Sächs. Baurecht: Darf ich einen Hühnerstall im Außenbereich errichten?
Ich möchte ein kleines Gartenhaus in meinem Gemüsegarten errichten, indem ein Hühnerstall und ein Geräteschuppen Platz finden soll. Der Garten befindet sich direkt am Haus, der Schuppen soll etwa in 30m Entfernung errichtet werden. Das Grundstück befindet sich in Sachsen im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet. Es gibt keine direkten Nachbarn, nur landwirtschaftliche Fläche und angrenzenden Wald. Der Hof hatte früher immer schon etwas Landwirtschaft: eine Kuh, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Hund, Katzen...
Meine Fragen:
**1. Darf ich nach Sächsischem Baurecht ein kleines Gartenhaus errichten?
Auf was muss ggf. geachtet werden, dass das Gartenhaus genehmigungsfrei bleibt? Muss es ggf. "mobil" und umsetzbar gebaut sein? Oder bestimmte Grundflächen, Rauminhalte oder Bauhöhen nicht überschreiten?
Gibt es ggf. eine Genehmigung als Nebenerwerbslandwirt oder wenn das Federvieh eine bedrohte Rasse ist...?**
Das Gartenhaus soll landschaftstypisch mit natürlichen Baumaterialien errichtet werden. Ich dachte an einen kleinen Sandsteinsockel und darauf Fachwerk mit Lehmgefach. Nicht riesig groß, aber so, dass 7-8 Hühner artgerecht gehalten werden können und dass Gartengeräte und Futter hieneinpasst. Das ganze mit Kletterpflanzen überrankelt und mit einem Draht- oder Stakketenzaun umzäunt.
Ich hoffe es ist alles ganz einfach. Es wäre doch lächerlich, wenn man auf dem Land lebt und keine Hühner halten darf. Im Innenbereich wäre das dann leichter - etwas absurd.
Ich freue mich über fachlich fundierte Ratschläge oder aber auch erfahrungsgetränkte Tipps!
5 Antworten
Vorab: Dieses Vorhaben ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genehmigungspflichtig, insbesondere wenn das Gelände bereits unter Landschaftsschutz steht. Ich kann nur dringend davon abraten, hier in der vagn Hoffnung, nicht erwischt zu werden, einfach ein gebäude aus dem Boden zu stampfen. Neben dem Ärger kann das sehr teuer werden.
Grundsätzlich ist hier der Rat eines Fachmanns (Architekt) ratsam. Sofern es sich bei Gebäuden um landwirtschaftliche Nutzgebäude handelt, kann eine Genehmigung erteilt werden, vorausgesetzt, die Nutzung beschränkt sich explizit auf die Nebenerwerbslandwirtschaft. Eine anderweitige Genehmigung dürfte infolge des Landschaftsschutzes ohnehin ausscheiden. Genehmigungsfrei wären (wenn überhaupt) rein mobile Bauten oder kleine Gewächshäuser ohne fixierte Fundamente. Nach Deiner Beschreibung handelt es sich aber um eine Scheune mit Mehrfachnutzung, und die bedarf in jedem Fall einer Genehmigung. Zudem dürfte sie (wie gesagt) auf eine rein landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sein,. Baust Du ohne Genehmigung, wird es irgendwann auffallen, und Du musst es beseitigen (oder es wird auf Deine Kosten abgerissen und entsorgt). Zudem ist das strafbewehrt (Schwarzbau und Verstoß gegen das Landschaftsschutzgesetz).
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann man die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht mit endgültiger Sicherheit berechnen, da sie nur eine leere Phrase ist. Sie liegt jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zwischen 98% und 103,9%.
Das kann nur jemand von sich geben, der weder vom Planungfsrecht noch der Rechtsprechung die leiseste Ahnung hat! Es ist ziemlich frustrierend, wenn fachgerechte und vernünftige Antworten auf diese Weise angezweifelt werden. Das ist aber typisch für gutefrage.net, dass die Fachleute, die fachgerechte Anrworten geben, meist vor den Kopf gestoßen werden!
Besten Dank für die Hinweise. Einen Architekten fürs Hühnerhaus finde ich dann doch bissel übertrieben. Den Herrn brauch ich noch für diverse bauliche Veränderungen am Haus. Das Hühnerhaus wollte ich zusammen mit meinen Kindern bauen. Mit Holzbau, Statik und Ästhetik kenne ich mich ein wenig aus. Und mir geht es bei der Sache nicht nur ums Ergebnis, sondern auch ums Tun.
Ein mobiles Häuschen - gut, das wäre vielleicht eine Alternative. Aber dann muss man erst mal einen schönen Wagen finden. Ich will doch kein Bauplatz im Garten haben...
Vom Nachbarn wäre nichts zu befürchten. Das nächste Haus ist außer Sichtweite. Aber Wandersleute und neugierige Dörfler gibt es natürlich auch noch. Vielleicht sollte ich erst (ohnehin geplante) dichte Naturhecken pflanzen... :-)
DH!
Du brauchst imho das "Einvernehmen der Gemeinde", und damit ist nicht die GF-Gemeinde gemeint ;-) Da Du auch nicht schreibst, aus welcher Gemeinde Du kommst, kann Dir hier keiner seriöse Hilfe anbieten: frag da nach.
Und gegen "Hühner halten" hat sicher niemand etwas. Nur gegen die Zersiedlung der Landschaft, und die fängt halt hinter dem letzten Haus im Dorf an. Bei einer Größe von 4x6m wird Dir auch eher niemand abnehmen, daß das ein Stall für 7-8 Hühner werden soll (auch wenn es sicherlich "gut gemeint" ist), das ist ja schon die Größe einer kleinen Ferienwohnung ... aber vielleicht kannst Du die Leute auf eins der üblichen Gartenhäuser runterhandeln.
Sollte es gar nicht gehen, besorg Dir einen Bauwagen.
Herzlichen Dank für die umfangreichen Infos und Empfehlungen!
Gibt es vielleicht abschließend noch einen Rechtsgelehrten, der sich äußern kann?
Die haben sich schon mehrfach geäußert; du musst denen nur noch glauben und nicht Spitzfindigkeiten ausdenken!
Danke für die Hinweise. "Einvernehmen mit der Gemeinde" heißt das, ich bild eine Allianz aus den Dorfsprechern und geh mit dem Bürgermeister mal im Hinterzimmer einen trinken...? Oder heißt das: ein Antrag in der Stadtbehörde und warten auf die formaler Ablehnung? - Spaß beiseite: gegen ein vernünftiges gemeinsam abwägendes Einvernehmen habe ich nichts. Ich glaube da bloß nicht dran (im Land der Maschendrahtzäune und Sozialneider).
Zu groß für 7-8 Hühner? Erstens braucht es die Möglichkeit, diese Landlust auszubauen (ab welchem Anteil meines Einkommens ist man eigentlich anerkannter Nebenerwerbslandwirt?) und außerdem will ich Gartengeräte unterbringen (Ackerbau).
Ein Bauwagen wäre eine gute Idee (das ist erlaubt?), allerdings sieht das nicht besonders schön aus. Ich wollte ja ein dezentes landschaftlich angepasstes naturnahes Gartenhaus bauen.
Für das Allgemeine guckst Du mal hier, falls Du das nicht schon hast:
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html
Das "Einvernehmen" steht dann in $36, den Du selber suchen mußt, weil man hier nur jeweils einen link pro Beitrag posten darf.
Zu allen Bauvorhaben im Außenbereich ist nach § 36 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.(Wiki)
In Deinem Fall sehe ich das (ich bin kein Jurist, aber ich hab schon viele kleine Hühnerställe betreut) so: ob Dein Hühnerstall zu einer "Zersiedlung" führt oder nicht, überlegen sich "die zuständigen Stellen" (also Deine Gemeinde). Und mit denen kann man dementsprechend auch reden: wenn Deine Fachwerk-Idee besonders gut zum Ensemble des Hauses / Dorfes paßt, hast Du ggf Chancen, wenn nicht, wie gesagt: viele der (zugegeben häßlichen) Baumarkt-Gartenhäuser sind als Stall gut geeignet und werden halt leichter genehmigt als ein Teil mit festem Fundament. Bauwagen geht immer, das darf Dir gar keiner verbieten, weil mobil. Und kann man auch sehr hübsch machen.
Kommt auch sehr oft auf die "Befindlichkeiten" in der Gegend an - wo schon viele Pferdehalter sitzen, und das Bauamt bis zum Erbrechen genervt und besch.ssen haben, weil sie mit allen möglichen und unmöglichen Tricks ihre Unterstände in die Landschaft pflastern wollen, beißt man leicht auf Granit, und in anderen Dörfern, in denen "sowieso jeder irgendeinen Hühnerschuppen hat", kommt es auf "einen mehr oder weniger" nicht an.
Versuchs einfach - persönlich Vorsprechen empfiehlt sich, und wenn Du dann einen Antrag schreiben sollst, dann sagen Dir die Leute oft auch, wie sie den haben wollen, damit es klappt.
Nur noch mal so als Trost, falls es nicht klappen sollte: Hühner LIEBEN Bauwagen, weil sie darunter immer ein schönes Sandbad haben ;-)
Danke für die vielen Tipps und fürs Mut machen!
So ein Unsinn!! Das Vorhaben ist schlicht und ergreifend unzulässig, egal wie groß oder mit Rädern oder ohne Boden!!
So wie auf dem Bild hier (nur ein bisschen kleiner) könnte die Hütte aussehen. Naja, neu sieht es dann auch etwas frischer aus als der Stall anno 1920:
http://www.gutefrage.net/media/fragen-antworten/bilder/35019155/0_big.jpg
Es ist nicht möglich, an dieser Stelle die umfassenden Kommentare zu § 35 und § 125 BauGB abzuschreiben. Wenn Du alles nicht glaubst kauf Dir einen Kommentar zum BauGB!
PS: wie schon von Ford geschrieben: nicht schwarz bauen. Gerade in Landschaftsschutzgebieten latscht da sowieso irgendwann der nächste Natur- und Umweltschützer vorbei, und dann wird das sehr, sehr teuer.
Oh, PPS: für "vom Aussterben bedrohte Rassen" gibt es keine Baugenehmigung , und im die Privilegierung in Sachen Landwirtschaft zu bekommen, müßtest Du einen "nennenswerten Teil Deines Einkommens" aus der Hühnerhaltung beziehen, das geht so ab 6.000 Hühnern los, darunter verdient man eh nur den Sozialhilfesatz, und den kriegst Du auch ohne Hühner....
Das ist wohl wahr. - Ich bin selbst ein Naturschützer und Heimatfreund. Nur kein ultraorthodoxer sozialneidischer Retter der Welt.
Unter unseren modernen Umständen und 1000 (gutgemeinten) Regelungen kommen leider oft nur langweilige durchschnittliche nicht erhaltenswerte Partyhütten raus. Unsere Altvorderen (die die Baudenkmäler bauten, die wir heute streben zu erhalten) konnten nur so bauen, weil es diese Überregularien nicht gab.
Aber mal zurück zur Gartenhütte: der Garten befindet sich in einem ländlichen Ensemble aus zwei weiter von einander entfernten landschaftstypischen Häusern mit Nebengelassen und Schuppen, mit Streuobstwiese, Bauerngarten...
Was könnte denn für eine Strafzahlung ins Haus stehen, wenn ein übereifriger Naturschützer petzen geht...? ;-(
Unter unseren modernen Umständen und 1000 (gutgemeinten) Regelungen kommen leider oft nur langweilige durchschnittliche nicht erhaltenswerte Partyhütten raus.
Hier geht´s doch (noch) gar nicht um die gestalterische Ausfertigung, sondern alleine darum, ob überhaupt ein Gebäude dort errichtet werden darf. Insofern geht Deine Argumentation in´s Leere.
Zumal hier zu bedenken ist, dass der Landschaftsschutz ja gerade die Landschaft in ihrer natürlichen und unbehelligten Gegebenheit bewahren soll. Insbesondere davor, durch lauter Kleinhäuser, Geräteschuppen, Pferdeboxen oder Mobilgaragen völlig zerstückelt und ihres naturgegebenen Charmes entkleidet zu werden.
Was könnte denn für eine Strafzahlung ins Haus stehen, wenn ein übereifriger Naturschützer petzen geht...? ;-(
Bußgeld (üblicherweise ab € 5000.-- aufwärts) sowie Entfernungsanordnung, ansonsten Abriss und Entsorgung auf Deine Kosten durch die lokale Baubehörde.
Da brauchst Du gar keinen Antrag stellen, der muss abgelehnt werden, weil 1. Landschaftsschutzgebiet und 2. kein privilegiertes Vorhaben. Die Größe spielt dabei keine Rolle.
Es ist auch dann illegal, wenn es vom formellen Baurecht befreit sein sollte, denn auch baugenehmigungsfreie Vorhaben müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten.
Wer etwas anderes empfiehlt fordert Dioch auf, bei Rot über die Ampel zu fahren. Dann weißt Du auch, was passiert!
Das hieße dann, ein mobiler Hühnerstall muss her!? Denn verzichten will ich nicht!
Mancher gibt sich viele Müh Mit dem lieben Federvieh; Einerseits der Eier wegen; Welche diese Vögel legen; Zweitens: Weil man dann und wann; Einen Braten essen kann; Drittens aber nimmt man auch; Ihre Federn zum Gebrauch; In die Kissen und die Pfühle; Den man liegt nicht gerne kühle.
Ob mobil oder nicht, im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet sind nicht privilegierte Vorhaben unzulässig. Auch Wohnwagen sind Gebäude im Sinne der Landesbauordnung!
Sprich, mein Auto ist auch ein Gebäude im Sinne der Landesbauordnung?
Wenn es ein Wohnwagen ist und Du drin wohnst, JA!
Es ist ein uralter Irrglauben, dass Gebäude feste Fundamente haben müssen, damit sie der Bauordnung unterliegen!
Ich wollte im fahrbaren Hühnerstall nicht selbst wohnen. Ich dachte an einen hölzernen Karren...
Kannst Du das, was Du da behauptest, auch mal belegen bitte, insbesondere den Teil, der besagt, daß man seinen Wohnwagen nicht auf dem eigenen Grundstück parken darf, und den, der besagt, daß Mobilställe irgendwo, aber erst recht auf dem eigenen Grundstück, verboten wären?
Oder anders gefragt: glaubst Du allen ernstes, daß zB Mobilställe für Pferde, die ja nun schon zu tausenden im Außenbereich aller Lande stehen, illegal seien?
Das steht in jeder Landesbauordnung unter "Begriffe" zu "Gebäude", ist ständige Rechtsprechuntg und durch Rechthaberei nicht zu ändern.
Noch einmal:
Im Außenbereich dürfen nur Gebäude für einen landwirtschaftlichen Betrieb errichtet werden. Ob es Landwirtschaft ist richtet sich nach der Rechtsprechung zu § 201 BauGB; die Haltung von seltenen Hühnern gehört nicht dazu.
Unabhängig vom Bauplanungsrecht ist die Errichtung von Hühnerställen im Landschaftsschutzgebiet unzulässig.
Und ob ein Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist oder nicht ist sekundär, wichtig ist, ob es überhaupt zulässig ist.
Alle anderen Spitzfindigkeiten, Rechthabereien und Naivitäten sind unsinnig.
Das steht in jeder Landesbauordnung unter "Begriffe" zu "Gebäude", ist ständige Rechtsprechuntg und durch Rechthaberei nicht zu ändern.
Also nochmal. Mit einem Schäferkarren kann man durch jedes Landschaftsschutzgebiet karren und wird sogar noch dafür bezahlt. Hühnerkarren sind zwar nicht derart häufig, aber auch nicht anders, und solange der auf dem eigenen Grundstück steht, an keine Leitungen angeschlossen ist und der artgerechten Tierhaltung entsprechend sowieso regelmässig bewegt wird (>Wechselauslauf) ist das imho kein Gebäude, sondern eine völlig übliche und häufig angewandte Lösung für ebendie Gelegenheiten, in denen man ein Gebäude nicht errichten darf. Und man darf so einen Wagen auch nutzen, um die Hühner im Landschaftsschutzgebiet auf abgeernteten Getreidefeldern "nachsammeln" zu lassen.
Kritisch wird's erst wieder dann, wenn die Leute auf die Idee kommen, sie müßten sich, weil das Bauamt ja so uneinsichtig ist, einen dieser Mini-Schubkarren-Ställe hinsetzen, in denen dann 5 Hühner als Kubikwürfel geparkt werden: die beanstandet dann das Vetamt, nicht das Bauamt.
Es geht doch wohl um den massiven Stall, der im Foto zu erkennen ist, und nicht um einen Schäferkarren. Der würde übrigens einer privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung dienen und der Landschaftspflege, ist wohl etwas ganz anderes als der abgebildete romantische Fachwerk-Hühnerstall!
Und Hühnerhaltung für seltene Rassen ist nun mal keine Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB.
Und überhaupt könnt weder ihr noch ich die Baugesetze und die dazu ergangene Rechtsprechung ändern
Und Hühnerhaltung für seltene Rassen ist nun mal keine Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB.
Das hat hier auch niemand behauptet! Und nein, ein Schäferkarren und erst recht ein Hühnerkarren sind in den allermeisten Fällen KEINE "privilegierte landwirtschaftliche Nutzung". DAS ist nun wirklich lächerlich und am Leben vorbei. Nur abschliessend zur Info: Privilegierung bei Hühnerkarren sieht so aus: http://www.huehnermobil.de/
;-)
Die Haltung von Schafen ist immer Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, wenn sie einen maßgeblichen Teiul des Erwerbes ist und von einem ausgebildeten Schäfer ausgeübt wird. Zur Schafhaltung gehört auch ein "Schäferkarren", wenn der Schäfer einen benutzen will. Und mit Schafen und Karren durch ein Naturscutzgebiet zu wandern bedarf der Zustimmung der UNB, die je nach Art des Naturschutzgebietes gerne erteilt oder aber auch strikt verboten wird.
Das alles hat aber mit der angefragten romantischen Fachwerkhühnerhaltung nichts zu tun; und mit Hühnern wandert man auch nicht durch Naturschutzgebiete.
Das alles ist ständige Rechtsprechung und aus allen Kommentaren zu § 35 BauGB eindeutig zu entnehmen; sämtliche unsachlichen Emotionen ändern daran nichts.
Das schließt nicht aus, dass es solche Hühnerställe "schwarz" gibt oder dass sie von den Behörden stillschweigend geduldet werden. Natürlich kann man auch von Behörde zu Behörde rennen und schlafende Hunde wecken. Danach wurde aber nicht gefragt, sondern nach der Rechtslage.
Ich habe mit folgendem Verfahren beste Erfolge gehabt: Lage- und Bauplan zeichnen (muß vorab kein Architekt sein!) und dann erst zur Gemeinde maschieren und die Sache darlegen (wichtig; ruhig bleiben und erst überlegen, wenn Einwände oder Vorschläge kommen). Wenn Einvernehmen entstanden zur nächsten Instanz, bei uns ist es das Landratsamt mit dem Kreisbauamt und der unteren Naturschutzbehörde. Im Vorfeld kann man sehr viel abklären, auch wenn es manchmal erst weh tut. Wichtig, im Vorfeld für sich und dann mit den Sachbearbeitern alles klären und dann aber auch sich an die Vorgaben halten. Meistens kann man dann seinen Plan durchsetzen und die Abstriche sind gar nicht so arg oder vielleicht, ggf. im Nachhineien, sogar berechtigt. Noch eins: Komm keiner Behörde mit dem Argument, aber der XY hat das doch auch. Hier heißt es sehr diplomatisch sein!! Viel Glück.! cheesy1
Dank für deine Tipps und Erfahrungen, das klingt vernünftig.
da ich die sächsischen bestimmungen nicht kenne kann ich eigentlich nichts dazu sagen,in bayern würde ich mit bei landwirtschaftsamt anfragen und schon bei anfrage den überwiegend landwirtschaftlichen zweck in den vordergrund stellen,da hättest gute chancen
Naiv und ahnungslos! Das Vorhaben ist schlicht unzulässig!,
Danke für die Meinung. Die Argumentation ist überzeugend dargelegt und mit stichhaltigen Belegen unterfüttert. Man beachte die kausale Kette aus "Naiv und ahnungslos" und dem zwingend daraus zu schließenden "...schlicht unzulässig!" Vor der Weisheit muss man sich einfach verneigen. ;-)
Das Portal heißt hier übrigens "Gute Frage". Die Frager hoffen i.d.R. auf hilfreiche Antworten. Nicht auf sauertöpfische Rechthaber.
Fachleute werden bei den naiven Vermutungen, Falschaussagen und Unsinn mit Sicherheit sauertöpfisch!
Würdest Du mit einer Antwort zufrieden sein, die Dir erlaubt, bei Rot über die Ampel zu fahren?
"Überwiegend landwirtschaftliche Zwecke der Hütte" lässt sich ja noch konstruieren (Federvieh und Gartenbau). Allerdings ist das nicht gleich zu setzen mit "überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung als erwerbsmäßiger Betrieb", wie das ringsum für die Bauern gilt, die riesige Rinder-Stallanlagen mit Tag-und-Nacht-Beleuchtung mitten in die Botanik setzen können. Ich fürchte, da müsste ich mindestens 13.000 Eier pro Monat erzeugen, damit mein Einkommen "überwiegend landwirtschaftlicher Nebenerwerb" ist. Die Hennen passen dann aber nicht mehr in mein Fachwerkhäuschen und mein Cholesterinspiegel würde bei der Eiermenge bedrohlich steigen... :-)
Wie bereits ausgeführt stzehen die Regelungen des Bau- und Landschaftsschutzrechtes auch in Sachsen eindeutig dagen. Da nützten alle Vermutungen, Rechthabereien und Spitzfindigkeiten nichts.
Dieses Bauvorhaben ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unzulässig! Alles weitere drumrumgerede ist Unsinn!