Volle Miete zahlen, obwohl Stellplatz noch nicht fertig?
Hallo,
ich ziehe im September in eine Mietswohnung, die in einem komplett neu gebauten Haus liegt. Laut Mietvertrag steht mir ein Stellplatz zu, der aber voraussichtlich (laut Vermieterin) nicht vor Ende Oktober fertig sein wird, da um das Haus rum noch eine Mauer abgerissen wird und gepflastert werden muss. Meine Frage ist jetzt, ob ich deshalb trotzdem die volle Miete zahlen muss?
Außerdem hätte ich noch eine Frage: Gibt es bei Neubauten ein Recht auf einen Fahrradstellplatz? Laut Mietvertrag darf man das Fahrrad nicht in den Hof stellen und auch nicht in die Wohnung. Aber kann mein Rad ja schlecht auf der Straße parken.
Ich hoffe ihr könnt mir ein paar Antworten geben! Danke schon mal! :-)
5 Antworten
Hi, in größeren Häusern ist immer ein Fahrradkeller vorgesehen, zumindest ein Platz, wo die Fahrräder abgestellt werden können. Ist der Stellplatz in deiner Miete enthalten oder wird der extra berechnet? Wenn er extra berechnet wird, würde ich mit dem Vermieter sprechen, dass du die Miete dafür erst bezahlst, wenn der Platz auch benutzt werden kann. Bei meiner Wohnung ist er im Preis enthalten und wird nicht extra aufgeführt.
Der Stellplatz ist in der Miete enthalten und wird nicht separat ausgewiesen. Einen Keller gibt es nicht, also auch keine Möglichkeit dort ein Fahrrad unterzustellen. :-(
Die volle Miete für einen Stellplatz musst Du erst zahlen wenn der Stellplatz auch nutzbar ist. Wenn Ortsüblich 35,- EUR je Stellplatz gezahlt werden kannst Du die 35,- EUR solange von der Miete abziehen bis der Stellplatz komplett nutzbar ist.
Ohne Leistung keine Zahlung!
Bei Neubauten gibt es bauliche Vorschriften zum Anlegen von Fahrradabstellplätze. Hierzu kannst Du beim Bau- und Wohnungsaufsichtsamt die Informationen zu Eurem Haus erfragen. Die Baubehörde kennt die Auflage für Euer Gebäude.
Gut ist es wenn zum Stellplatz kein gesonderter Vertrag abgeschlossen wurde sondern dieser im Wohnungsmietvertrag aufgenommen ist. Denn dann ist der Stellplatz vom Vermieter nicht separat kündbar. Er gehört ja zur Wohnung.
Viel Erfolg!
Solange du den Stellplatz nicht benutzen kannst kannst du die Miete nach vorheriger Ankündigung angemessen mindern. Der Punkt dass du dein Fahrrad nicht in deiner Wohnung aufbewahren darfst dürfte rechtsunwirksam sein. Wenn kein anderer Platz dafür vorgesehen ist darfst du dein Fahrrad in der Wohnung aufbewahren.
Der Stellplatz ist wie dein zugewiesenes Kellerabteil nicht Gegenstand des Mietzinses deiner Wohnfläche. Deshalb kannst du auch nicht die Miete kürzen.
Das Verbot des Abstellens von Fahrrädern im Hof wäre unwirksam, wenn der Vermieter keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder schafft. Da könnte er dich natürlich auf den Stelplatz verweisen, wo das Rad quer dazugestellt werden kann.
G imager761
Gehe hier mal davon aus das der Vermieter der Wohnung und Garage / Stellplatz der gleiche ist !! Hier is es so.....
Auch wenn die Wohnungen einer Eigentumswohnanlage ,Garagen , Tiefgaragenstellplätze unterschiedliche Eigentümern sind, werden sie aber von einer Verwaltung einheitlich vermietet, dann liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor.(AG Köln WM 93, 611) Auch wenn der Mieter erst nach Jahren eine auf dem Grundstück gelegene Garage mietet, kann die Garage nicht gesondert gekündigt werden, es sei den, das dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.(OLG Karlruhe RE WM 83, 166)Auch Mieterhöhungen können bei einem einheitlichen Mietvertrag nicht isoliert für die Garage vorgenommen werden (AG Bielefeld WM 93, 357 ; AG Frankfurt NJW-RR 92, 973)
Die Miete f. d. Stellplatz ist erst ab dessen Nutzungsmöglichkeit fällig. Für Fahrräder gibt es m. W. kein Recht auf solchen. Natürlich ist es dir gestattet, d. F. in den Keller oder die Wohnung zu stellen, wenn keine andere Möglichkeit besteht.