Wand streichen wegen dieser Kratzer?

4 Antworten

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Besenrein: Dübel und eigene Einbauten sowie Spinnweben entfernt, Fenster nicht geputzt, Dübellöcher nicht verschlossen, Fußboden grob mit dem Besen gereinigt.

Abnutzungen und Zustandsverschlechterungen bei vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache sind mit der Miete abgegolten. Das gilt hier auch für die beiden kleinen Macken an der Tapete.

Was du für kleine Kratzer hältst sind tatsächlich Beschädigungen der Wandoberfläche!

Warum sich die Frage überhaupt stellt, ist für nicht nicht nachvollziehbar. Ist es dir zu aufwendig, die beschädigten Stellen mit etwas Spachtelmasse auszubessern?

Die anderen Macken musst du doch sowieso noch einmal nacharbeiten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
bobskimski 
Beitragsersteller
 24.08.2021, 17:00

die Frage stellt sich, weil ich es für unverhältnismäßig halte, die ganze Wand wegen so einem Minifurz zu streichen ;) aber danke für die Antwort.

Besenrein reicht.

Besenreine Übergabe als Vertragsregelung ist eine Sache; die Beseitigung mutwilliger Sachbeschädigung steht da auf einem ganz anderen Blatt.

Ein Vermieter könnte diese mutwilligen Beschädigungen auf Ihre Kosten richten lassen und ggfs. die Kosten dafür von der Kaution abziehen.

Möchten Sie als Mieter gerne in eine Wohnung mit solcher Dübellöcherkraterlandschaft einziehen?

Was hindert Sie daran, die Löcher ordentlich fachgerecht zu verspachteln und die Wand einheitlich farblich neu zu gestallten; immerhin ist Ihnen ja die Beschädigung auch vorzüglich gelungen!?!

bobskimski 
Beitragsersteller
 22.08.2021, 12:42

lieber schelm1 :) mutwillige Beschädigungen bei Kratzern im Milimeterbereich? Vermieter haben auch laienhafte Schließung von Bohrlöchern zu akzeptieren, ob es Ihnen passt oder nicht :) Punkt.

Wippich  22.08.2021, 12:44
@bobskimski

Wenn die Dübel noch darinnen sind, reicht das auch schon.

schelm1  22.08.2021, 12:49
@bobskimski

Die meisten Mietverträge enthalten aber Schönheitsreparaturklauseln. Wenn diese von der Rechtsprechung als wirksam erkannt werden, muss der Mieter die Wohnung renovieren, sobald sie nach ihrem Abnutzungsgrad erneuerungsbedürftig ist. Natürlich gehören auch das Entfernen der Dübel und das Verschließen der Bohrlöcher zu den Schönheitsreparaturen, denn das Ziel ist es ja, die Wohnung durch malermäßige Überarbeitung in einen wiedervermietbaren Zustand zu versetzen. Wohlgemerkt: Der Mieter schuldet hier keinen Schadensersatz für "zu viele" Dübellöcher, sondern deren Entfernung im Rahmen der Schönheitsreparaturen. Demgemäß entschied das AG Pankow/Weißensee gegen den Mieter: Bei wirksamer Schönheitsreparaturklausel schuldet der Mieter das Entfernen der von ihm gesetzten Dübellöcher auch dann, wenn deren Anzahl sich im Bereich des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt. Zusätzlich schuldet der Mieter noch "wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Farbgebung" das Anstreichen der angebohrten und der übrigen Wände des jeweiligen Raumes.

Folglich ordentlich wegmachen, sonst geht das für den Mieter in die Kosten!

:) Ausrufezeichen!

bobskimski 
Beitragsersteller
 22.08.2021, 13:19
@schelm1

naja ich werde die Löcher nochmal ordentlich mit dem Spachtel schließen, aber bzgl. Wand streichen lasse ich es erstmal drauf ankommen ;) trotzdem danke für die Meinung.