich stützt. Sofern es sich um eine Aufschüttung in Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Planung handelte, muss auch die Niveauerhöhung Teil der Baugenehmigung gewesen sein. Eine Nachfrage bei der örtlichen Baubehörde diesbezüglich wäre in jedem Fall ratsam, zumal zu klären wäre, inwieweit hier nachbarliche Belange berührt bzw. verletzt werden.
Du kannst dich bei der Gemeinde erkundigen wie die Vorschriften an Grundstücksgrenzen sind.
Falsch. Geht die Gemeinde nur dann etwas an, wenn sie selbst Bauaufsichtsbehörde ist.
Laut LBO muss die Gemeinde aber zum Bauantrag angehört werden, wenn sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist.
Glaube, Liebe, Hoffnung.... hilft hier nicht weiter! Antwort ist schlicht falsch