Müssen verschloßene Bohrlöcher überstrichen werden?

9 Antworten

 Ich denke, dazu bin ich verpflichtet

Denken ist nicht Wissen ;-)

Es kommt grundlegend auf die vertraglichen Vereinbarungen an, bzw. deren Wirksamkeit. Wenn keine wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen vorhanden ist, musst Du auch keine Löcher verschließen, solange die Wand nicht aussieht, wie ein Schweizer Käse.

Wenn die Klausel wirksam ist, musst Du Löcher verschließen und im Zweifel auch für einen neuen Anstrich sorgen.

Siehe hier:

https://www.anwalt24.de/fachartikel/miete-und-wohnungseigentum/38303

Um den bislang überwiegend rechtsirrigen Meinungen etwas Substantiiertes entgegenzusetzen: Einige Bohlöchern in der Wand gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache und stellen insoweit keinen Mangel dar, der beseitigt werden müsste.

Dummerweise wissen das die wenigsten Vermieter und sehen es bei Abnahme daher oft anders. Wollte man Mängelfreiheitsbescheinigung, gar rasche Kautionsrückzahlung herbeiführen, macht man es deswegen.

Aber bitte richtig: Handtellergroße Spachtelstellen geben nämlich einen Mangel her, der nachgebessert werden müsste. Fertigspachtel aus der Tube, der mit leichtem Überschuss in das Bohrloch gefüllt würde und mit einem nebelfeuchten Spülschwamm modelliert und der Rand feucht nach außen weggewischt würde, sieht perfekt aus und macht den Vermieter glücklich. Soll er doch; für 10 Minuten Arbeit und 6 EUR Matrial kann man sich überflüssige Diskussionen doch ersparen?

Ist hingegen ein Renovierungsanstrich geschuldet, gehört das derartige Verschliessen als Vorarbeit eines "Anstrichs sachgerecht in mittlerer Art und Güte" zwingen dazu. Renvovierte Wand mit Löchern geht garnicht.

G imager761

Würdest Du klaglos eine Wohnung anmieten, wenn dort Bohrlöcher vom Vormieter zu sehen sind? Oder würdest Du Abhilfe auf Kosten des Vermieters fordern?

Hast Du die Wohnung einwandfrei renoviert übernommen, so musst Du sie auch entsprechend übergeben oder anteilige Verrechnung Deiner Kautionszahlung akzeptieren.

Insofern dir bei Mietbeginn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und / oder die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sein sollte, wäre die Wohnung lediglich besenrein zurück zu geben. Will heißen: Die Dübel sind zu entfernen aber nicht die Bohrlöcher zu verschließen. Dementsprechen entfiele natürlich das Überstreichen.

Frage: Wie wurde die Wohnung dir übergeben? Wortlaut der Schönheitsreparaturklausel? Deine Antwort wäre maßgebend.

Die Wohnung muß übergeben werden wie Du sie übernommen hast, die Bohrlöcher müßen nicht mehr sichtbar sein.

Entweder Du streichst vollflächig oder Du kaschierst die verschlossenen Bohrlöcher unsichtbar mit der originalen Wandfarbe.