Was darf der Jobcenter alles anrechnen?
Hallo,
ab September werde ich Bafög beziehen plus Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 130€. Bis jetzt habe ich Leistung nach dem SGB II bekommen. Weiterhin wird nur noch mein Mann und mein 1 jähriger Sohn die Leistung beziehen.
Meine Sachbearbeiterin hat nur die 130€ abgesetzt aber mir keinen Freibetrag gegeben?
Habe ich den ein Recht auf einen Freibetrag?
4 Antworten
Zuschlag von 130 € darf nicht angerechnet werden, da dieser zweckbestimmt ist, zudem sollte von deinem Bafög - ein pauschaler Freibetrag von 100 € bleiben, dieser soll deine Aufwendungen die du durch das Studium hast abdecken !
Sollte der notwendige Aufwand tatsächlich höher liegen, dann muss dieser auf Nachweis auch berücksichtigt werden.
Diese 100 € stünden dir aber pauschal nur dann zu, wenn du nicht schon Freibeträge auf anderes Einkommen ( Erwerbseinkommen ) geltend machen würdest.
Vor dem 01.08.2016 wurden vom möglichen Bafög - Höchstsatz 20 % als Freibetrag nicht als Einkommen gewertet, diese sind nach den Änderung im SGB - ll im August 2016 entfallen und durch diese 100 € pauschalen Freibetrag ersetzt.
Hast du kein weiteres Einkommen, dann solltest du wenn möglich noch fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen, dafür hast du ab dem Eingang des Bescheids 1 Monat Zeit.
Danke dir für deinen Stern !
Das wären ja notwendige Aufwendungen die du nachweislich für deine Ausbildung aufbringen musst, demnach müssten diese dann auch berücksichtigt werden !
Dein Freibetrag erhöht sich zwar nicht, aber durch die hohen Kosten für die Ausbildung dein anrechenbares Einkommen.
Wie alt bist du denn ?
Wenn du also außer deinem Bafög - kein Erwerbseinkommen hast, dann stünden dir min.diese pauschalen 100 € als Freibetrag zu, von diesen 100 € kannst du aber schon mal min.30 € abziehen, dies ist die Versicherungspauschale die darin enthalten ist.
Die verbleibenden 70 € musst du zunächst für deine notwendigen Aufwendungen einsetzen, was diese 70 € übersteigt, notwendig und nachweisbar ist, müsste zusätzlich berücksichtigt werden.
Also verringert sich dadurch nochmal dein anrechenbares Einkommen und von diesem musst du erst einmal deinen eigenen Bedarf decken können, bevor dann ein evtl.nicht mehr benötigter Überschuss auf den Rest deiner Familie mindernd auf deren Bedarf angerechnet werden dürfte.
Ich bin 25 Jahre alt und werde neben baföG noch halbwaisenrente in Höhe von 104 Euro bekommen.
Dann fällt Kindergeld für dich ja schon einmal weg und deine Waisenrente bekommst du ja auch nur max.bis zur Vollendung des 27 Lebensjahres, selbst wenn du dann noch in Ausbildung / Studium bist.
Diese Waisenrente wird zu 100 % als Einkommen angerechnet, dazu käme dann dein Bafög - abzüglich der pauschalen 100 € Freibetrag bzw.den notwendigen nachweisbaren tatsächlichen Aufwendungen.
Von dieser Summe ginge dann zunächst deine eigene Regelleistung für den Lebensunterhalt von derzeit 374 € ab und dein KDU - Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ), dass zusammen ergibt dann deinen Mindestbedarf.
Dieser Kopfanteil der KDU - berechnet sich aus der Warmmiete, ohne den monatlichen Abschlag für den normalen Haushaltsstrom und die wird dann durch die Personen im Haushalt geteilt, bei 3 Personen wären das also jeweils 1/3 von der Warmmiete.
Nur wenn du dann noch einen nicht mehr benötigten Überschuss haben würdest, den du dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würdest, wäre dieser dann auf den Bedarf von Mann und Kind anzurechnen.
Würdest du nebenbei auch noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, dann würden diese pauschalen 100 € für das Bafög - entfallen, dann gelten die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll.
Das wären dann vom Bruttoeinkommen zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und durch das minderjährige Kind nochmal 10 % Freibetrag von 1000 € - 1500 € Brutto zu, ohne Kind wären es nur 10 % von 1000 € - 1200 € Brutto.
Diese Freibeträge würden dann addiert und theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen, dieses anrechenbare Erwerbseinkommen würde dann zu dem übrigen sonstigen Einkommen addiert, davon dann dein eigener Bedarf abgezogen und ein evtl.Überschuss dann auf den Rest der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) angerechnet.
https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI400163
Der Kinderbetreuungszuschlag wird als zweckbestimmter Teil der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen auf den Bedarf der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
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da kein Einkommen - kein Freibetrag ....
Das Jobcenter darf nur zweckentsprechende Leistungen nicht anrechnen. Dazugehören in der Regel Leistungen, die aus dem SGB XII gezahlt werden. So was wie Blindengeld/Gehörlosengeld.
Auch darf zum Beispiel Pflegegeld nicht angerechnet werden, weil dies zur Pflege benötigt wird.
Bei Bafög handelt es sich nicht nur um eine vorrangige Leistung, die angerechnet wird, sondern auch um eine Leistung, die zum Ausschluss der entsprechenden Person führt.
Also ja, soweit ist das korrekt.
Zur Not kannst du aber immer noch Widerspruch einlegen und das die Widerspruchsstelle prüfen lassen. Wichtig ist einfach, dass du hierbei innerhalb der Frist von 4 Wochen bist. Sollten die 4 Wochen bereits rum sein, kannst du aber auch einen Überprüfungsantrag stellen. Der wirkt länger zurück und hierzu gibt es keine Frist von 4 Wochen.
Auch auf Bafög - besteht ein Anspruch auf einen Freibetrag, dieser beträgt seit den Änderungen im SGB - ll zum 01.08.2016 pauschal 100 €, oder auf Nachweis auch die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen für die Ausbildung, es sei denn das man schon Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll geltend machen würde !
Vor diesen Änderungen gab es auch schon ein Freibetrag auf das Bafög - da lag dieser bei 20 % vom möglichen Bafög - Höchstsatz.
Wenn man alleinerziehend wäre, dann bestünde auch Anspruch auf den Alleinerziehenden Mehrbedarf, auch wenn sonst kein Leistungsanspruch bestehen würde.
Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat und keine 4 Wochen, denn das wären nur 28 Tage, würde dann nur auf den Februar zutreffen, wenn es kein Schaltjahr wäre.
Geh arbeiten dann hast mit dem Job Center nichts zu tun
solch dummen Kommentar kannst dir sparen, du weist den Grund der Arbeitslosigkeit aber laberst so dumm daher. Hoffentlich trifft es dich auch mal.
ich werde auf einer privaten Schule meine Ausbildung machen, dass heist ich werde auch Schulgeld bezahlen.
Kann sich mein Freibetrag deswegen auch erhöhen oder ist es hier nicht der Fall?