Auszug aus Mietwohnung: Vorbesichtigung

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Dein Vermieter darf ( nur nach Vorankündigung ) in deine Wohnung und unterschreiben tust du gar nichts. Du musst nicht alles neu renovieren sondern nur die Schäden beseitigen die du verursacht hast. ( Dübellöcher etc. ). Vermieter verlangen oft die komplette Reonvierung der Wohnung aber das musst du nicht, auch nicht wenn es im Mietvertrag steht !!!!

Also eine Nachfrage beim Mieterverein hat ergeben: Die Renovierungsklausel in meinem Mietvetrag ist seit einigen Jahren unwirksam. Grund: Sie knebelt den Mieter zu stark. Der Vermieter wollte mich mit seinem rabiaten Vorgehen einschüchtern, um mich zu erpressen. Nach der Besichtigung hat er mir aufdrücken wollen, drei Zimmer zu streichen. Auch das ist falsch. Ich muss nur eine orangene Wand streichen. Alle, die hier drängen wollten, zu streichen und sonstwas, haben sich geirrt. Besser ist es also, einen fachlich kompetente Beratung aufzusuchen.

Der Vermieter möchte drei Monate vor Auszug meine Wohnung besichtigen und diktieren, was ich an der Wohnung machen lassen muss. Ist das zulässig?

Falls du mit wirksam vereinbarter Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen mit der geschuldeten Renovierungspflicht in Verzug bist, besteht dieser Anspruch durchaus, da du gem. § 535 (1) S. 2 BGB " [...] die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand [...] zu erhalten [hast]".

Zum vertragsgemäßen Gerauch gehört übliche Abnutzungen; dazu zählen nun keine verblichenen Tapeten, ein Teppichboden, der shampooniert werden könnte oder vergilbte Anstriche ehemals weißer Türlackierungen oder Fußleisten.

Nikotinverfärbte Fensterrahmen, Decke und Wände, kochdunstgeschwängerte Küchen, abblätternde Heizungsanstriche oder schimmlige Badfugen schon: Dies stellt deine "Verpflichtung zur Durchführung der geschuldeten und fälligen Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis dar, auch wenn die Substanz der Wohnung nicht gefährdet ist".

Führst du diese "trotz Aufforderung durch den Vermieter nicht aus, hat er Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten" (BGH, Az: VIII ZR 192/04).

Und der bemisst sich nach Kostenaufwand eines Fachbetriebes :-O

Fazit: Besser, ihr einigt euch i. S. d. Vermieterwunsches :-O

Denn neben dem beanspruchbaren Renovierungskostenvorschuß und Rechtsanspruch auf Kautionseinbehalt bestünde für den Fall, daß dem Vermieter der Nachweis gelingt, Mietinteressenten wären aufgrund des Zustands der Wohnung abgesprungen Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung (Renovierung bei Fälligkeit) :-O

G imager761

Die Wohnung zu besichtigen kann man dem Vm nicht verwehren. Aber solange Du miete bezahlst bist man "Herr im Haus" und entscheidet was wann gemacht werden soll oder muss. Nur bei Auszug sollte alles "klar Schiff" sein.

imager761  09.02.2012, 11:35

"Herr im Haus" und entscheidet was wann gemacht werden soll oder muss.

Völlig rechtsirrige Auffassung :-O

Ganz abgesehen von den Bestimmungen des § 535 (1) S. 2 BGB gilt für die wirksam (!) übernommen Verpflichtung von Schönheitsreparaturen ausschließlich das, was Gegenstand des Mietvertrrages, ggf. durch individuelle Vereinbarungen (Übergabeprotokoll) ergänzt, geregelt ist :-)

G imager761

Gegen eine gemeinsame Besichtigung vor Mietende ist eigentlich nichts einzuwenden. Im Gegenteil. Hat doch so der Mieter ausreichend Zeit evtl. Arbeiten die ausführen muß zu erledigen.

und diktieren, was ich an der Wohnung machen lassen muss.

Was Du machen oder machen lassen mußt "diktiert" der Mietvertrag, sofern die dort getroffenen Vereinbarungen wirksam sind und die Notwendigkeit besteht.

Nix unterschreiben!

Die Vorbesichtigung ist die Bedingung dafür, dass der Vermieter MietinteressentInnen die Wohnung besichtigen lässt.

Was hat denn die Vorbesichtigung mit Mietinteressenten zu tun?

freistern 
Beitragsersteller
 09.02.2012, 12:37

>

Was hat denn die Vorbesichtigung mit Mietinteressenten zu tun?

>

Der Vermieter schreibt: "Die Wohnung wird neuen Interessenten in der Regel erst angeboten, wenn die Begehung durch Mitarbeiter der Genossenschaft stattgefunden hat." Ferner in einem dazu gereichten Merkblatt: "Eine Mängelbeseitigung nach dem Vertragsende führt zu Verzögerungen bei der Neuvermietung. Eventuelle Kosten, die dadurch entstehen, wären von Ihnen zu tragen."

Ich meine, das kann man dann auch so lesen: "Mit der Mängelbeseitigung nach Auszug lassen wir uns auf Ihre Kosten Zeit, denn Sie bezahlen es ja. "

imager761  09.02.2012, 11:47

Nachvollziehbar, das sich Mietinteressenten von einer unrenovierten, gar vergammelten Wohung abschrecken lassen und sich eher nicht vorstellen können oder darauf verlassen wollen, daß das hergerichtet angemietet wird. Gerade Schimmelbefall oder unhygienische Sanitärausstattung ist durchaus ein K.O.-Kriterium :-)

Da hat der Vermieter natürlich ein berechtigtes Interesse, überfällige und geschuldete Renovierung einzufordern, um sein Eigentum vermietbar darzustellen :-)

jockl  09.02.2012, 11:13

Na vielleicht schwirrt da Schimmel o.ä. herum, welchen ggf. der VM zu vertreten hätte ?