Mietvertrag mit Mindestmietdauer - Widersprüchliche Formulierung
Hallo!
Mein Freund hat einen Mietvertrag unterschrieben, in dem steht folgendes steht:
"Vermietet wird folgende Wohnung [...] und zwar ab dem 01.08.2012, aber mindestens bis zum 31.12.2013. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von ca. 2,5 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf des oben genannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt"
Nun meine Frage: Die angegebene Zeitspanne entspricht nicht der darunter ausformulierten Dauer (2,5 Jahre). Welche der beiden Angaben ist nun rechtskräftig? Kann der Mievertrag möglicherweise aufgrund der widersprüchlichen Angaben angefochten werden?
Der Vermieter will sich auf einen Aufhebungsvertrag nicht einlassen und fordert daher, dass wir einen angemessenen Nachmieter finden. Da die Wohnung aber bezüglich Preis/Leistung nicht gerade die beste ist, gestaltet sich die Suche bisher sehr schwierig...
Vielen Dank schon mal für eure Antworten!!!
8 Antworten
Dass hier ein zeitmaessig begrenzter beidseitiger Verzicht auf eine ordentliche Kuendigung vereinbart werden sollte, ist offensichtlich. Fraglich ist lediglich, fuer welchen Zeitraum dieser Kuendigungsverzicht nun gelten soll.
Naheliegend waere es nun, den fruehesten Zeritraum zu nehmen, hier also den kalendermaessig bestimmten 31.12.2013. Somit koennte fruehestens zum 31.3.2014 gekuendigt werden (weil dort steht "nach Ablauf ..." und nicht "zum Ablauf".
Sich als Mieter hier auf die voellige Unwirksamkeit der Verzichtsvereinbarung zu berufen, erscheint mir hingegen ziemlich riskant. Schliesslich kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass wirklich eine beidseitige Kuendigungsverzichtsvereinbarung getroffen werden sollte und wohl auch getroffen wurde.
Bei Mietbeginn 1.8.2010 waeren die zweieinhalb Jahre frueher verstrichen als der kalendermaessig bestimmte Termin 31.12.2013, naemlich bereits am 31.1.2013. Somit sollte hier eine mieterseitige Kuendigung zum 30.4.2013 moeglich sein. Will sich der Vermieter dennoch auf den kalendermaessig bestimmten Termin 31.12.2013 berufen, wird er vermutlich in erheblicheErklawerungsnoete geraten und somit ein nicht unerhebliches Prozessrisiko tragen muessen.
Wann wurde denn der Mietvertrag unterschrieben? Man koennte sich auch darauf berufen, dass die zweieinhalb Jahre bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begonnen haben und damit moeglicherweise auch noch einen oder zwei Monate gewinnen.
Meines Erachtens hast du schon Recht.Der Vertrag ist aufgrund eines Formfehlers anfechtbar.
Wenn ich das richtig interpretiere, bezieht sich der Mietvertrag auf den Mietbeginn, und zwar "Vermietet wird folgende Wohnung [...] und zwar ab dem 01.08.2012, aber mindestens bis zum 31.12.2013.**
Ist zwar naheliegend, dass das ein Denkfehler ist, aber wenn so schwarz auf weiss steht, ist das der Mietbeginn. Folglich hast Du Zeit bis zum ( Mietbeginn ) 31.12.2013 einzuziehen, und natürlich erst ab dann Miete zu zahlen, ob das dem Vermieter recht ist wage ich zu bezweifeln. Versuch macht kluch. Viel Erfolg auf dem Weg.
OHHH; ich hab mich verschrieben... Richtig muss es heißen:
"Vermietet wird folgende Wohnung [...] und zwar ab dem 01.08.2010, aber mindestens bis zum 31.12.2013. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von ca. 2,5 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf des oben genannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt"
Also mein Freund wohnt in der Wohnung schon seit 01.08.2010 und wir wollen jetzt gemeinsam in eine andere Wohnung ziehen, kommen aber aus dem Mietvertrag nicht raus...
Wenn das soooo ist, besteht ein gültiger Vertrag, und zwar schon länger. Da bleibt nur eines, Aufhebung durch die gesetzmäßige Kündigung, mit der obligatorischen 3 Monatsfrist. Im Klartext,; Kündigung spätestens bis zum 30.9.2013. Zudem wurde lediglich auf die beidseitige Kündigung vor dem Ablauf von 2,5 Jahren verzichtet, d.h. zahlen bis zum Termin wo die Kündigung möglich ist, weil der Vertrag bis zum 31.12.2013 abgeschlossen wurde. An dem so formulierten Mietvertrag gibt es m.E. nichts auszusetzen. weil Ihr auf Gutwill des Besitzers angewiesen seid. Er kann Euch vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen, muss aber nicht, weil er Anspruch auf die Mietzahlung bis zum 31.12.2013 hat.
also, 2,5 Jahre wären am 31.12.12 um. Da die Gerichte meist die für den Mieter günstige Bedingung annehmen, wäre eine Kündigung am 31.12.12 per 31.03.13 möglich.
Es wäre vorab zu klären ob der Vertrag hinsichtlich der Mindestmietzeit überhaupt gültig ist.
habe nochmal nachgelesen. Ein beidseitiger Kündigungsverzicht bis 4 Jahre ist gültig. Wobei das Kündigungsrecht bei z.B. Mieterhöhung nicht ausgeschlossen werden kann. Kündigung kann m.E. zum 31.03.13 ausgesprochen werden.
verstehe ich nicht?
Mietbeginn 1.08.2012 - vereinbart Kündigungsverzicht mindestens ca. 2,5 Jahre bis 31.12.2013.
Wieso sind denn bereits am 31.2.2012 die 2,5 Jahre rum und wie kann denn jetzt zum 31.03.2013 gekündigt werden?
Weil 2,5 Jahre ab 1.8.10 bis 31.12. Diesen Jahres wären...
Rechne nochmal nach! Ich komme bei 1.8.2010 plus zweieinhalb Jahre (30 Monate) auf den 31.1.2013 und nicht auf den 31.12.2012.
1.8.10 - 31.7.11 = 1 Jahr 1.8.11 - 31.7.12 = 2 Jahre
August,September,Oktober,November,Dezember - ja, ich merke meinen Fehler - es wäre der 31.01.13!!!!
Mea Culpa
OHHH; ich hab mich verschrieben... Richtig muss es heißen:
"Vermietet wird folgende Wohnung [...] und zwar ab dem 01.08.2010, aber mindestens bis zum 31.12.2013. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von ca. 2,5 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf des oben genannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt"
Also mein Freund wohnt in der Wohnung schon seit 01.08.2010 und wir wollen jetzt gemeinsam in eine andere Wohnung ziehen, kommen aber aus dem Mietvertrag nicht raus...
Ich hab mich dummerweise verschrieben. Er wohnt schon seit 01.08.2010 in dieser Wohnung und wir wollen jetzt gemeinsam in eine andere Wohnung ziehen... Kommen aber aus dem Mietvertrag nicht raus... :/