Nahtlosigkeitsregelung nach Krankengeld, Anrechnung von Urlaubsabgeltung aus Aufhebungsvertrag
Ich bin ganz neu hier und weiß nicht ob ich meine Fragen so formuliert bekomme, dass sie im Zusammenhang bleiben. Ich habe schon versucht mich in das Thema einzulesen, fand aber keine Antworten, welche ich als für mich komplett zutreffend ansehen konnte.
Zum Sachverhalt: Ich bin Angestellter eines größeren, ausgegliederten, städtischen Betriebes im öffentlichen Dienst. Seit Anfang 2014 bin ich arbeitsunfähig erkrankt, habe eine med. Reha hinter mir, der Antrag auf LTA ist bereits genehmigt. Ab Mitte Oktober 2015 werde ich eine Umschulung machen. Ich beziehe derzeit Krankengeld. Dort bin ich zum Ende Juli ausgesteuert und habe nun ein Schreiben meiner KK bekommen das ich mich bei der Arbeitsagentur melden soll, wegen Zahlung von ALG1 im Zuge der Nahtlosigkeitsregelung. Bisher wird mir, von Seiten der Gewerkschaft, konsequent davon abgeraten, das ruhende Arbeitsverhältnis zu beenden, da dieses auch während der Qualifizierung ruhend bleibt und ich ggf. danach wieder dort arbeiten könnte. Abgesehen davon, das ich das aus privaten Gründen nicht möchte, verstehe ich die Intervention der Gewerkschaft. Die Frage für mich ist derzeit, wie es aussieht, wenn ich mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, in dem die gesundheitlichen Gründe als Maßgabe bescheinigt werden, eingehe. Dieser zahlt mir dann die aus den letzten 15 Monaten noch offenen Urlaubstage aus, also Urlaubsabgeltung. Bin ich richtig informiert, das die Krankenkasse diese Zahlung nicht auf den Anspruch auf Krankengeld anrechnen darf, also das Krankengeld weiter in voller Höhe bis zur Aussteuerung gezahlt wird? Erhalte ich überhaupt weiter Krankengeld, wenn ich weiter Arbeitsunfähig bin, jedoch nicht mehr im Angestelltenverhältnis stehe? Wie verhält es sich mit dem ALG1 in der Nahtlosigkeitsregelung? Wird dort die Urlaubsabgeltung angerechnet?
Ich bin ganz offen und ehrlich, der derzeitge Hauptaspekt, für einen Aufhebungsvertrag, sind die finanziellen Aspekte aus der Urlaubsabgeltung.
Ich bin für jede Antwort, die mir die Konsequenzen aufzeigt echt dankbar.
Gruß Carsten
3 Antworten
Ich roll mal das Feld von hinten auf.
Ich bin ganz offen und ehrlich, der derzeitge Hauptaspekt, für einen Aufhebungsvertrag, sind die finanziellen Aspekte aus der Urlaubsabgeltung.
Der Urlaubsanspruch bleibt laut EU-Gestz nicht dauerhaft. Ich kann zu diesem Bereich nichtz viel sagen, da es nicht mein Bereich ist; war nur selber betroffen.
und habe nun ein Schreiben meiner KK bekommen das ich mich bei der Arbeitsagentur melden soll, wegen Zahlung von ALG1 im Zuge der Nahtlosigkeitsregelung. Bisher wird mir, von Seiten der Gewerkschaft, konsequent davon abgeraten, das ruhende Arbeitsverhältnis zu beenden,
Zu diesem Thema kann ich dir genaues sagen/schreiben:
Nach 18 Monaten wir man ausgesteuert, richtig. Dann beantragt man ALG I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung, auch richtig.
Man muss nicht kündigen.
Ich wurde ausgeteuert und musste auch nicht kündigen. Nach fast einem Jahr ALG I habe ich wieder in meinem alten Betrieb wieder angefangen.
Die Agentur kann z.B. verlangen, dass man einen rentenantrag stellen soll.
Ich denke dass das hier aber nicht passieren wird, weil wie Du schreibst, eine Umschulung bewilligt wurde.
Falls der Kostenträger die BG oder der Rententräger der Kostenträger ist und nicht die Agentur für Arbeit, dann bei dem Antrag auf ALG I nach der Nahtlosigkeitregelung der Agentur für Arbeit mitteilen dass eine Umschulung bewilligt wurde.
Wie verhält es sich mit dem ALG1 in der Nahtlosigkeitsregelung? Wird dort die Urlaubsabgeltung angerechnet?
Nein.
Die Urlaubsageltung nach § 7 IV BUrlG ist eine einmalige Lohnzahlung und damit nicht anzurechnen. Grundlage ist § 49 I Nr. 1 SGB V.
Erhalte ich überhaupt weiter Krankengeld, wenn ich weiter Arbeitsunfähig bin, jedoch nicht mehr im Angestelltenverhältnis stehe?
Mal abgesehen von der Nahtlosigkeitsregelung:
Ein Arbeitnehmer der während des Bezuges von Krankengeld gekündigt wird erhält weiterhin Krankengeld bis er wieder gesund ist aber maximal nur bis zur Aussteuerung
wenn ich weiter Arbeitsunfähig bin, jedoch nicht mehr im Angestelltenverhältnis stehe? Wie verhält es sich mit dem ALG1 in der Nahtlosigkeitsregelung? Wird dort die Urlaubsabgeltung angerechnet?
Bei ALG I ruht der Anspruch, bei der Nahtlosigkeitsregelung weiß ich es nicht.
MfG
Johnny
Wenn Du während des Bezuges von ALG I den Urlaubsanspruch geltend machst, wird die Zahlung von ALG I für die Zeit eingestellt.
Ich denke es ist also besser, es vor dem Antrag auf ALG 1 zu machen, zumal man bei Antragstellung angeben muss, ob es noch Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber gibt.
Vielen Dank nochmal für Deine erneute Antwort. Du hast mir sehr geholfen, den richtigen Weg zu wählen.
Warum willst Du unbedingt einen Aufhebungsvertrag machen? Deinen Urlaub wirst Du auch so ausbezahlt bekommen, wenn Du ihn nicht nehmen kannst. Den kannst Du nämlich zwischen Krankengeld und ALG auszahlen lassen. Ein Aufhebungsvertrag bringt Dir nur Nachteile, aber nicht einen einzigen Vorteil.
Wenn Dein Krankengeld ausgelaufen ist, dann melde Dich rechtzeitig beim Arbeitsamt, damit Du das Geldl weiterhin bekommst.
Danke Allexandra, für Deine Antwort. Das ich die Urlaubstage auch so ausbezahlt bekomme, zu dem von Dir genannten Zeitpunkt, ist mir ganz neu. Kannst Du mir das näher erläutern oder mir sagen, wo ich das möglichst rechtsverbindlich nachlesen kann?
Du wirst vom der Arbeitsagentur eine 3 monatige Sperre bekommen, wenn Du deinen Job aufgibst. Wenn die KK nicht mehr zahlt, ist die LVA zuständig. Höre auf deine Gewerkschaft und vergiss die Kündigung.
Zunächst danke für Deine ausführlichen Antworten. Die bringen mich in jedem Fall weiter in meinen Überlegungen.
Ich weiß, dass im Krankheitsfall der Urlaubsanspruch erst nach 15 Monaten verfällt.Das habe ich schon vor einiger Zeit klären können.
Der Kostenträger, für die Leistungen zur Teilhabe, also auch die kommende 2 jährige Umschulung, ist die Rentnversicherung. Wie gesagt, das habe ich in trockenen Tüchern.
Das ich nicht kündigen muss, ist mir klar. Allerdings werde ich auch kaum zu meinem Arbeitgeber zurück kehren nach der Umschulung, da ich in einem ganz anderen Bereich neu starte. (Hätte ich mir nie träumen lassen, aber jetzt muss und will ich halt das Beste daraus machen)
Für mich stellt sich jetzt nur noch die Frage, abgesehen von dem was die Userin Allexandra in der vorhergehenden Antwort schrieb, was, wenn es zutrifft meine Überlegungen völlig ändert, ob ein Aufhebungsvertrag, mit den genannten Gründen, zum Ende Juni der beste Zeitpunkt ist, damit ich einerseits die Zahlung der Urlaubsabgeltung erhalte, andererseits aber keine Nachteile beim ALG nach Nachtlosigkeitsregelung habe.