Vollstreckung gegen nicht existierende GmbH möglich ?
Hallo, ich habe gegen eine GmbH einen Vollstreckungsbescheid vorliegen.
Die Firma existiert, aber nur als Einzelunternehmen und der Geschäftsführer bzw. der Inhaber hat vor dem Vollstreckungsbescheid gewechselt.
Es handelt sich hierbei einfach um eine Firma die eine GmbH angemeldet hat, aber laut Anwalt das Stammkapital nicht eingezahlt hat und als Einzelunternehmen weitergeführt wurde.
Es ist auch schon ein erstes und zweites Versäumnisurteil vom Gericht zugestellt worden.
Kann ich jetzt gegen das Einzelunternehmen vollstrecken obwohl der Vollstreckungsbescheid gegen die GmbH geht ?
Die (GmbH) steht auch nicht im Handelsregister!
3 Antworten
Nein, wo nichts ist da hat der Kaiser sein Recht verloren.
Alleine eine Umfirmierung reicht schon aus, um eine Vollstreckung zu verhindern.
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass bei dem Einzelunternehmen der Inhaber gewechselt: Ist es ein Einzelunternehmen , was im handelsregister eingetragen ist (e.K.) oder ist es nicht im handelsregister eingetragen ?
Wo ist die GmbH angemeldet worden ? Solange sie nicht im Handelsregister angemeldet ist, existiert sie nicht.
§11 Gmbh gesetz
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Ein Vollstreckungsbescheid gegen eine nicht existierende GmbH ist aus meiner Sicht rechtlich erst mal unbeachtlich. Man könnte aber auf die Lehre vom Scheinkaufmann zurückgreifen, wo derjenige als Kaufmann behandelt wird, der sich als Kaufmann ausgibt. Kommt eventuell auf die Tagesform des Richters an.
Ich habe jetzt mal ein Urteil eines Landgerichtes herausgesucht.
" Zutreffend ist das Landgericht sowohl in seinem Beschluss vom 21. Juli 2006 als auch in dem diesen ersetzenden Abhilfebeschluss vom 14. September 2006 davon ausgegangen, dass sich der Vollstreckungsbescheid, gegen den die Einsprechende Einspruch eingelegt hat, nicht gegen diese, sondern die namensgleiche GmbH in Gründung (i.G.) bzw. die in ihrem Namen Handelnden gerichtet hat. Dass die Klägerin den Schuldner in den Mahnbescheids- und Vollstreckungsbescheidsanträgen als (bestehende) GmbH (ohne Zusatz) bezeichnet hatte, ist unschädlich. Die ungenaue Bezeichnung ändert nichts daran, dass die GmbH i.G. bzw. die in ihrem Namen Handelnden die passive Parteistellung erlangt haben. Als Nichtpartei war die Einsprechende grundsätzlich nicht zu einem Einspruch befugt."
https://openjur.de/u/86265.html
Demnach wäre es unschädlich , wenn der Vollstreckungsbescheid fälschlicherweise gegen eine nicht existierende GmBH ausgestellt wurde. du kannst es zumindestens versuchen.Wirst dich eventuell aber auf lange rechtsstreitigkeiten einstellen müssen
Ausserdem mußt du geschäftsführer und Inhaber von einander trenen. Man kann hier immer nur gegen die Gesellschaft oder deren Inhaber vorgehen, nicht aber gegen den geschäftsführer: Das problem musst du hier erkennen, Der Geschäftsführer der GmbH ist ja wahsrcheinlich der Inahber der Einzelunternehmung. Dann würde das hier eventuell funktionieren.
Der Geschäftsführer ist auch Inhaber ja. Ich habe die xxxx GmbH i. Vertretung durch Herrn xxxx angegeben.
Dieser hat kein Einspruch eingelegt.
Deshalb kamen Versäumnisurteile.
Jetzt kann ich gegen den alten Geschäftsführer vollstrecken ? Obwohl der Bescheid an die GmbH gerichtet ist ?
Du kannst es wie gesagt versuchen. wenn der Geschäftsführer der GmbH Inhaber des einzelunternehmens ist, und sich als GmbH ausgegeben hat.
Wenn die GmbH nicht im Register steht, ist sie auch nicht entstanden (Achtung: Könnte bereits im Register gelöscht sein, dann sieht der Fall anders aus). Allenfalls als Vor-GmbH, aber das scheint sich auch erledigt zu haben. Vollstreckungsrechtlich würde ich spontan sagen, dass du deinen Vollstreckungstitel vergessen kannst. Eine Klauselumschreibung kommt höchstwahrscheinlich nicht in Betracht. Ich würde daher zum Ergebnis kommen, dass du die Forderung neu titulieren lassen musst.
Nein es ist absolut nichts eingetragen. Kann ich denn jetzt gegen den alten Geschäftsführer vollstrecken oder nur gegen die GmbH, die es ja aber nicht gibt. Ist der Vostreckungsbescheid gegen den Geschäftsführer zulässig ?