Mindestmietdauer. Jetzt schwanger. Vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses?
Hallo, ich habe vor zwei Jahren einen Mietvertrag für eine Mindestmietdauer von vier Jahren unterschrieben. Ja, ziemlich dumm weil man ja nie weiß was in der Zukunft passiert. Jetzt bin ich schwanger und die Wohnung ist viel viel viel zu klein abgesehen davon besitze keinen Balkon und ist im Allgemeinen für zwei Personen bei 61 m² viel zu klein. Nun meine Frage, kann das Mietverhältnis aufgrund der Schwangerschaft vorzeitig beendet werden?
14 Antworten
Ich denke schon dass das geht, aber nur wenn du dem Vermieter mehrere potentielle Nachmieter vorweisen kannst. Diese müssen sich die Wohnung leisten können, Jobs haben,... Was halt so die Bedingungen sind, die er stellt.
Besprich das ehrlich mit deinem Vermieter, ich denke so kann er nichts dagegen haben. Es wohnt halt einfach jemand anderer drin.
Mach ein Wohnungsinserat parat mit ansprechenden Bildern, nimm dir Zeit für die möglichen Interessenten, lass sie gleich den Selbstauskunftsbogen ausfüllen (gibt es als Download) und schick die Unterlagen deinem Vermieter, dann kann er auswählen.
Ich musste auch schon mal aus einer Wohnung ausziehen - job bedingt - bevor die Mindestmietdauer von 1 Jahr abgelaufen war, aber ich konnte einen Nachmieter bringen und alles war gut. Ich bin allerdings aus der Schweiz.
Verstehe zwar nicht, wie 61 m² nicht ausreichen sollen, aber Du brauchst Dir keine Sorgen zu machen.
Schon mal abgesehen von der komischen Formulierung des beiderseitigen Kündigungsverzichts, ist es in der Tat so, dass Dir diese Formulierung nicht erlaubt, das Mietverhältnis maximal nach 4 Jahren ab Vertragsschluss zu beenden.
Da Mietverträge immer zu einem Monatsende gekündigt werden, hätte eine korrekte Formulierung Dir erlauben müssen, dass Du spätestens ab dem 4. Werktag im April 2020 wieder kündigen kannst, nämlich fristgerecht zum 31.7.2020.
So, wie das bei Dir formuliert ist, muss das Mietverhältnis aber zwingend länger als 4 Jahre dauern und das geht nicht. Das hat so der Bundesgerichtshof in 2010 entschieden.
Da also die Formulierung falsch ist, ist sie insgesamt ungültig und Du hast einen ganz normalen unbefristeten Mietvertrag.
Übrigens: Das hat Dir anitari als wahre Expertin schon mitgeteilt. Ich wollte da nur nochmal bestätigen und ein wenig näher erklären.
Mein Vorschlag: Kündige ganz normal. Der Vermieter kann Deinen Auszug nicht verhindern. Er ist vielleicht auch ziemlich sauer, wird aber irgendwann schon verstehen, dass der Fehler im Vertrag liegt. Wenn Du Pech hast, behält der zunächst die Kaution ein, aber spätestens, wenn Dein Rechtsanwalt nach ca. 6 Monaten ab Mietvertragsende ihm erklärt, weshalb er nun bitte bis zum x die Kaution zurück zahlen möge, wird er diese schon größtenteils wieder raus rücken.
Wieso sind 61 qm zu klein ? Das Baby braucht zu Beginn sicher kein eigenes Zimmer und einen Balkon braucht auch kein Baby. Von daher ist eine Schwangerschaft sicher kein Grund, um aus einem Mietvertrag zu kommen.
Allerdings kannst du sicher mit deinem Vermieter reden und ihn fragen, ob er dich aus dem Mietvertrag entlässt. Fragen kostet nichts.
61m² sind für 2, davon ein Baby, zu klein? O.O Wir haben zu viert! auf 59m² gewohnt. Meine Mutter lebte bis sie 23 war mit ihrem 8 jahre jüngeren Bruder in einerm Zimmer in der ebenfalls nicht ganz 60m² Wohnung ihrer Eltern. Sicher, nen Ballsaal hatten wir nicht, aber der Platz hat gereicht. Wir wären da sicher immernoch, wenn das keien Sozialwohnung gewesen wäre, aus der wir raus mussten, als wir kein "Sozialfall" mehr waren.
So ein Baby braucht doch erstmal nicht viel Platz und in 2 Jahren, ist das Kind auch gearde mal knapp über ein Jahr alt. Da kann man dann immernich umziehen.
Du kannst nur beim Vermieter anfragen, wie es aussieht, ob er dich aus dem Mietvertrag entlässt, aber "Die Wohnung ist zu klein für 2" wird da wohl als Grund nicht ausreichen.
Ein Grund für eine Sonderkündigung ist das nicht, zumal 61m² für 2 Personen (objektiv betrachtet) auch nicht zu klein sind.
Wie lautet denn der genaue Wortlaut dieser Klausel im Mietvertrag? Hier kann nur geprüft werden, ob diese unwirksam ist.
Jetzt bitte mal noch prüfen, wann der Mietvertrag von Dir unterschrieben wurde. Wenn dies vor dem 01.08.2016 geschehen ist, beträgt der Kündigungsverzicht nämlich mehr als 4 Jahre, was wiederum unwirksam wäre.
In dem Fall kannst Du mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Das unbefristeten Mietverhältnis beginnt nach Fertigstellung am 15.8.2016 und läuft auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis zum 31.7.2020. Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Bereitstellung der Räume zu vertraglichen Gebrauch, sobald ich kein Freund schon trefft. Es kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen des Paragraphen 5:00 Uhr 73 C BGB sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in Paragraph Paragraph 573 ff. BGB gekündigt werden. Vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen