Vermieterin will keine Kaution zurück zahlen?

11 Antworten

In einer Genossenschenschaftswohnung zahlt man gar keine Kaution. Hier dienen die Genossenschaftsanteile als Mietsicherheit.

Ganz abgesehen davon, dass sie für die neue Wohnung übernommen worden sein können, kann man die nur satzungsgemäß kündigen und ausgezahlt bekommen, wenn man kein Miteglied und Mieter einer Genossenschaftswohung mehr wäre.

Ohne ausreichende Klärung durch dich, ob es sich um Genossenschaftsanteile oder doch um eine Kaution handelt, kann hier nicht erschöpfend geantwortet werden .

Unmittelbar nach dem 30.November19 müsste die Vermieterin eine Abrechnung der Kaution vornehmen und unter Abzug einer Teilsumme für Sicherung der BK-Abrechnung des Zeitraumes 2019 oder des 12-monatigen Zeitraumes , der deine Mietzeit bis Mai 2019 einschließt, dein Kautionsguthaben an dich zurückgeben, vorausgesetzt, du anerkennst die Abrechnung der Kaution.

Die Kautionsabrechnung kannst du unter Fristsetzung einfordern und in der Folge das Kautionsguthaben, das einklagbar wäre. Forderungen der Vermieterin nach dem 30.11.19 sind verjährt, außer, es handelt sich um versäumte Mietzahlungen.

schleudermaxe  13.11.2019, 14:08

Quatsch, auch BK-Abrechnungen kann/darf es noch geben.

Denise322Zttt 
Beitragsersteller
 13.11.2019, 12:07

Ok ok Moment was bedeutet verjährt das heißt nach 6 Monaten muss sie mir keine Kaution mehr zurück zahlen?? Nach 6 Monaten habe ich kein Anspruch mehr auf eine Kaution??

Gerhart  15.11.2019, 06:37
@Denise322Zttt

Nach 6 Monaten kann die Vermieterin keine Forderungen gegen dich aus dem beendeten Mietverhältnis mehr erheben, außer einer Forderung aus der Abrechnung von Betriebskosten, die nach diesen 6 Monaten legal bei dir eingeht und dich zu eine Nachzahlung verpflichten würde, vorausgesetzt, du anerkennst diese Abrechnung....

Wenn es eine Genossenschaft ist hast Du keine Kaution gezahlt, sondern Genossenschaftsanteile gekauft.

Mit der Rückzahlung dieser Anteile kann sich die Genossenschaft, je nach Satzung, bis 2 Jahre Zeit lassen.

... hier bei uns haben wir eine Mietsicherheit binnen 3 Monate ab Schlüsselrückgabe abzurechnen.

Wo bitte bleibt Dein MB bzw. die Klage auf Abrechnung/Auszahlung?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Mit der Kaution kann sie sich 6 Monate Zeit lassen.

schleudermaxe  13.11.2019, 14:01

.... kommt darauf an, bei uns nicht. Da spielen die lieben Ex-Mieter nicht mit.

Menuett  13.11.2019, 14:04
@schleudermaxe Das gilt bundesweit. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

schleudermaxe  13.11.2019, 14:05
@Menuett

... ach, es geht um Verjährung, konnte ich aus der Frage nicht ersehen.

Danke!

Ich lese nur fehlende Mietsicherheit, und das AG und LG urteilen hier so. Ist das denn falsch/Rechtsbeugung? Also ein Fall für den Staatsanwalt?

Menuett  13.11.2019, 14:10
@schleudermaxe

Das Amtsgericht und das Landgericht urteilen so?

Wo bist Du denn?

imager761  18.11.2019, 07:00
@Menuett

Gerichtsurteile sind Einzelfallentscheidungen. Grds. steht dem VM bis zur Geltendmachung n. § 548 BGB ein Zurückbehaltungsrecht 6 Monate nach Rückgabe zu. Trotzdem kann durch negatives Schuldanerkenntnis eines Übergabeprotokolls mit Mängelfreiheitsbescheinigung sofortige Rückzahlung bis auf erwartbare Betriebskostennachzahlung ausgeurteilt wird oder eben schon nach 3 Monaten, wenn im konkreten Fall gar keine verdeckten oder Allmählichkeitsschäden mehr zu erwarten sind.

Buhujo  12.11.2019, 21:53

Wenn das so stimmt wichtiger Hinweis

Menuett  13.11.2019, 08:31
@Buhujo

Ist gesetzlich so festgelegt.