Kann man eine Erzwingung einer Vermögensauskunft aus dem Weg gehen?
Kann man eine Erzwingung einer Vermögensauskunft aus dem Weg gehen? Ein Termin beim Gerichtsvollzieher konnte wegen falscher Adresse nicht eingehalten werden. Nun ist Haftbefehl erlassen worden zur Erzwingung der Vermögensauskunft- auch wieder die falsche Adresse. Zuvor erfolgte eine Aufrechnung mit dem Gläubiger, diese wurde jedoch ignoriert. Wenn man jetzt in Haft kommen sollte, weil man nach wie vor keine Erklärung abgeben möchte, wie wird der Haftrichter reagieren, wenn klar wird, dass das Verschulden nicht beim Schuldner liegt, sondern wegen falscher Adresse beim Gläubiger??? Wird man dann aus der Haft wieder entlassen? Oder wird dort geklärt, wer wem was tatsächlich schuldet? und welche Folgen kann so eine Haft für den vermeintlich unschuldigen Schuldener haben???
Zur weiteren Info: Der Schuldner hatte aus persönlichen Gründen (Angst vor Rache) über seinen Anwalt eine andre Adresse angegeben, über die er seine Briefe von Gläubiger empfangen kann. Der Schuldner hat einen entwerteten Titel vom Gläubiger nicht ausgehändigt bekommen trotz mehrfacher Aufforderung. Daher kann der Schuldner seine hinterlegte Sicherheitskaution bei einem Gericht nicht zurück bekommen. Der Schuldner rechnete nun auf. Der Gläubiger wurde darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt. Nun meldete sich ein Gerichtsvollzieher. Der Briefumschlag enthält keinen Hinweis auf eine gerichtliche Angelegenheit, deshalb wurde dieser Brief nicht unverzüglich, sondern erst bei nächster Gelegenheit an den Schuldner weiter geleitet. Leider viel zu spät. Die Ladung beim Gerichtsvollzieher konnte so nicht wahrgenommen werden. Der Schuldner hat sofort nach Kenntnisnahme den zuständigen Gerichtsvollzieher kontaktiert. Dieser hatte die Akte jedoch schon irgendwo zurück geschickt. Dem Schuldner blieb nun nur noch das Abwarten, welche Maßnahme der Gläubiger weiter betreibt. Nun ist es so gekommen, dass ein neuer Gerichtsvollzieher mit Haftbefehl sich per Brief gemeldet hat. Dieser Brief konnte jedoch sofort als gerichtliche Sache gedeutet werden, da dieser ein Stempel vom Gerichtsvollzieher enthalten hatte. So gelang nun der Brief unverzüglich zum Schuldner.
Wie kommt der Schuldner nun aus dieser Sache noch raus. Fest steht, dass er keine Vermögensauskunft abgeben möchte, weil er sich nicht als Schuldner fühlt und definitiv auch keiner ist. Der Gläubiger muss erst den Titel raus rücken, dann kann der Schuldner seine Sicherheitskaution auslösen und der Gläubiger bekommt sein Geld.
6 Antworten
sehe ich das richtig, die briefe vom gerichtsvollzieher gingen an die falsche adresse? wie bitte hat der schuldner dann davon erfahren?
man kann sowohl der vermögensauskunft als auch der haft entgehen indem man seine schulden zahlt.
Das ist doch alles Humbug.
Erfahren hat der Schuldner dies über einen Verwandten, Aderfür den Schuldner die Post empfängt.
Damit ist die Zustellung erfolgt. Ob der Schuldner seine Post auch liest, ist für die Fristeinhaltung irrelevant.
Das war eine Sicherheitsmaßnahme, weil Racheakte vom Gläubiger möglich sein könnten-reine Schutzmaßnahme!
Blödsinn.
Der erste Brief war äußerlich nicht erkennbar, dass es sich um Post von einem Gerichtsvollzieher handelt.
Genau. Weil da im Adressfeld ja nicht der Absender steht.
Der Schuldner musste eine Sicherungsleistung bei einem Gericht
hinterlegen.
Wieso auf einmal Gericht? Eine Sicherheitsleistung hat per se zunächst mit der zivilrechtlich eingeklagten Forderung nichts zu tun.
Diese bekommt er erst wieder zurück, indem er dem Gericht
den entwerteten Titel vorlegt.
Natürlich. Das ist ja auch der Sinn der Sicherheitsleistung.
Der Gläubiger gibt den entwerteten Titel nicht raus.
Das wird er auch erst tun, wenn die titulierte Forderung vollständig bezahlt wurde. Dafür wird sie ja tituliert.
nun hat der Schuldner aufgerechnet.
Das ist irrelevant, weil die Aufrechnung gegen eine bereits titulierte Forderung nicht statthaft ist. Der Schuldner kann eine Aufrechnung nur vor Titulierung oder dann nach Bezahlung der Forderung einbringen.
Und das ist das Problem
Das Problem ist eher die Nichteinschaltung eines Anwalts, wie mir scheint.
Ein Termin beim Gerichtsvollzieher konnte wegen falscher Adresse nicht eingehalten werden.
Wie hat der Schuldner dann überhaupt von dem Termin erfahren?
Wird man dann aus der Haft wieder entlassen?
Man wird aus der Haft entlassen, wenn die Vermögensauskunft abgegeben wurde.
wird dort geklärt, wer wem was tatsächlich schuldet?
Bisschen spät, das zu klären. Bevor es zur Zwangsvollstreckung kommt, muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen.
muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen.
Und damit ist die "Schuldfrage" -zu Recht oder nicht- schon lange vor der Vollstreckung geklärt worden.
Genau das wollte ich mit dem Hinweis auf den Titel ausdrücken.
Soissesnunmal....
wird vorliegen, der FE hat in der Info bereits den Haftbefehl erwähnt - das läuft schon ein ganzes Weilchen
NEIN, das läuft sogar bis zur Erzwingungshaft. Du gehst in den Bau
hat da jemand die Meldegesetze nicht eingehalten - die Konsequenzen must halt tragen
doch! Der Schuldner ist ordnungsgemäß gemeldet!!!!
Post - Nachsendeauftrag - wurde die neue Adresse auch an gewisse Personen gemeldet?
da es bereits über Anwalt läuft - auch eine andere Adresse empfohlen wurde - der Anwalt weiss bestimmt was zu tun ist
Kann man eine Erzwingung einer Vermögensauskunft aus dem Weg gehen?
Ja - durch Bezahlung der Schulden.
Ein Termin beim Gerichtsvollzieher konnte wegen falscher Adresse nicht
eingehalten werden. Nun ist Haftbefehl erlassen worden zur Erzwingung
der Vermögensauskunft- auch wieder die falsche Adresse.
So falsch kann die Adresse ja nicht sein, wenn beide Schriftstücke ganz offenbar bekannt sind.
Zuvor erfolgte eine Aufrechnung mit dem Gläubiger, diese wurde jedoch ignoriert.
Eine Aufrechnung ist eine zivilrechtliche Frage, die wiederum in einem gesonderten zivilrechtlichen Verfahren zu klären wäre. Das ändert aber an der bestehenden titulierten Forderung rein gar nichts.
Wenn man jetzt in Haft kommen sollte, weil man nach wie vor keine
Erklärung abgeben möchte,
Wie einfältig kann man wohl sein?
wie wird der Haftrichter reagieren,
Der Gerichtsvollzieher hat ja bereits einen Haftbefehl. Hier wird gar kein Richter mehr involviert, da die Inhaftnahme alleine zur Vorführung beim Gerichtsvollzieher zur Abgabe der EV erfolgt.
wenn klar wird, dass das Verschulden nicht beim Schuldner liegt,
Unsinn. Selbstverständlich liegt das Versäumnis beim Schuldner, denn der hätte ja die EV direkt im Büro des Gerichtsvollziehers abgeben können nach eigener Terminvereinbarung. Oder die Schulden bezahlen, dann wäre die Sache nämlich hinfällig gewesen.
sondern wegen falscher Adresse beim Gläubiger?
Das würde höchstens hinsichtlich der Fristen relevant, was aber hier gar nicht zu interessieren scheint.
Oder wird dort geklärt, wer wem was tatsächlich schuldet?
Natürlich nicht. Wenn die Forderung tituliert ist, ist der Keks gegessen. Man kann zivilrechtlich gegen einen Titel vorgehen nach ZPO, aber das ändert erstmal nichts an der zu erfüllenden Zahlungsforderung, respektive den Folgen (EV).
"Eine Aufrechnung ist eine zivilrechtliche Frage, die wiederum in einem gesonderten zivilrechtlichen Verfahren zu klären wäre."
Irrtum, vergleiche 387–396 BGB
Und was hat das mit der Frage und meiner Antwort zu tun? Ja, ich kenne §§ 387 ff BGB. Die Einwendung hätte im Verfahren, welches zur titulierten Forderung geführt hat, erhoben werden müssen - mit anderen Worten, man hätte dem MB widersprechen und das strittige Verfahren vor Gericht führen müssen. Nachdem hier bereits ein VB vorliegt, ist es müßig, dies zu diskutieren, weil es an der Falllage nichts mehr ändert. Die Aufrechnung kann der Schuldner in einem neuen Verfahren dennoch betreiben, aber zahlen muss er die Summe erstmal.
Die Adresse ist eher zweitrangig. Wenn der Schuldner sich korrekt umgemeldet hat ist der aus der Sache mit der Adresse raus.
Wenn er sich allerdings weigert die Auskunft abzugeben kommt die Erzwingungshaft. Wenn es erst mal so weit gekommen ist, ist es zu spät noch klären zu wollen ob die Schulden korrekt sind oder nicht.
Erfahren hat der Schuldner dies über einen Verwandten, Aderfür den Schuldner die Post empfängt. Das war eine Sicherheitsmaßnahme, weil Racheakte vom Gläubiger möglich sein könnten-reine Schutzmaßnahme! Der erste Brief war äußerlich nicht erkennbar, dass es sich um Post von einem Gerichtsvollzieher handelt. Daher die Verzögerung und Nichtwahrnehmung des Termins beim Gerichtsvollzieher.
Und Schuld hin oder her. Der Schuldner musste eine Sicherungsleistung bei einem Gericht hinterlegen. Diese bekommt er erst wieder zurück, indem er dem Gericht den entwerteten Titel vorlegt. Der Gläubiger gibt den entwerteten Titel nicht raus. nun hat der Schuldner aufgerechnet. Und das ist das Problem ....