Von falscher Kündigungsfrist ausgegangen - was nun?
Guten Tag,
ich habe am 28.12.2012 fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum 31.3.2013 gekündigt. Gestern hatte ich jedoch bemerkt dass es in meinem fall tatsächlich nur zwei Monate sind. In meiner Kündigung habe ich dies wörtlich so verfasst:
Sehr geehrter Herr........,
hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis unter Anwendung der ordentlichen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt, d. h. zum Ablauf des 31.03.2013.
Nun zu meiner Frage: Ist in diesem Falle das angegebene Datum oder der "nächstmögliche Zeitpunkt" (28.02.2013) für mich geltend? Meines Erachtens wäre dies der erstgenannte, da ich ja "unter Anwendung der ordentlichen Kündigungsfrist" geschrieben habe. Sorge macht mir nur dass ich auch auf ein konkretes Datum(31.3.2013) verwiesen habe. Wie wird dieses Thema rechtlich gesehen?
Ich danke ihnen schonmal im Vorfeld, vielleicht hat ja jemand einen solchen Fall schonmal gehabt
8 Antworten
Der von dir angegebene Termin ist maßgebend und wirksam. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.03.
Die ordentliche Kündigungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn man vor der Frist kündigt. Dass dort der nächstmögliche Zeitpunkt steht, tut insofern nichts zur Sache, als dass du dich durch das Datum letztlich festgelegt hast.
Bei einem Schreibfehler in der Jahreszahl könnte man wohl eher von einem offensichtlichen Irrtum reden. Da der ArbN sich hier um einen Monat "vertan" hat, ist der Irrtum eben nicht offensichtlich. Das in der Kündigung angegebene Datum ist der Formulierung zum nächstmöglichen Termin grundsätzlich vorzuziehen.
Der nächstmögliche Termin vom Kündigungszeitpunkt an gesehen deckt sich nicht mit dem angegebenen Datum. Der ArbN hätte aber im Streitfall zu beweisen, dass er bei Ausspruch der Kündigung eben dies genau gewußt hat.
Als Versuch könnte schriftlich die Anfechtung der Kündigungserklärung wegen Irrtum abgegeben werden, womit die Kündigung uU von Anfang an unwirksam würde und neu ausgesprochen werden müsste. D. h., wir landen letztlich wieder beim 31.03.
Einverstanden: Die Falsche Jahreszahl ist natürlich offensichtlicher als die falsche Monatsangabe; der Widerspruch ist damit aber nicht aufgehoben.
Bleibt die strittige Frage, was schwerer wiegt: der "nächstmögliche Zeitpunkt" oder das Datum.
Ich möchte dabei auch auf die konkrete Formulierung abheben: "zum nächstmöglichen Zeitpunkt, d[as]. h[eißt]. zum Ablauf des 31.03.2013" - und diese Formulierung heißt eben eindeutig nicht "zum Ablauf des 31.03.2013".
Allerdings könnte auch unterstellt werden, dass er das "richtige" Datum genannt hat unter der allerdings falschen Annahme einer anderen (3-monatigen) Kündigungsfrist; dann würde ich schon sagen "Pech gehabt!".
Letztendlich wird dem Fragesteller nur die konstruktive Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber Klarheit verschaffen.
Zum nächstmöglichen Zeitpunkt, d.h. zum 31.03.13 setzt hier den 31.01.13 als Beginn der 2 monatigen Kündigungfrist fest, Sie hätte ihre Kündigung auch schon am 28.06.12 abgeben können, der Termin ist mit dem Datum festgelegt, nicht mit dem Hinweis "zum nächstmöglichen Zeitpunkt", der Satz wäre bei einem befristeten Arbeitsvertrag vorrangig vor dem genannten Datum zu beachten.
Ergänzung:
Man könnte es auch "linguistisch aufdröseln": Die Formulierung "d[as]. h[eißt]." bezieht sich und verweist auf die Formulierung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" als Grundlage und Voraussetzung für das Datum.
Damit ist "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" als Datumsvoraussetzung von primärer Bedeutung, das Datum selbst als "bloße" Ableitung dieser Formulierung dagegen "nur" von sekundärer - womit (nach dieser Interpretation) der 31.03. als falsches und der 28.02. als das eingentlich gemeinte richtige Datum und damit als relevantes Kündigungsdatum anzusehen wäre.
Aber vielleicht würde ein Arbeitsrichter - wenn es denn so weit kommen sollte - das alles auch ganz anders sehen ... ...
"setzt hier den 31.01.13 als Beginn der 2 monatigen Kündigungfrist fest"
Wieso meinst Du jetzt plötzlich, dass die Kündigungsfrist am 31.03. beginnen würde?? Das ist ja alles ein wenig wirr!!
Nach der Formulierung im Kündigungsschreiben soll der 31.03. der letzte Arbeitstag des Arbeitnehmers sein!
Da kann sich der AG aussuchen, was er gern hätte, aber wenn Du ihn jetzt mal ansprichst und umgehend darauf hinweist - am besten schriftlich - dass Du Dich geirrt und er 31.3. der letzte Tag sein soll, dann dürfte das keine Probleme geben.
Wir haben hier in unzähligen Antworten und Kommentaren gelernt, dass eine Kündigung zunächst immer wirksam ist so wie sie ausgesprochen wurde. Da in der Kündigung ein konkreter Zeitpunkt angegeben werden muss zu dem das Arbeitsverhältnis endet, ist auch hier zunächst - unabhängig vom restlichen Text - von dem angegebenen Datum auszugehen, da der Zusatz " zum nächst möglichen Zeitpunkt " kein konkreter Zeitpunkt ist und eher einen Hilfscharakter hat in einer außerordentlichen Kündigung - er hat in einer ordentlichen Kündigung also überhaupt nichts zu suchen.
Der Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit, gegen diese Kündigung vorzugehen und vom Gericht feststellen zu lassen, was denn nun richtig ist - weil wir haben auch gelernt, gegen eine falsche Kündigung muss geklagt werden um sie inhaltlich korrigieren zu lassen durch einen Richter. Er hat jetzt noch bis zum 18.01 Zeit eine Klage einzureichen um Feststellungsklage zu erheben - tut er das nicht, dann endet das Arbeitsverhältnis mit dem angegebenen Datum
Naja ich würde dem Arbeitgeber so schnell wie möglich sagen, dass Du Dich im Termin vertan hast und schon Ende Februar gehen willst. Das wäre eh der nächstmögliche Zeitpunkt. Gibts Gründe wieso er darauf bestehen könnte, dass Du bis zum 31.03. bleibst? Ich würde es erstmal so ausprobieren. Setze das Schreiben nochmal auf mit dem Hinweis, dass das neue Schreiben die ursprüngliche Kündigung ersetzt und bitte um schriftliche Bestätigung des Termins zu dem das Arbeitsverhältnis endet. Falls der Arbeitgeber aus irgendwelchen Gründen darauf besteht, dass Du bis zum 31.03. bleibst, müsstest Du Dir ggf. doch einen Anwalt für Arbeitsrecht nehmen bzw diesen Fragen.
Das Gespräch werde ich morgen führen. Es ging mir nur darum, auch eine rechtliche Antwort parat zu haben, da ich ja "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" geschrieben habe und somit auch gerne Ende Februar gehen möchte. Bisher legt er mir keine Steine in den Weg, aber ihm würde so im März eine wichtige Kraft fehlen.
Es gibt zu Deinem "Problem" keine konkreten, unmittelbaren gesetzlichen Bestimmungen; eine rechtliche Regelung würde sich aus Ableitungen oder Richterrecht ergeben.
Wie Du in Deinem Kommentar zu der Antwort von Frooopy selbst schreibt, ist es die Formulierung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt", die mit dem Datum "31.3.2013" (statt richtig "28.02.2013") kollidiert und es als offensichtlichen Irrtum charakterisiert (siehe auch meinen Kommentar zur Antwort von ralosaviv, mit der ich nicht übereinzustimmen neige).
Deiner Absicht, unter Anführung dieser Aspektemit Deinem Arbeitgeber zu sprechen, stimme ich voll und ganz zu!
Ich will mich noch nicht festlegen, aber einmal zu bedenken geben, dass der Hinweis auf den "nächstmöglichen Zeitpunkt" dem Datum "31.03.2013" widerspricht, es sich bei diesem Datum also offensichtlich um einen Irrtum handelt - auch wenn man natürlich schon lange vor Beginn der ordentlichen Frist kündigen kann.
Was wäre, wenn er in diesem Fall versehentlich "28.02.2014" geschrieben hätte? Täte das dann auch nichts zur Sache, weil er sich mit dem Datum festgelegt hätte?