Wanddurchbruch in der Mietwohnung, der Vermieter wurde im Vorfeld nicht informiert, darf er einfach die Wohnung besichtigen?
Der neue, größere Raum ist wesentlich heller, von daher könnte auch der Wohnungswert gestiegen sein. Morgen früh will der Vermieter nach dem Rechten sehen.
10 Antworten
Natürlich muss der Vermieter seinen Besuch rechtzeitig vorher ankündigen, aber ich nehme an, das hat er getan.
Dann wird morgen nicht nur der Vermieter die Wohnung besichtigen, sondern unmittelbar danach auch die fristlose Kündigung aussprechen. Was Du gemacht hast, ohne den Vermieter zu konsultieren ist eindeutig ein Grund für eine solche Maßnahme. Viel Spaß noch!
Vmtl. von Fensterprofis dazugelernt worden wie eine Verona P. sagen würde.😁
Das kann dir tatsächlich Ärger einhandeln, denn der Vermieter kann bei eurem Auszug verlangen, dass die Wand wieder so hochgezogen werden muss, wie sie einmal war, schön angepasst und verputzt.
Denn wenn es vorher, sagen wir mal eine 3,5 Zimmer war, ist es nun nur noch eine 2,5 er. Die 3.5 Zimmerwohnung zum gleichen Mietpreis ist aber für Alleinerziehende attraktiver als eine mit nur 2.5 Zimmern. Sie lässt sich auch sonst an ein Pärchen besser vermieten
Du hättest das absprechen müssen. Es mag sein, dass der Vermieter sagt, es wäre ok. aber es kann eben auch umgekehrt laufen und in dem Fall ist der Vermieter zu 100% im Recht.
Auch darf ein Vermieter zwei Mal im Jahr die Wohnung besichtigen kommen, muss diese Visiten allerdings vorher mit dem Mieter vereinbaren, also Datum und Zeit der Besichtigung. (Schweiz, wie es in anderen Ländern ist, weiss ich nicht)
Hoffen wir mal euer Werk gefällt dem Vermieter so gut wie euch. Viel Glück.
Das geht nicht - ihr könnt doch nicht das Eigentum eines Anderen ungefragt total verändern!
Egal, mit welcher Begründung.
Er hat das Recht, den Schaden zu begutachten - was anderes ist es nämlich nicht!
Stellt euch drauf ein, dass ihr auf eigene Kosten den Ursprungszustand wieder herstellen dürft, lG.
Gegenfrage: Würdest du von einer Verbesserung sprechen, wenn du ungefragt ein Loch in das Dach des Wagens schneidest, weil es so viel heller und größer wirkt, den du dir von Bekannten über das Wochenende nur ausgeliehen hast? Oder von Sachbeschädigung, die Schadensersatz hergibt und Rückgabe der Leihe? Genau darüber möchte der VM sich gern ein Bild machen und es dir erklären.
Gegen seine fristlose Kündigng kannst du ebensowenig machen wie gegen sein besichtigungungsrecht, §§ 809, 543 BGB.
Auch uneinfach wird er dürfen können. Und wenn die Statik nicht mehr stimmt, wird es teuer für Dich.
Zudem, beim Auszug ist ja der alte Zustand wieder herzustellen. Also schön die Steine und den Putz mitsamt Mörtel aufheben.
Problem des Machers, nicht des Vermieters, der will bestimmt nur den alten Zustand wiederhaben.
Aber der Mörtel ist doch nun abgebunden.....