Kann ich bei Strafbefehl nach Hauptverhandlung auch ohne Anwalt zum Landgericht oder nur nicht zum Oberlandesgericht?
4 Antworten
Es ist keine gute Idee, sich ohne Anwalt zu verteidigen. Wenn "Common Sense" fehlt, einen Anwalt einzuschalten, ist vermutlich auch die Revision keine gute Idee.
Ich übernahm nur den Begriff aus den Tags. In der Frage hat der Fragesteller ja keinerlei Informationen angegeben.
Auch für die Berufung gilt nach §78 ZPO Anwaltszwang.
Da der FS von Strafbefehl schreibt, ist die ZPO aber das falsche Nachschlagewerk.
Auch für die Berufung gilt nach §78 ZPO Anwaltszwang.
Wir sind hier im Strafrecht. Da gilt die StPO.
Ich habe es mittlerweile gesehen.
Na ja, nach dem Strafbefehl kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, dnnach gehts in die Berufung, in die 2. Instanz und nicht in die Revision.
Ihr mit euren teueren Anwälten immer
Du mit deinen Fragen immer, die du bereits zig mal gestellt hast, gute Antworten bekommen hast, dann aber alle anpöbelst, die nicht deinem Wunsch nach entsprechend antworten.
es hat nichts damit zu tun mit Wunsch entsprechen. Eine Antwort muss begründet sein, am besten mit Paragraph.
Wenn einfach steht dann kommst du ins Knast und ist auch gut so und das in ähnlicher Weise mehrfach, komm ich mir blöd vor. Es war ja nicht einmal Hauptverhandlung.
Grundsätzlich gilt ab dem Landgericht Anwaltszwang.
Vor dem Amtsgericht nur in Ehesachen einschließlich der Folgesachen, Verfahren über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und die entsprechenden Verfahren bei Lebenspartnerschaften.
So habe ich es auch gedacht aber etliche Mitforisten schreiben du kannst ohne Anwalt Berufung beim LG einlegen. Ist das bei Strafsachen anders?
Anwaltszwang nach StPO:
§ 140 Abs. 1 StPO:
- in erster Instanz vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht: Anwaltszwang
- in erster Instanz vor dem Amtsgericht: grundsätzlich kein Anwaltszwang
- Anwaltszwang ausnahmsweise auch vor dem Amtsgericht, vor allem wenn
- die Tat ein Verbrechen ist
- Berufsverbot droht
- der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt oder vorläufig in der Psychiatrie untergebracht ist
- Berufung: wie in erster Instanz
- Revision: Anwaltszwang für die schriftliche Begründung
Warum fragst du eigentlich, wenn du es selber weißt?
Was habe ich wo gefragt?
Sorry da hab ich dich mit dem Adressaten verwechselt.
Allerdigns quält uns der inzwischen mit einem neuen Account schon so lange mit dem Thema, dass er es längst selber wissen müßte ..
Alle Unklarheiten beseitigt.
Ja, Du kannst gegen das amtsgerichtliche Urteil ohne Anwalt Berufung einlegen und den Berufungstermin vor dem Landgericht auch ohne Anwalt wahrnehmen, was aber meistens töricht ist oder weshalb glaubst Du kam es in der erstinstanzlichen Verhandlung zu einem Schuldspruch. Sicher nicht, weil Du Dich brilliant verteidigt hast.
Nein, ich wollte nur einmal wissen welche Möglichkeiten dass ich habe, falls die Hauptverhandlung scheitern sollte. Ich hatte ja noch keine Hauptverhandlung.
Im Zivilgericht kann man ja auf dem LG nicht ohne Anwalt erscheinen. Ist das beim Strafgericht anders?
Ja, das ist im Strafverfahren anders geregelt. Bei mittelschweren oder schweren Straftaten wird allerdings ein Pflichtverteidiger gestellt, der dann auch im Berufungsverfahren dem Angeklagten/Verurteiltem zur Seite steht.
Strafbefehl nach Hauptverhandlung? Normalerweise geht das umgekehrt, erst der Strafbefehl und bei Widerspruch Hauptverhandlung und Urteil.
Einen Anwaltszwang gibts nicht für die Berufung, wenn es für die 1. Instanz auch keinen gab.
Strafbefehl und Widerspruch war schon. Also ohne Anwalt zur Hauptverhandlung und dann zum LG gehen.
Dann warte doch erst mal, was dabei rauskommt.
Berufung, nicht Revision. Für die Revison gibts ne Anwaltspflcht, zumindest für die Begründnug, das kann ein Laie nicht .