Was bedeutet §200 InsO der Restschuldbefreiung aufgehoben
@ Hallo, habe heute ein Schreiben vom Amtsgericht XXX bekommen. Es steht im Schreiben exakt so: NAME: XXXX ANSCHRIFT: XXXX wird gemäß § 200 InsO und nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung AUFGEHOBEN: MEINE FRAGE: Heißt es, das die Wohlhaltensphase angefangen hat oder versteh ich es falsch. Für Eure Antworten danke ich im Voraus! Gruß
5 Antworten
Das gerichtliche Insolvenzverfahren selbst dauert ca. 1 Jahr. Dieses wird dann mit Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben. Das ist also schon mal sehr positiv (und ganz normal). Es beginnt also jetzt die restliche Restschuldbefreiungszeit (Wohlverhaltensphase). Die (endgültige) Restschuldbefreiung wird dann nach 6 Jahren ab Eröffnungsbeschluss ausgesprochen. Du musst Dir also keine Sorgen machen, läuft alles bestens. Grüße, Thomas
die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) ist nicht dasselbe wie die Restschuldbefreiung (§ 286 ff. InsO) die Aufhebung hat die Folgen des § 201 InsO.
Die Restschuldbefreiung is doch rechtskräftig angekündigt worden u. NICHT versagt.-d.h. §201 kommt nicht zur Anwendung weil die Schulden ja weg sind.-
was heißt es jetzt konkret, ist es was gutes für mich oder schlimmes.
die fachwörter bringen mich durcheinander
Die Wohlverhaltensphase beginnt nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Diese wird durch das Insolvenzgericht angekündigt und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Inso findet statt. Es kann auch nach § 258 Inso oder nach § 34 III Inso statt finden. Es kann bis hierhin eins bis zwei Jahre dauern, wobei diese Zeit mit angerechnet wird.
Sobald das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, fällt das an den Insolvenzverwalter gefallene Recht das Vermögen des Schuldners zu verwalten wieder an diesen zurück. Die Vollstreckungsverbote gegen den Gläubiger gelten nicht mehr, die Insolvenz Gläubiger haben ein Nachforderungsrecht laut § 201 InsO. Der Schuldner erhält nun die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück und die Gläubiger das Recht in dieses Vermögen zu vollstrecken.
http://www.schuldnerakuthilfe.com/forderungsanmeldung-in-der-wohlverhaltensperiode.html
§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
Ich bin kein Insolvenzrechtler. Ruf doch einfach beim Gericht an und lass es Dir erklären. Die sind meist ganz freundlich.
Das ist GUT.-sonst würde es heißen: Restschuldbefreiung versagt.-Du schreibst aber im Text ausdrücklich: "nach rechtskräftiger erteilung der RSB".-
Herzlichen Glückwunsch, d.h. mit der Inso biste fertich.-Also: verfahren is aufgehoben, Restschuldbefreiung erteilt.-Du solltest dich aber noch mit dem Insoverwalter absprechen, weil noch Verfahrenskosten (als nachrangige Forderungen) auf dich zu kommen.-Aber erstmal is das gut.-
was heißt es jetzt konkret, ist es was gutes für mich oder schlimmes.
die fachwörter bringen mich durcheinander