Kann ein Gerichtsvollzieher einen Einzelunternehmer oder GmbH pfänden?
Hallo, nehmen wir mal an Person X hat 50000 euro Schulden bei einer Bank angehäuft.
Er hat sich selbstständig gemacht und riskiert jetzt, das er nicht mehr seine Schulden begleicht. (Vorher war er in einem AngestelltenVerhältnis)
Person X Besitzt eine komplette Werkstatt mit Teileverkauf das Geschäft läuft sehr gut.
Person X Besitzt sonst keine Wertgegenstände.
Kann ein Gerichtsvollzieher eines Tages seine Firma pfänden, die nichts mit den Schulden zutun hat? UnD wenn man jetzt eine GmbH schnell gründet?
4 Antworten
Es ist relativ einfach: Diejenige Person, die die Schulden gemacht hat, kann vollständig gepfändet werden (Unpfändbares wie beispielsweise normaler Hausrat mal außen vor). Sind Bürgschaften oder Sicherheiten gestellt, sind diese auch letztendlich relevant.
Wenn eine Person X eine GmbH gründet und seine privaten Schulden nicht begleicht, kann letztendlich auch die Firma gepfändet werden. Das ist sogar "relativ" einfach. Der Punkt ist, dass die Geschäftsanteile an der GmbH letztendlich auch Vermögen darstellen. Diese können gepfändet werden und dann die Firma beispielsweise unter Zwangsverwaltung gestellt werden oder ausgeschlachtet werden.
lediglich umgekehrt ist es nicht ohne aktives verschulden der Person möglich. Mit umgekehrt meine ich Schulden der GmbH, für die ins Privatvermögen des Geschäftsführers/Gesellschafters gepfändet werden soll. Das ist theoretisch möglich, wenn man sich grob schuldhaft verhält, Insolvenzen verschleppt u.ä., aber die Hürde ist sehr hoch.
Verhindern kann er es im Endeffekt nicht, erst Recht, wenn es viele Gläubiger sind. Die unter einen Hut zu bekommen, ohne dass einer eine Pfändung probiert, ist schwierig. Hat er denn ein gutes Verhältnis zu seiner Hausbank?
Bei dem Kauf/Verkauf mit Autoteilen ist etwas Substanz vorhanden, also Firmen-Inventar. Man könnte man ggf. über eine Umschuldung mit Sicherheit nachdenken. Als Sicherheit die Firmenanteile bzw. Inventar o.ä. Wichtig sind dabei zwei Dinge:
A) Dass er sich die 500€ problemlos leisten kann. Ohne Miete, Lebenskosten usw. zu gefährden.
B) Dass er genug spart, um mal schlechte Monate zu überbrücken, also auch mal zwei drei Monate ohne Einkommen auszukommen und trotzdem die Raten begleichen zu können
C) Dass der Kredit seitens Bank unkündbar ist, solange er die Raten zahlt.
ggf. noch mit Sondertilgung, falls es mal richtig gut läuft. Bei soliden Zahlen und ähnlichem sollte eine Bank da eigentlich wenig dagegen haben.
Damit eine bank einschlägt, wird sie vermutlich so alle 1 bis 2 Monate Zahlen verlangen (Bilanzen u.ä.). Das würde ich ihr von vornherein aktiv anbieten, damit die Bank weiß, dass es der Firma nach wie vor gut geht.
Die GmbH jetzt zu gründen, bringt eigentlich gar nichts.
Danke!
Wenn es nur einen Titel gegen die natürliche Person gibt, dann kann auch nur gegen diese vollstreckt werden. Wenn sich jemand selbstständig macht, ändert das allein nichts an den Eigentumsverhältnissen. Es kann also nach wie vor gepfändet werden, auch wenn der Gegenstand zum Betriebsvermögen gehört (mit Ausnahmen).
Wird eine GmbH gegründet (neue Rechtspersönlichkeit) muss das Eigentum auf diese übertragen werden. Hier könnte eine Anfechtung in Frage kommen (wie auch bei der Übertragung an eine beliebige andere Person zur Vollstreckungsvereitelung), so dass letztendlich eine Pfändung wieder möglich ist.
Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, haftet er der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) für den entstandenen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen.
Als Pflichtverletzungen kommen z. B. in Betracht:
- unterlassene Information der Gesellschafterversammlung über den Verlust von 50% des Stammkapitals
- Verletzung der Insolvenzantragspflicht
Das fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassen dieser Pflichten stellt gemäß § 84 GmbHG eine Straftat dar!
Neben der Haftung gegenüber der GmbH kann der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten ( z. B. Vertragspartnern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) ) haften; auch die Haftung gegenüber Dritten umfasst das gesamte Privatvermögen des Geschäftsführers.
Eine Haftung gegenüber Dritten kommt u.a. in folgenden Fällen in Betracht:
- Der Geschäftsführer macht bei Vertragsschluss nicht deutlich, dass er für die Gesellschaft handelt, sondern er erweckt den Eindruck, dass er als Einzelkaufmann tätig ist (Rechtsscheinshaftung).
- Der Geschäftsführer verletzt seine Pflicht, den Gläubigern Veränderungen der Gesellschafterliste mitzuteilen
- Der Geschäftsführer verschweigt bei Vertragsschluss die Insolvenzreife der Gesellschaft.
- Der Geschäftsführer haftet den Vertragspartnern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) im Fall der Insolvenzverschleppung.
Leider passt die Antwort nicht auf meine Frage. Die Schulden stammen alle vor der Gründung der GmbH. Das waren offene Verbindlichkeiten wie Kredite, auto etc.
Der Schuldner hat keine Insolvenz angemeldet und wird auch keine anmelden
Wahrscheinlich, das ist jedoch reine Spekulation, wird der Schuldner mit dem eingelegten Kapital seiner GmbH haftbar gemacht werden. Ich würde aufjedenfall empfehlen professionellen Rat bei einem Anwalt einzuholen.
Hallo,
das kommt auf die Rechtsform der jeweiligen Firma an.
Ist der Inhaber eine natürliche Person kann der GVZ sehr wohl auf das Firmenkonto zugreifen.
Wird die Firma hingegen als juristische Person geführt (GmbH zum B.) kann der GVZ sich nur an das Privatvermögen der Unternehmers halten.
Und die GmbH-Anteile sind im Privatvermögen und können gepfändet werden...
Aber nur, wenn sie der Bekannte eingezahlt hat (sogenannte Einmann-GmbH) ansonsten, ist es nur der jeweilige Anteil, der auf ihn entfällt.
Eben mein Bekannter meinte eben, dass er jetzt schnell eine GmbH aus seinem Einzelunternehmen macht. Das Geld würde er sich von einem Bekannten leihen
Das wird ihm aber nicht viel nutzen,denn die GmbH wird ja erst NACH den bereits bestehenden Schulden gegründet und damit begibt er sich auf sehr dünne Eis.
Denn das GmBH-Recht ist äußerst rigide und wenn er die GmbH mit Schuldenbehafteten (also nicht in seinem Eigentum befindlichen Maschinen und Werkzeugen) gründet,macht er sich nämlich schon mal da strafbar.
Und die Zweite Straftat kommt dann gleich hinzu, nämlich Vollstreckungsvereitelung gegen über dem Gläubiger.
Er sollte sich umgehend mit dem Gläubiger zusammensetzen und an einer friedlichen Lösung des Problemes arbeiten, bevor der Gläubiger "Vater Staat" mit ins Boot holt,denn dann wird es richtig böse.
Vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort. Was würden Sie denn dann empfehlen?
Es geht um lediglich Kreditkarten, die zur Falle für meinen Bekannten wurde. Da das ganze jetzt keinen Sinn mehr macht, da er monatliche rückzahlungen von mehr als 7000,- Euro hat würde er eben gerne riskieren, das er die 50000 Euro abstottert in 500Euro raten.
Sein Gewerbe läuft eben gut und er betreibt auch verkauf mit Autoteilen.
Kapital hätte er mehr als 80k aber er möchte eben nicht, das er gepfändet wird.