Vermieter erlaubt Einzug des Lebenspartners nicht.
Hallo, ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen.
Mein Freund (Lebenspartner) und ich würden gerne in meine Mietswohnung zusammenziehen. Da ich hier einige Themen dazu gelesen habe, informierte ich den Vermieter, mit der Bitte, die Nebenkosten ggf. anzupassen.
Am nächsten Tag bekam ich eine Nachricht, dass dies nicht möglich sei, da die Wohnung (60m², DG) sich dafür nicht eignet, (zu klein, zu laut...) und ich doch Rücksicht nehmen sollte, weil die Wohnung schon immer nur von einer Person genutzt wurde. Dies ist im Mietvertag jedoch nicht vermerkt.
Muss ich dies so hinnehmen?!?
11 Antworten
Mieter dürfen ihren Lebensgefährten nur mit Erlaubnis des Vermieters in ihre Wohnung nachziehen lassen entschied der Bundesgerichtshof (VIII. ZR 371/02). Nach Auffassung des BGH ist auch der Lebensgefährte Dritter im Sinne des § 545 BGB, so dass für dessen Aufnahme in die Wohnung eine Vermietererlaubnis notwendig ist.
Die Entscheidung des BGH darf aber nicht mißverstanden werden. Der Vermieter hat es nicht in der Hand, zu entscheiden, ob Mieter einen Lebensgefährten aufnehmen dürfen oder nicht. Der Vermieter kann die Aufnahme des Lebensgefährten letztlich weder verbieten, noch verhindern. Nach § 553 BGB hat der Mieter Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines "Dritten", wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Dies ist bei der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft immer zu bejahen. Wichtig ist auch, dass das Mieterinteresse nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Der Vermieter kann nur in besonderen Ausnahmesituationen Einwendungen gegen die Person des Lebensgefährten geltend machen, beispielsweise dann, wenn er ihn von früheren Mietzeiten her kennt und ihm zu Recht ein Hausverbot erteilt hat. Die Erlaubnis kann von dem Vermieter auch ausnahmsweise verweigert werden, wenn es durch die Aufnahme des Lebensgefährten zu einer Überbelegung der Wohnung kommt. Sind diese theoretischen Möglichkeiten nicht gegeben, muss der Vermieter die Erlaubnis erteilen.
Die vorgenannten Vorgaben des Gesetzes bzw. der BGH-Rechtsprechung gelten aber nicht, wenn der Mieter z. B. seine Eltern oder nächste Familienangehörige, wie Ehegatten, Kinder, usw. in die gemietete Wohnung nachziehen lassen will. Eltern, Kinder oder Ehegatte sind nicht "Dritte" im Sinne des Gesetzes. Hier muss der Vermieter nicht einmal gefragt werden.
Wegen der Verteilung der Nebenkosten erscheint es aber zumindest angemessen, den Vermieter hiervon nachweisbar in Kenntnis zu setzen.
Quelle: DMB (Deutscher Mieterbund 2006)
Der Vermieter hat es nicht in der Hand, zu entscheiden, ob Mieter einen Lebensgefährten aufnehmen dürfen oder nicht. Der Vermieter kann die Aufnahme des Lebensgefährten letztlich weder verbieten, noch verhindern.
Sag ich doch.
Ja, der Vermieter muss das nicht genehmigen. Wenn er, aus welchen Gründen auch immer, nur eine Person in der Wohnung haben will, dann ist das sein gutes Recht.
Wenn man keine Ahnung hat...
...wofür du Spezialist zu sein scheinst. (vom keine Ahnung haben)
Genau... :-)))
Nach dem ich die Argumente des VM auch mehr oder weniger entkräftigt habe, waren seine einziges Argument nur, die Wohnung wurde schon immer nur an eine Person vermietet und so soll es bleiben...Aber warum genau, aus welchen gründen... wurde nur kurz die Neu einziehende junge Familie erwähnt / vorgeschoben.
Das Problem ist, dass Du gemäß §§ 540, 553 BGB dennoch die Erlaubnis brauchst, sonst berechtigt das gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei Zuwiderhandlung nach Abmahnung den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Das gilt gemäß BGH-Urteil VIII. ZR 371/02 ausdrücklich auch für Lebenspartner. Der Vermieter darf die Zustimmung zwar nicht verweigern, wenn er dies aber doch tut, darfst Du das nicht einfach ignorieren, sondern musst sie einklagen...
Nein, musst Du nicht. Allerdings benötigst Du tatsächlich die Erlaubnis des Vermieters, ohne diese ist er zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Erlaubnis darf er aber nicht verweigern, wenn er dies doch tut, kannst Du ihn auf Zustimmung verklagen...
Muss ich dies so hinnehmen?!?
Nein mußt Du nicht. Die Außrede mit der Überbelegung ist Nonsens. HartzIV-Empfängern stehen, bei 2 Personen, sogar nur maximal 60 m² zu.
Den Zuzug von Lebenspartner muß der VM nicht erlauben bzw. kann er ihn nicht untersagen, das hast Du richtig recherchiert. Die Info reicht vollkommen aus.
Das stimmt so nicht. Lebenspartner geniessen nicht dieses Recht. Nur Verwandte ersten Grades.
Jo, mir auch, derart ahnungloses Gewäsch ist unter meinem Niveau...
Nur Verwandte ersten Grades.
Ah ha, demnach darf der Ehemann/die Ehefrau, falls nicht gleich mit eingezogen, nicht später nachziehen.
Doch, Ehemann/-frau, Eltern und Kinder schon, denn diese sind nicht Dritte im Sinne der §§ 540, 553 BGB, aber gemäß BGH eben nicht der Lebenspartner...
Doch, Ehemann/-frau, Eltern und Kinder schon,
Mir ist das klar.
Mein Kommentar bezog sich auf die Behauptung das "dieses Recht nur Verwandte 1. Grades hätten". Eheleute sind in den aller meisten Fällen überhaupt nicht miteinander verwandt.
So wird das in der Praxis zwar meist gehandhabt, ist in diesem Fall aber nicht richtig...
Diese Aussage des VM ist Quatsch. Denn z.B. einer Bedarfsgemeinschaft stehen lt. ARGE 60 qm wohnfläche zu. Der VM kann den Zuzug des Lebenspartners nicht verbieten.
Der VM kann den Zuzug des Lebenspartners nicht verbieten.
Nicht ganz richtig, er muss dies erlauben, darf aber die Erlaubnis nicht verweigern. Auch wenn sich das nicht so liest, ist das ein gravierender Unterschied...
Richtig, DH!
Blödsinn. Es hat überhaupt nichts mit der Wohnfläche zu tun. Der Vermieter darf EINZIG Verwandten ersten Grades nicht verbieten, in die Wohnung einzuziehen.
Der Vermieter darf überhaupt nichts verbieten. Die Wohnung ist Besitz des Mieters und der Mieter darf dort zusammenleben mit wem er will. Das geht den Vermieter einen feuchten Kehricht an.
Da täuschst du dich. Der Mieter ist NICHT Besitzer. Er hat lediglich ein Nutzungsrecht, das an diverse Auflagen gebunden ist.
Lies' einfach nochmal den Kommentar unter Deiner Antwort und denk' nach...
Eben, sie ist aber eben nicht sein Eigentum und nur ihm zum Gebrauch überlassen, er darf den Gebrauch nicht einfach so weiteren Personen gestatten. Ist übrigens auch gesetzlich so geregelt...
Blödsinn. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.