Offene Posten nach Erlöschung einer GmbH?
Nachdem die Löschung einer GmbH im Handelsregister eingetragen ist, kann danach noch ein ehemaliger Gläubiger (sei es eine andere Firma oder auch eine Behörde) noch Geld vom ehemaligen Geschäftsführer dieser Firma verlangen?
Wie gesagt ist die Löschung der Firma im Handelsregister eingetragen und somit ist das obligatorische Sperrjahr (das nach Einreichung der Liquidation folgt) ebenfalls schon vorbei.
Vielen Dank im Voraus, Mark
3 Antworten
Nein.
Schuldner ist die GmbH, nicht deren Gesellschafter und auch nicht deren Geschäftsführer. Wenn die GmbH im Handelsregister gelöscht ist, ist sie tot. Und eine GmbH hat in diesem Fall keine "Erben", die Rechtsnachfolger wären. Und von einem Toten kriegt man nichts mehr.
Da nützt auch keine Berufung auf eine etwaige längere zivilrechtliche Verjährungsfrist: Wenn der Schuldner tot ist und keine Rechtsnachfolger hat, ist er eben tot.
Allerdings können die Gläubiger Schadenersatzansprüche gegen den Liquidator geltend machen. Der hat nämlich die Schulden der GmbH zu bezahlen (§ 70 Satz 1 GmbHG), darf nämlich mit der Verteilung des GmbH-Vermögens erst beginnen, wenn alle Gläubiger befriedigt sind (§ 73 Abs. 1 GmbHG) damit die Gläubiger innerhalb dieses Jahres gegenüber dem Liquidator ihre Ansprüche geltend machen können (§ 65 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Und wenn ein bekannter Gläubiger sich nicht meldet, muss er den Erfüllungsbetrag für den Gläubiger hinterlegen (§ 73 Abs. 2 GmbHG), bspw. beim Amtsgericht. Nur die unbekannten Gläubiger haben Pech, wenn sie sich innerhalb des Sperrjahres nicht melden.
Wenn die GmbH im Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses bereits wusste, dass sie an die Behörde ein Zwangsgeld zu entrichten hat, war die Behörde ein bekannter Gläubiger. Das ist dann so ein Fall, in dem der Liquidator vor der Verteilung des GmbH-Vermögens auf jeden Fall entweder das Zwangsgeld bezahlen muss oder (z.B. beim Amtsgericht) für die Zeit nach der Liquidation zu hinterlegen hat. Tut er das nicht, verteilt ohne die Begleichung dieser Verbindlichkeit und lässt die GmbH im HR löschen, dann haftet er persönlich für dieses Zwangsgeld; das ist der Sinn der §§ 70, 73 GmbHG. Seine Haftung ergibt sich dann übrigens aus § 823 Abs. 2 BGB.
Nun sofern ich es gelehrnt habe ist eine GmbH eine Gemeinschaft mit beschränkter Haftung. Die Anteilseigner zahlen eine Summe X ein die bei bedarf Pfändbar ist. alles weitere (Privatvermögen, sachgüter der Anteilseigner) ist danach nicht mehr pfändbar. Heißt: Geht das Unternehmen (die Firma ist nur der Name eines Kaufmannes) pleite, wird nur die Summe X durch alle Gläubiger geteilt. Privatvermögen bleibt unantastbar. ausser es wurden Sonderregelungen getroffen.
Ja, kann. Drei Jahre, meine ich, dauert die Verjährungsfrist.
und wer muss dann zahlen? wovon?
Wer bzw. Wie wird festgestellt, dass ein Gläubiger bekannt oder unbekannt ist?
Sind nicht nahezu alle vorhandenen Gläubiger auch bekannte Gläubiger? In diesem speziellen Fall geht es um ein Zwangsgeld, dass von einer Behörde eingefordert wurde. Der Betrag konnte (per Gerichtsvollzieher) nicht eingezogen werden. Und der Gerichtsvollzieher hat dann die Aussage getroffen, dass der Geschäftsführer bzw. die GmbH "jetzt erst mal 3 Jahre Ruhe" hat, bevor erneut versucht wird, den Betrag einzuziehen.
Nur ist inwzischen die Löschung der GmbH im Handelsregister eingetragen. Kann der Gerichtsvollzieher den Betrag in 3 Jahren noch einfordern?