Was für Klagemöglichkeiten beziehungsweise Klagegründe hat man in so einer Situation bei einem Arbeitsgericht im allgemeinen?
" Nehmen wir mal an sowohl eine Geschäftsführer/rin von einer behinderten Werkstatt und ein ihr untergeordneter Gruppenleiter üben mündlichen Druck auf eine behinderte Mitarbeiter/rin aus indem Sie ihr mündlich vor versammelter Mannschaft verbieten wichtige Arztermine während der Arbeitszeit wahrzunehmen und diese betroffene behinderte Mitarbeiter/rin hat privatmäßig noch zusätzlich wiederum gesetzlich für Sie selber zuständige Betreuer/rinnen, welche ihr wiederum sehr wohl mündlich wiedersprüchlich gestatten wichtig Arztermine während der Arbeitszeit wahrzunehmen, was kann man als betroffene behinderte Mitarbeiter/rin da Klagetechnisch beim zuständigen Arbeitsgericht in einer solchen Situation gegen den eigenen Arbeitsplatz sprich die behinderten Werkstatt dagegen selber unternehmen???"
2 Antworten
Arzttermine während der Arbeitszeit sind zu gestatten, wenn es nicht möglich ist, den Termin außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.
Wenn der Arbeitgeber dies verweigert, ist das ein Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht.
Mein Rat: Den (eigenen) gesetzlichen Betreuer einschalten. Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Betrieb wegen so einer "Lappalie" ein Gerichtsverfahren riskiert.
Der Arbeitgeber darf generell erst mal anordnen, dass Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu legen sind. Hier ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nachzuweisen, dass es ihm nicht möglich ist, dass außerhalb der Arbeitszeiten zu machen.
Gegen mündliche Aussagen kann man nicht wirklich klagen. Einfach machen und wenn es deswegen arbeitsrechtliche Konsequenzen gibt, könnte man diese rechtlich vorgehen.
- ... ob man gegen mündliche Verbote am Arbeitsplatz [...] so ohne weiteres dagegen juristisch vorgehen kann ...
Das ist jetzt eher eine theoretische Frage, denn - solange es nicht zum Mobbing ausartet - handelt es sich ja erst mal nur um bloßes "Gerede".
Problematisch wird es erst, wenn man einen wirklich dringenden aktuellen Termin hat und der Chef einen daran hindert oder die Lohnfortzahlung verweigert.
Wie Papagaimann bereits erwähnte, hat ja der Beschäftigte vorher alle Möglichkeiten zu nutzen, sich einen Termin außerhalb der Arbeitszeit geben zu lassen. Dumm nur, daß Ärzte auch lieber tagsüber arbeiten als sich die Nacht um die Ohren zu schlagen, bloß weil da mal ein aktiver Arbeitnehmer kommen will 😉.
Es gibt auch Arbeitgeber, die selbst beim Arzt Termine für ihre Arbeitnehmer vereinbaren.
Es kommt sehr auf alle vorliegenden Gegebenheiten an.
Den eigenen Betreuer fragen und bitten dies zu klären.
Als Beschäftigte_r einer Behindertenwerkstatt bist du nicht zwangsläufig ein Arbeitnehmer im klassischen Sinne.
Je nach Organisation wäre vielleicht eine Aufsichtsbehörde ( Heimaufsicht, Sozialministerium?) auch eine Möglichkeit.
" Okay gut danke ich verstehe, dann tut unsere eigene behinderten Werkstatt in Lamspringe in der mündlichen Form oftmals wahrheitsgemäß gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht verstoßen..."
" Die Frage ist nur, ob man gegen mündliche Verbote am Arbeitsplatz in Bezug auf Arztermine so ohne weiteres dagegen juristisch vorgehen kann, denn wenn sowohl unsere zahlreichen Gruppenleiter/rinnen einschließlich der Geschäftsführung bei den Gerichten in der ganz klaren Verteidigungsposition oftmals sind, dann wird die Wahrheit bei uns am Arbeitsplatz oftmals so ganz gerne hingedreht, so wie die Führungskräfte es ganz gerne hätten..."