Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen Schwangerschaft ohne Einverständnis des AGs möglich?

2 Antworten

Die einseitige Beendigung ist im Gesetz nur vorgesehen, wenn das Kind geboren wird (also passend zum eindeutigen Geburtstag des Kindes) oder eben sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, um eine neue Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen zu können. 

Die Schwangerschaft an sich rechtfertigt keine einseitige Beendigung der Elternzeit. 

Aber was genau willst du eigentlich? Deine Frage ist nicht eindeutig formuliert. Erst redest du davon, dass du die Elternzeit beenden willst und dann sagst du, du willst selbst in der Elternzeit kündigen. 

Willst du die Elternzeit beenden (und wieder in der Schwangerschaft arbeiten) oder einfach nur kündigen und weg?

Ersteres geht wie gesagt nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Wenn du einfach nur selbst kündigen willst, dann gelten die normalen gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen auch in der Elternzeit. Da kann dein Arbeitgeber gar nix gegen sagen. 

Doka0303 
Beitragsersteller
 25.09.2017, 20:40

Danke für die Antwort, ich muss mich falsch ausgedrückt haben, von Kündigen der Arbeitsstelle soll keine Rede sein, nur von Kündigung der Elternzeit.

Ich möchte diese kündigen, um sofort wieder arbeiten zu gehen. Mit geht es darum, wenn ich nicht wieder arbeiten gehe, fällt das Elter Geld dementsprechend niedriger aus, da ja nur die letzten 12 Monate vor Geburt gerechnet werden. 

Mit wurde von anderen Leuten, sowie von Beamten mitgeteilt, dass eine Kündigung der Elternzeit mit einer neuen Schwangerschaft möglich ist. 

Die Elterngeldstelle konnte mir keine genaue Auskunft geben.

Und mein Anwalt, den ich nun eingeschaltet habe, ist meiner Meinung. 

Dojii  26.09.2017, 07:39
@Doka0303

Das würde mich tatsächlich sehr wundern, denn die Intention des Gesetzgebers mit der Vereinfachung des Elterngeldgesetzes zum 01.01.2015 war eindeutig, dass die Elternzeit einseitig nur beendet werden kann, wenn dies zur Inanspruchnahme einer neuen Mutterschutzfrist passiert. Alles andere benötigt entweder die Zustimmung des Arbeitgebers oder gibt dem Arbeitgeber das Recht aus betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen abzulehnen. 

Dies geschah wiederum aufgrund des Urteils des EuGH vom 20.09.2007 (C116/06), das eindeutig auch nur die Inanspruchnahme von einer neuen Mutterschutzfrist als persönliches Recht nennt. 

Eine Beendigung einer laufenden Elternzeit vor dem Beginn einer neuen Schutzfrist ist dabei nicht benannt. 

Es wäre interessant, wenn wir vielleicht erfahren könnten, wie das Ganze letztlich ausgeht. 

dein Arbeitgeber hat recht, siehe auch in der offiziellen Broschüre des Bmfsfj https://www.bmfsfj.de/blob/93614/dd4a363a6980abf5227f21f165e237b8/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf

"Mütter, die sich bereits in Elternzeit befinden und erneut
schwanger sind, können die Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen
(sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach
der Geburt) nach dem Mutterschutzgesetz vorzeitig beenden,
auch ohne dass der Arbeitgeber zustimmt."

für Zeiten vor dem Mutterschutz bedarf es der Genehmigung des Arbeitgebers.
http://www.jurati.de/Elternzeit/Elternzeit_Verlaengerungen_Verkuerzungen.php

Doka0303 
Beitragsersteller
 21.09.2017, 08:42

Vielen Dank, aber ich bin immer noch der Meinung, dass nirgends steht, dass die Schwangerschaft nicht mit eingeschlossen ist oder ausgeschlossen. Meiner Meinung nach handelt es sich hier um ein schwammiges Gesetzt, welches nicht eindeutig ist. Der Begriff "bei Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit" belegt aber widerlegt auch nicht den Einschluss der Schwangerschaft. Insofern ist es eine Auslegungssache, die gerichtlich geklärt werden muss. 

eulig  21.09.2017, 10:30
@Doka0303

wann ein Kind geboren wird ist ja nun sehr eindeutig.

du kannst dich gerne an die Elterngeldstelle wenden. die sind dafür da. aber dort wirst du die selbe Antwort erhalten.