Wann verjährt die Vollstreckung von Zwangsgeldern im Öffentlichen Dienst?
Wenn ein Zwangsgeld Festgesetzt wurde, aber der Fall lange Zeit nicht bearbeitet wurde. Die Vollstreckung einer Kommune hat den Fall nun. Er soll Niedergeschlagen werden aber man weis dort leider nicht wann das Zwangsgeld Verjährt. Es verläuft nicht nach BGB. Das VwVG nennt keine Verjährung und das EGStGB nennt mit Artikel 9 nur die Verjährung von Ordnungsmitteln die Laut anderen Personen aber nicht das Zwangsgeld beinhaltet.
1 Antwort
Ich denke eine Niederschlagung einer Forderung muß vom Haushaltsausschuß ( Hauptausschuß / Finanzauschuß) beraten und beschlosen werden.
Frage halt nach,ob dieser die Angelegenheit schon auf der TO hat .
In diesem Falle kann die Verjährungfrist offen bleiben.
Würde die Niederschlagung nur befristet und nicht endgültig beschlossen,oder diese würde abgelehnt,so muß natürlich geprüft werden,ob nicht schon Verjährung eingetreten ist.
Sagt die Hauptsatzung der Gemeinde darüber nichts aus,Verwaltungsverfahrensgesetz auch nichts,würde ich annehmen es gilt dann das BGB.Hier könnte man Schneider/Schlempp oder Schelzke zu Rate ziehen.