Rückzahlung restliche Mietkaution?
Hallo liebe Community,
ich benötige euren Rat!
Vom 01.01.18 - 01.11.18 habe ich zur Miete in einer Wohnung gewohnt. Kaution habe ich hierbei 1400€ hinterlegt.
Ca. 3 Monate nach meinem Auszug habe ich auch eine Teilauszahlung der Kaution i.H.v. 1000€ erhalten - der Rest wurde einbehalten aufgrund einer möglichen Verrechnung mit der folgenden Nebenkostenabrechnung.
Seitdem habe ich aber nichts mehr von der Hausverwaltung gehört. Ich versuche bereits seit 2 Monaten eine Info zu erhalten, ob die NK Abrechnung bereits durch ist und wann ich mit dem Rest der Kaution rechnen kann - mein Auszug liegt ja mittlerweile fast 7 Monate zurück.
Ich erhalte aber weder auf meine Mails eine Rückmeldung, noch kann ich die Hausverwaltung telefonisch erreichen.
Kurz vorbeifahren ist leider nicht drin, da ich in eine mehrere hundert Kilometer entfernte Stadt umgezogen bin.
Ich bin der Meinung die Nebenkostenabrechnung für vergangenes Jahr müsste schon lange durch sein und somit müsste man mir diese vorlegen bzw. evtl. Schulden mit dem Rest der Kaution verrechnen.
Oder gibt es hier etwas was ich nicht weiß und die dürfen die Kaution noch länger einbehalten?
Würde mir hier nur ganz gerne ein paar Meinungen einholen, bevor ich ggf. rechtliche Schritte einleite.
Vielen Dank!
10 Antworten
Der Vermieter darf einen Teil der Mietkaution zur Sicherung möglicher Ansprüche einbehalten, worunter auch mögliche Nachzahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung zählen. Dafür müssen die Ansprüche auch noch nicht fällig sein.
Das wurde richterlich entschieden und damit verhält sich dein ehem. Vermieter korrekt. Es gibt eine Faustformel, dass er einen Teil der Kaution bis zu 6 Monaten einbehalten kann, das ist aber nicht bindend und kann im Einzelfall auch abweichen.
Oh, ein Kenner, der nicht einmal die aktuellen Urteile kennen will?
Was dürfen wir Vermieter einbehalten; siehe ggf.
Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom BGH, 07.05.2014 – VIII ZR 234/13 entschieden, dass während des Mietverhältnisses die Kaution nicht zur Befriedigung der Ansprüche gegenüber dem Mieter verwandt werden darf, wenn die Ansprüche des Vermieters streitig oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind.
Eine Entscheidung darüber, ob diese Rechtsprechung auch auf den Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses anzuwenden ist, hat der BGH bisher nicht getroffen. Dem hat sich nunmehr das Amtsgericht Dortmund in seiner Entscheidung vom 13.03.2018, Az.: 425 C 5350/17 angenommen. Es hat entschieden, dass der Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit Forderungen aufrechnen darf, die der Mieter bestritten hat und die nicht rechtskräftig festgestellt wurden.
Auch ich habe hier bei uns diese Urteile um die Ohren gehauen bekommen und musste die Klage der lieben Ex-Mieterin anerkennen.
Sorry. Wie schon von anderen geschrieben muss die Abrechnung für 2018 spätestens zum 31.12.2019 vorliegen. Du darfst natürlich eine Anfrage an die Hausverwaltung stellen, hast aber keinen Anspruch auf Auskunft.
Dem Vermieter wird eine angemessene Prüf- und Abrechnungsfrist eingeräumt, welche laut BGH als Faustwert mit 6 Monaten festgelegt wurde (BGH: Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05). Die Frist ist aber nicht bindend. Du könntest natürlich darauf hinweisen, dass dieser Faustwert des BGH verstrichen ist und vor diesem Hintergrund Antwort fordern.
... was bitte dürfen wir Vermieter einbehalten?
Siehe ggf. BGB und AG Dortmund sowie andere.
Nachsatz, BGH
Also ich habe die Nebenkostenabrechnung für meine vermietete Wohnung noch nicht erhalten... die kommt meistens erst im Juni.
allerdings sollte Dir das der Vermieter mitteilen.. der Mieterschutzbund kann dir bestimmt weiterhelfen
der Mieterschutzbund kann dir bestimmt weiterhelfen
Und der weiß genau wann dieser Vermieter die Abrechnungen macht?
Finde auch, dass man mir das zumindest kurz sagen könnte. Dankeschön!
... bei uns hier müssen wir mit dem Mieter abrechnen nach 3 Monaten ab Schlüsselrückgabe und einbehalten durften wir früher für etwaige Forderungen nur dann, wenn diese zu erwarten waren. Das war aber meist nicht zui beweisen.
Heute dürfen wir nichts mehr einbehalten für kommende BK-Abrechnenung, so auch das AG in Dortmund und Eutin.
Siehe ggf., Auszug:
Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom BGH, 07.05.2014 – VIII ZR 234/13 entschieden, dass während des Mietverhältnisses die Kaution nicht zur Befriedigung der Ansprüche gegenüber dem Mieter verwandt werden darf, wenn die Ansprüche des Vermieters streitig oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind.
Eine Entscheidung darüber, ob diese Rechtsprechung auch auf den Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses anzuwenden ist, hat der BGH bisher nicht getroffen. Dem hat sich nunmehr das Amtsgericht Dortmund in seiner Entscheidung vom 13.03.2018, Az.: 425 C 5350/17 angenommen. Es hat entschieden, dass der Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit Forderungen aufrechnen darf, die der Mieter bestritten hat und die nicht rechtskräftig festgestellt wurden.
Der Vermieter hat bis 31.12.19 Zeit abzurechnen. So lange musst du dich gedulden.
Nö, denn sonne Forderung steht ja gar nicht fest, also muss die Miesi abgerechnet werden, siehe ggf.:
Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom BGH, 07.05.2014 – VIII ZR 234/13 entschieden, dass während des Mietverhältnisses die Kaution nicht zur Befriedigung der Ansprüche gegenüber dem Mieter verwandt werden darf, wenn die Ansprüche des Vermieters streitig oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind.
Eine Entscheidung darüber, ob diese Rechtsprechung auch auf den Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses anzuwenden ist, hat der BGH bisher nicht getroffen. Dem hat sich nunmehr das Amtsgericht Dortmund in seiner Entscheidung vom 13.03.2018, Az.: 425 C 5350/17 angenommen. Es hat entschieden, dass der Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit Forderungen aufrechnen darf, die der Mieter bestritten hat und die nicht rechtskräftig festgestellt wurden.
Mir erschließ sich nicht Sinn und Inhalt deines Kommentars im Zusammenhang mit meiner Antwort.
Der Vermieter darf einen Teil der Kaution zurückbehalten für den Fall, dass in der Vergangenheit Nachzahlungen fällig wurden. Da hier die Abrechnung erst per 31.12.19 fällig ist (für 2018) muss der Mieter sich bis dahin gedulden. Wenn er dann die Nachzahlung geleistet hat oder keine zu leisten hat, steht m umgehend das Recht auf Auszahlung des Zurückbehaltes zu.
Der Zurückbehalt dient der Absicherung des Vermieters und ist ja keine Schadenersatzforderung die nur wenn sie unstrittig ist, aufgerechnet werden darf.
Vorstehendes findest du so auch im BGB und in der Rechtsprechung bzw. sonstiger Literatur.
.... dann belese Dich einfach, denn wir dürfen eben nicht (mehr) auf Verdacht, wenn wir den Forderungsbetrag nicht nennen können.
Ist doch ganz einfach.
Zitat: .... das Amtsgericht Dortmund in seiner Entscheidung vom 13.03.2018, Az.: 425 C 5350/17 angenommen. Es hat entschieden, dass der Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit Forderungen aufrechnen darf,
Die Nebenkostenabrechnung muss innerhalb eines Jahres ab Ende des betreffenden Geschaeftsjahres erfolgen.
Meist - aber nicht immer - entspricht das Geschaeftsjahr dem Kalenderjahr. In dem Fall haette dein ehemaliger Vermieter also noch bis zum 31. Dezember Zeit.
Gut, muss mir mein Vermieter / die Hausverwaltung mitteilen, wann eine NK-Abrechnung erfolgen wird?
Nein, meist kann sie das auch gar nicht wg. der Erstellung der Teilabrechnung durch Ablesefirmen.
Nein. Der Vermieter muss sich nur an die Einjahresfrist halten, weil er eine eventuelle Nachforderung danach i.d.R. nicht mehr geltend machen kann. Wann er dir die Nebenkostenabrechnung innerhalb dieser Frist zustellt, bleibt allein ihm ueberlassen und muss vorher auch nicht angekuendigt werden.
... wozu?
Die Forderung steht doch noch gar nicht, also dürfen wir Vermieter auch nichts einbehalten. Mahnbescheid über die 400 EUR, noch heute, so mein Tipp!
Dass es einbehalten werden darf, ist mir bewusst - allerdings bezog sich meine Frage mehr auf die NK Abrechnung und die fehlende Rückmeldung seitens der Hausverwaltung. Trotzdem Danke für die Antwort.