Verlängerung der Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt?

11 Antworten

Hallo Yeti1988,

Sie schreiben unter anderem:

Verlängerung der Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt?

Antwort:

Die Antragsablehnung deutet darauf hin, daß Ihre eigene, medizinische Beweisführung auf wackeligen Beinen steht!

Die Beweispflicht liegt bei Ihnen, daß Sie arbeitsunfähig sind, lassen Sie sich also von Ihrem Hausarzt weiterhin arbeitsunfähig schreiben!

Denn:

Wer ab Rentenbezug weiterhin regelmäßig zu seinen Ärzten (zumindest zu seinem Hausarzt geht), der hat in der Regel kein Problem nachzuweisen, daß sich die gesundheitlich bedingten Leistungseinschränkungen nicht gebessert haben!

Wer nicht regelmäßig zum Arzt geht vermittelt bei der DRV den Eindruck, daß sich die gesundheitliche Situation nachhaltig gebessert hat und riskiert, daß die DRV Probleme macht!

Es gilt also, ihre eigene Krankenakte auf Vordermann zu bringen und glasklar nachzuweisen, wieso, warum, weshalb Ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft auf unter 3 Stunden, auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt, abgesunken ist!

Das Widerspruchsverfahren sollten Sie durch Ihren Rechtsbeistand abwickeln lassen, denn als juristischer Laie werden Sie ggf. in diverse Fallen tappen!

Ich habe mich also beim Arbeitsamt Arbeitslos gemeldet zum 01.11.2017 habe Anspruch auf Arbeitslosengeld. , da ich bis zum Rentenfall in einem Angestelltenverhältnis war und noch kein ALG1 bezogen habe. Auf dem Arbeitsamt sollte ich unterschreiben das ich 6h Arbeitsfähig bin sonst hätte ich keinen Anspruch auf Zahlung da ich mich ja der Vermittlung stellen muss. Dies Wiederspricht sich aber in meinen Augen mit meinen Antrag auf Rente weil ich eben nicht Arbeitsfähig bin. 

Antwort:

Lassen Sie sich vom Arbeitsamt nicht veräppeln, denn solange das Antragsverfahren auf Erwerbsminderungsrente in Gang ist, kommt in der Regel die sogenannte

Nahtlosigkeitsregelung

zum Tragen: außer daß von Ihrer Seite irgendwelche Verfahrensfehler eingeflossen sind!

http://www.ra-buechner.de/newsarchiv/newsdetail/bsg-zur-nahtlosigkeitsregelung-des-145-sgb-iii-verpflichtung-zur-fortzahlung-von-arbeitsloseng.html

Teilweiser Auszug: BSG: zur Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III - Verpflichtung zur Fortzahlung von Arbeitslosengeld bei laufendem Rentenantrag

Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999, Az. B 11 AL 13/99 R

Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III ( heute § 145 SGB III ) begründet gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrwirkung; 

sie verbietet der Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit von Arbeitslosen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger volle oder teilweise Erwerbsminderung  festgestellt hat. 

Die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) hat die Arbeitsverwaltung eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen und darf sich dabei auch nicht auf die Feststellungen im (ablehnenden) Rentenbescheid der Rentenversicherung berufen.

Das Urteil des BSG klärte bereits im Jahre 1999 eine Reihe von Fragen, welche im Zusammenhang mit der sog. Nahtlosigkeitsregelung des heutigen § 125 SGB III (damals § 105a AFG) stehen. 

Leider nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Sozialgerichts bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage.

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Anmerkung:

"Ein Schelm, der Böses dabei denkt!"

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(Ich leide unter chronischen Schmerzen nach mehreren Operationen im Bauchraum, diese Schmerzen werden mit Morphium behandelt und bekleiden mich jeden Tag) Am 20.11.2017 habe ich einen Termin zum Vermittlungsgespräch! Dort muss ich dann meine Unterschrift leisten sonst bekomme ich kein Geld. Wie soll ich mich Verhalten? Unterschreiben und Krankschreibung abgeben? Was ist der normale Verfahrensweg in so einem Fall, bis es einen endgültigen Bescheid gibt?

Antwort:

Bestehen Sie darauf, daß bei Ihnen die Nahtlosigkeitsregelung berücksichtigt wird!

Drucken Sie dieses Urteil des BSG aus und legen Sie dieses Ihrem Sachbearbeiter vor, alternativ lassen Sie dies von Ihrem Rechtsbeistand klären:

http://www.vdk.de/kv-thueringen-sued/ID57086

https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk

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Fazit:

Der richtige Weg ist in der Regel, wenn man sich als juristischer Laie (dazu noch gesundheitlich angeschlagen und nicht belastbar) von einem kompetenten Rechtsbeistand helfen läßt und die eigene Krankenakte stets (lückenlos) auf Vordermann hält!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Was Du ganz dringend brauchst, ist ein Gutachten, dass Du nicht fähig bist zu arbeiten und dann legst Du mit dem Gutachten Widerspruch gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente ein.

Die werden wissen, dass Du Dich zwischenzeitlich beim Jobcenter gemeldet hast und daher die Ablehnung. Das war eine schlechte Empfehlung gewesen.

Geld vom Jobcenter bekommt man in der Tat nur, wenn man arbeitssuchend ist, was im Klartext bedeutet: Du kannst arbeiten.

Wenn Du am 20. das beim Jobcenter unterschreibst, musst Du keine Angst haben, dass Du auf der Stelle ein Angebot bekommst. Soo flott sind die nicht, schön wär´s. Andererseits weiß ich nicht, wie die rechtliche Seite aussieht, Du erkennst ja damit an, dass Du arbeitsfähig bist. Das kannst Du ja eigentlich gar nicht unterschreiben, denn Du bist nicht arbeitsfähig.

Hast Du vielleicht eine Rechtsschutzversicherung? Dann würde ich einen Anwalt für Arbeitsrecht fragen. Das kostet Dich nur grade mal ein Beratungsgespräch und wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, die das abdeckt, kostet es gar nichts.

lg Lilo


LiselotteHerz  16.11.2017, 11:22

Ich habe das grade noch mal durchgelesen, da steht 6 h, nicht 6 Tage, wie ich erst gedacht habe. Wären das 6 Stunden pro Tag oder pro Woche?

Parhalia2  16.11.2017, 12:31
@LiselotteHerz

Du darfst Dich hier nicht mit "Agentur für Arbeit" ( ALG I ) oder Jobcenter ( ALG II ) , bzw. Sozialgeld für dauerhaft erwerbsgeminderte / erwerbsunfähige Personen in der Zuständigkeit vertun.

Beim ALG 1 ist es tatsächlich davon abhängig, ob man mindestens 6 Stunden pro Tag gegenüber etwaig noch bestehenden Ansprüchen befähigt wäre. 

Beim Jobcenter liegt diese untere Grenze im Bereich > 3h / Tag 

Das Amt für Grundsicherung wäre für Fälle mit bescheinigter Erwerbsfähigkeit unter 3h / Tag in dauerhaftem Zustand zuständig. 

Hier in der Frage ist aktuell mangels Gutachten aber nicht klar, wie es nach Ablauf der befristeten EM-Rente derzeit um die antragstellende Person bestellt ist. 

Arbeitsagentur sagt "nein", wenn nicht mindestens 6 h / d , EM - Rentenantrag nicht ohne Gutachten, somit vermutlich ( zumindest überbrückend ) erst mal Jobcenter / ALG II bis neuerliche Gutachten und Entscheidungen vorliegen. 

Wie Du ja selbst geschrieben hast, solltest Du Dich nun schleunigst um das fehlende medizinische Gutachten kümmern und keinesfalls bei der Agentur für Arbeit eine Änderung der Einstufung Deiner Arbeitsfähigkeit unterschreiben.

Damit steht Dir zwar auch hier kein ALG I zu, aber es gibt letztlich ja noch das Jobcenter oder ggf. Jobcenter /  Amt für Grundsicherung ( Sozialamt ) zumindest für die finanzielle Überbrückung bei Bedarf und etwaig langen Bearbeitungszeiten. 

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann nicht nur aufgrund des Gesundheitszustands, sondern auch aufgrund der Arbeitsmarktlage bewilligt werden.

Bist Du also gesundheitlich in der Lage bis zu 6 Std. täglich einer Tätigkeit nachzugehen, bietet der Arbeitsmarkt aber (derzeit) keine Teilzeitbeschäftigungen an, kann Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bewilligt werden (obwohl diese aus gesundheitlicher Sicht nur dann bewilligt wird, wenn man unter 3 Std. täglich arbeiten kann.)

Für mich hört es sich fast nach diesem Verfahren an und es ist vermutlich auch die Versagung der weiteren Bewilligung der Rente.

Du hast nun Widerspruch eingelegt - daraufhin wirst Du wahrscheinlich noch einmal ärztlich begutachtet. Bis dahin solltest Du dich arbeitsunfähig schreiben lassen!

LiselotteHerz  16.11.2017, 11:14

Das ist eine sehr gute Idee, arbeitsunfähig schreiben lassen, daran habe ich gar nicht gedacht. Sehr guter Rat!!

Hallo,

und warum hast du der Rentenstelle denn kein Gutachten über deinem Gesundheitszustand hingeschickt. Die erkennen nur Gutachten an!....

Kann sein, daß ein Durchgangsarzt dir ein soldches Gutachten ausstellen kann, frag mal nach...

Früher gab es die Möglichkeit, eine Erwerbunfähigkeitsrente zu beantragen, ich glaube aber, daß diese Möglichkeit nicht mehr besteht.

Auf jeden Fall, wäre es besser mit einem entsprechenden Gutachten zu kommen, du mußt dich aber beeilen!

Stell auch einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises!

Emmy

turnmami  16.11.2017, 17:45

Erwerbsunfähigkeitsrente wurde 2001 durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt...

Die RV erkennt auch keine Gutachten an, sondern erstellt selber Gutachten. Über das Vorliegen der EM entscheidet NUR der medizin. Dienst der RV!