Vermieter will die Kaution für die Nk Abrechnung einbehalten, darf er das?
Hallo ich habe ein Problem mit meinem Vermieter.
Wir haben vor etwa 3 Wochen die Schlüsselübergabe mit Übergabeprotokoll usw gemacht. Dort meinte er, das er die Kaution mit der nächsten Nebenkosten Abrechnung auszahlt was einen Monat dauern kann. Mit der Nk Abrechnung 2021 würden wir dann in Verbindung bleiben, da diese ja erst Ende 2022 kommen wird.
So jetzt gestern hat er gesagt das die Nk Abrechnung fertig ist und ich ein Guthaben habe von knapp 400€ was er mir überweisen wird. Ich meinte dann zu Ihm das er mir dann die Kaution auch überweisen kann. Daraufhin meinte er das er von Anfang an meinte das er die Kaution bis Ende nächstes Jahr einbehalten wird falls es nächstes Jahr eine Nachzahlung geben sollte. Damit bin ich nicht einverstanden und meinte zu Ihm das es Schwachsinn ist die komplette Kaution einzubehalten wenn ich dieses Jahr schon ein Guthaben habe von 400€ habe ist es sehr unwahrscheinlich das eine Nachzahlung in höhe von 1000€ kommt was das rechtfertigen würde. Er meinte nur es ist für seine Sicherheit.
Dazu kommt noch, dass die Wohnung 3 Monate leer steht, weil die Miete bis einschließlich Oktober gezahlt wurde ich aber schon am 1.8 ausgezogen wurde.
Jetzt meine Frage kann er das einfach so einbehalten?
Auf mein Angebot das er 340€ der Kaution bis zur nächsten Nk Abrechnung einbehalten kann für seine „Sicherheit“, meinte er nur das er auch 340€ behalten kann und die Sache damit erledigt wäre egal ob ein Guthaben oder eine Nachzahlung kommt. Was auch keinen Sinn ergibt
Bitte gebt mir einen Rat ich kann mir nicht vorstellen, dass das Rechtens ist.
7 Antworten
Ein teilweiser Zurückbehalt der Kaution zur Deckung einer voraussichtlichen Nachzahlungfür Betriebskosten in Höhe des Zwei- bis Dreifachen der monatlichen Vorauszahlungen ist rechtlich zulässig.
Da in deinem Fall ein erhebliches Guthaben festzustellen ist, wäre ein Zurückbehalt ungerechtfertigt.
Stelle dem Vermieter (per Eiwurfeinschreiben) eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung von kompletter Kaution und des Guthabens. Kündige dabei an, dass du bei Verfristung Rechtsmittel zwecks Herausgabe anwenden wirst wg. ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB.
https://www.mieterverein-hamburg.de/de/tipps-ratgeber/kaution-mietsicherheit/index.html
Ein Einbehalt für noch ausstehende Abrechnungen ist aber nur zulässig, soweit die Kaution zur Absicherung etwaiger Nachforderungen des Vermieters voraussichtlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 18.1.2006, VIII ZR 71/05). Das ist nicht der Fall, wenn die letzte Abrechnung ein Guthaben des Mieters ergeben hatte (AG Hamburg, 43b C 367/97, Urteil v. 15.5.1998, MieterJournal 4/98 S.8).
https://www.mietkautionsbuergschaft.de/mietkaution-einbehalten.html
Fall 3: Nebenkosten-Abrechnung
Jedoch darf er nur den entsprechenden Teil der Mietkaution einbehalten, welcher für die abschließende Nebenkostenabrechnung voraussichtlich benötigt wird, und nur wenn mit einer Nachzahlung zu rechnen ist.
Er kann nur soviel an der Kaution zurück behalten wie er auch eine Nachzahlung erwartet.
Wenn ihr dieses Jahr schon ein Guthaben hattet, wird es nächstens Jahr vermutlich auch so sein, denn wenn die Wohnung eine Zeit lang leer stand wurde ja auch nichts verbraucht und dennoch die vollen Nebenkosten einbehalten.
Ich finde es würde nichts dagegen sprechen wenn er zur Sicherheit 20% der Kaution einbehält, mehr nicht, denn es wird vermutlich auch wieder ein Guthaben anfallen.
Was ihr dagegen machen könnt, weiß ich jedoch nicht. Das müßte man beim Mieterbund erfragen.
Es ist keine Nachzahlung zu erwarten, zudem die Wintermonate für 2021 mit der Heizungsperiode 21/22 gerade erst begonnen haben, also nicht ins Gewicht fallen. Der Vermeter kennt sich mit dem Einbehalt der Kaution überhaupt nicht aus!
Einwurfeinschreiben mit der Forderung der verzinsten Rückgabe der Kaution und Nachweis der Kaution, die getrennt vom Vermögen des Vermieters sicher auf einem Bankkonto zu lagern ist sowie Abrechnung der Kaution. Fristsetzung bis zum 10.10.2021, vorausgesetzt, der Mietvertrag endet wirksam am 30.09.2021 oder eher.
Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist: Gerichtliche Mahnung und darauffolgend Klage auf Herausgabe der Kaution, wenn noch notwendig. Es gäbe noch eine Einwändungsmöglichkeit, wenn der Vermieter auf den Einbehalt der Kaution bis zum Ablauf der Verjährungsfrist >6 Monate nach Mietende< besteht
er kann die kaution glaube ich bis 3 monate oder max 6 Monate einbehalten.
und das habe ich gefunden:
Laut AG Potsdam [ Urteil v. 28.01.2010, Az.: 26 C 315/09] kann der Vermieter die Kaution über sechs Monate einbehalten. Ist die Betriebskostenabrechnung nach einem Jahr noch nicht erfolgt, darf der Vermieter die Kaution sogar noch länger behalten.
quelle: Hier