darf die Polizei einfach in eine fremde Wohnung einbrechen? Ohne Durchsuchungsbefehl?

13 Antworten

Bei "Gefahr im Verzug" darf das die Polizei. Und mit einem Haftbefehl natürlich auch. Selber schuld! Du hast dich sogar mitschuldig gemacht. Geschieht dir recht. Das nächste Mal die Tür gleich aufmachen. Oder noch besser: Suche dir Freunde die keinen Dreck am Stecken haben!

Bubica215  25.08.2018, 19:09

Anscheinend lebst du in einer Traum Welt. Nur weil jemand Geldprobleme hat ist er kein schlechter Mensch. Jeden kann es treffen und über leg mal wenn du entscheiden musst ob du eine Strafe einzahlst oder deinem Kind was zu essen kaufst. Was machst du. Nicht einfach vorschnell urteilen. Aber man merkt an den Antworten sofort wer wie lebt und was für Einstellungen der jenige hat. Traurig

Irubis  31.01.2013, 10:23

Bis auf den HB: DH

GoetheDresden  31.01.2013, 15:07
@Irubis

Bei einem HB darf die Polizei erst recht, wenn Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht.

Irubis  31.01.2013, 21:05
@GoetheDresden

Bei einem HB darf die Polizei erst recht,

Ganz klar: Nein.

Ein HB beinhaltet nicht die Berechtigung zur Wohnungsdurchsuchung um den Flüchtigen festzunehmen. Dazu musszu dem HB noch entweder ein Durchsuchungsbeschluss oder Gefahr im Verzuge vorliegen.

GoetheDresden  01.02.2013, 10:25
@Irubis

Gefahr im Verzug beinhaltet auch Flucht- oder Verdunkelungsgefahr! Und Gefahr im Verzug habe ich bereits in meiner Antwort geschrieben. Du wiederholst meine Worte und stellst sie gleichzeitig als falsch und richtig dar.

Irubis  01.02.2013, 17:36
@GoetheDresden

Gefahr im Verzug beinhaltet auch Flucht- oder Verdunkelungsgefahr!

Nein.

Du behauptest in deinem ersten Post, "Bei "Gefahr im Verzug" darf das die Polizei. Und mit einem Haftbefehl natürlich auch.".Du differenzierst klar zwischen Gefahr im Verzuge und einem HB, den du auch als Berechtigung zur Wohnungdurchsuchung einstufst. Gefahr im Verzuge, ok, dann kannst du durchsuchen. Aber ein HB berechtigt nicht zu einer Wohnungsdurchsuchung (das BVerfGer. sieht es auch so). Wäre es so, dann wäre die Unverletzlichkeit der Wohnung aufgehoben, denn dann könnte man sich einen x-beliebigen HB schnappen, den Verdacht äußern (ein Anfangsverdacht wird sich finden...) dass sich der Gesuchte in einer beliebigen Wohnung versteckt und diese dann nach dem Gesuchten durchsuchen.

Meines Wissens warst du auch schon als Schöffe tätig, vielleicht kennst du (in Dresden?) einen Ermittlungsrichter oder StA. Der kann dir in dieser Frage sicherlich etwas auf die Sprünge helfen.

GoetheDresden  01.02.2013, 21:29
@Irubis

Ich bleibe bei meiner Antwort.

Bei begründetem Verdacht dürfen die das durchaus. Kommt aber auf den jeweiligen Einzelfall an.

Sie hatten aber wohl einen Haftbefehl, weil Dein Bekannter wohl die Geldstrafe nicht gezahlt hat und da wird ein Haftbefehl erlassen. Und der muss halt vollzogen werden. Und dafür muss notfalls auch die Wohnung geöffnet werden, wenn das freiwillig nicht geht.

Wie sollte man denn sonst jemanden verhaften? Mal lieb nachfragen, ob er denn nicht vielleicht Lust hätte, in den Knast zu gehen. Und wenn er sagt: "nein, heute lieber nicht", dann sagen die Polizisten : "kein Problem, dann kommen wir mal vorbei, wenn es besser passt". Warum machst du denn auch nicht auf, wenn die Polizei dich auffordert, die Tür zu öffnen. Das ist Widerstand gegen die Staatsgewalt. Was hast Du denn daraufhin erwartet, was passiert? Auch bei Gefahr im Verzug dürfen sie sich Einlass verschaffen und Dein Bekannter hätte ja abhauen können in der Zeit, es bestand also Fluchtgefahr,

Es dreht sich dabei offenbar um die Vollstreckung eines Haftbefehls.

Es handelt sich um einen Irrglauben, wenn man meint, dass ein HB auch eine Wohnungsdurchsuchung - das stellt auch die Ergreifung eines mit HB Gesuchten in einer Wohnung dar - berechtigt. Das trifft eindeutig nicht zu.

Um die Wohnung zum Zwecke der Ergreifung eines Flüchtigen zu durchsuchen, so besteht grundsätzlich ein Richtervorbehalt, d.h. ein Durchsuchungsbeschluss ("der Hausdurchsuchungsbefehl") muss vorliegen. Davon kann nur bei Gefahr im Verzuge abgewichen werden, die sich aber zur Ergreifung eines Flüchtigen leicht konstruieren lässt.

In dem geschilderten Fall denke ich, dass du auf den Kosten der kaputten Türe sitzenbleibst. Man wird Gefahr im Verzuge geltend machen, deine Weigerung die Polizei hereinzulassen, rechtfertigt das gewaltsame Eindringen. Du hast dich den rechtlich zulässigen und erforderlichen Maßnahmen entgegengestellt. Damit hast du die Beschädigung der Türe selbst zu verantworten.

Mein Bekanter wurde wegen einer Geldstrafe Polizeilich gesucht.

Aber es bestand ein HB, das ist das Wesentliche. Ob er nun wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe?) oder wegen Mordes ist, es besteht der HB. Hättest du die Türe auch bei einem HB wegen Mord zugelassen oder geöffnet, träfest du eine Wertung des Haftbefehls?