Verlust des Krankenversicherungsschutzes

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Hallo,

bei Arbeiten mit der Motorsäge ohne Schutzkleidung zahlt die gesetzliche Krankenkasse die Behandlungskosten. Ggf. versucht die Krankenkasse später einen anderen Schuldigen zu finden (z.B. technischer Defekt der Motorsäge, fehlerhafte Bedienungsanleitung, falsche Einweisung durch Fachpersonal ...). Der Versicherte bekommt auf keinen Fall eine Rechnung (nur gesetzliche Zuzahlung).

Beim Piercing gilt aber diese Sonderregelung:

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

§ 52 Absatz 2 SGB V

Bei Privatversicherungen gelten die jeweiligen Regeln des vereinbarten Vertrages/Tarifes.

Gruß

RHW

RHWWW  13.01.2014, 19:24

Danke für den Stern!

Hallo JanaMia,

Sie schreiben:

Kann es bei Verletzungen die nur aus grober Fahrlässigkeit entstanden sind wie z.B. bei einem selbstgstochenen Piercing oder Arbeiten mit der Motorsäge ohne Schutzkleidung passieren, dass sich die Krankenkasse weigert, für die Behandlungskosten aufzukommen?<

Antwort:

Ja, damit muß in der Tat gerechnet werden!

Im Zusammenhang mit einem Unfall werden Sie von Ihrer Krankenkasse Schadensformulare zum Ausfüllen erhalten und die Krankenkasse wird dann an Hand Ihrer Angaben ermitteln, inwieweit eigenens Verschulden bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt!

Die Kasse wird zwar in der Regel zunächst die anfallenden Kosten übernehmen, diese Ihnen bei grober Fahrlässigkeit aber nachträglich in Rechnung stellen!

Link:

http://www.br-wiki.de/Sozialgesetzbuch_V_%28Teil_1%29#.C2.A7_52_Leistungsbeschr.C3.A4nkung_bei_Selbstverschulden

Auszug:

§ 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

§ 52a Leistungsausschluss

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.

Fazit:

Die Zeiten sind vorbei, als die Krankenkassen noch blind alle Kosten übernommen haben!

Jeder Versicherte sollte in eigenem Interesse grobe Fahrlässigkeiten und leichtfertigen Umgang mit seiner Gesundheit vermeiden, denn warum soll die Allgemeinheit der Versicherten und Beitragszahler für den durch "Unsinn und eigenes Verschulden" entstandenen Schaden eines Einzelnen aufkommen!

Arbeiten mit der Motorsäge ohne Schutzkleidung<

Antwort:

Wer ohne die notwendigen Schutzvorrichtungen Arbeiten verrichtet, der gefährdet außerdem den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung-Berufsgenossenschaft und bringt sich durch eigenes Verschulden ggf. in eine finanzielle Notlage!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Die Krankenversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung. Damit wird gewährleistet, dass jeder Mensch in Deutschland (auch wenn es in der Realität noch anders aussieht) mindestens eine Notfallversorgung erhält. Dazu gehört dann auch die medizinisch notwendige Heilbehandlung.

Auch bei einer absichtlichen Selbstverletzung (wie z.B. bei einem Suizidversuch) leistet die Krankenversicherung. Wieso eine Beeinträchtigung besteht ist unerheblich, nur eben dass sie besteht.

Nein, die Notfallbehandlung auf keinen Fall, eine mögliche Reha dann schon.

Arbeiten mit der Motorsäge ohne Schutzkleidung

Das ist per Definition definitiv keine grobe Fahrlässigkeit

JanaMia 
Beitragsersteller
 07.01.2014, 12:02

Echt nicht? Hätte ich jetzt aber schon gedacht.

nein das glaube ich versichert ist versichert und du brauchst ja nun mal dann trotzdem eine behandlung