Schlüsselverlust- Darf der Vermieter bei Auszug die Kaution einbehalten?

4 Antworten

Dafür ist die Kaution da :/ um evt schäden der Mieter zu beseitigen (ruf mal bei deiner Hausratversicherrung an vll hast du ja eine Schlüsselversicherrung)

DarthMario72  10.03.2016, 13:14

Was hat die Hausratversicherung damit zu schaffen?

Owntown  10.03.2016, 13:16
@DarthMario72

Bei vielen Versicherrungen ist eine Schlüsselversicherrung mit in der Hausrat drin

ChristianLE  10.03.2016, 14:38
@Owntown

Bei vielen Versicherrungen ist eine Schlüsselversicherrung mit in der Hausrat drin

Du meinst sicher die Privathaftpflichtversicherung.

TrudiMeier  10.03.2016, 14:53
@ChristianLE

In diesem Fall käme die PHV  in Betracht. Es gibt aber tatsächlich eine Zusatzversicherung zur Hausratversicherung, die bei Schlüsselverlust eintritt. Das wäre aber nur bei Eigenheim sinnvoll und kostet auch dementsprechend. (Meiner Ansicht nach völlig unnötig)

Owntown  10.03.2016, 14:57
@ChristianLE

Uijuijui klar meinte ich die Privathaftpflicht sry

Natürlich musst du für entstandene Kosten aufkommen, denn du hast den Schlüssel verloren. Wieso sollte da ein anderer für irgendwas haften?

Wenn du eine private Haftpflichtversicherung hast, die Schlüsselverlust absichert, kannst du den Schaden dort einreichen.

TrudiMeier  10.03.2016, 12:40

Ich bezweifle, dass die Haftpflichtversicherung da auch nur einen Cent übernehmen wird, da der Schaden nicht umgehend gemeldet wurde. Der Kostenvoranschlag liegt seit einem halben Jahr vor, der Schlüssel wurde vor einem Jahr verloren. Und jetzt, bei Auszug, soll die Versicherung ran? Mitnichten, die wird sich weigern

Das verstehe ich nicht. Genau für solche >Fälle leistet sich doch ein Bewohner eine PH mit Schlüsselbaustein für rd. 15.00 RUR/Jahr.

Erst Haftpflichtversicherung fragen, dann Schlüssel der Schließanlage kopieren lassen. Keinesfalls muss eine neue Schließanlage bezahlt werden.

ChristianLE  10.03.2016, 12:41

Keinesfalls muss eine neue Schließanlage bezahlt werden.

Warum nicht? Der BGH sieht das nämlich anders (Az.: VIII ZR 205/13)