Entwendung von Sachwerten durch einen einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft strafbar?

4 Antworten

Die Rechtslage ist ganz eindeutig: Gemäß § 2032 BGB wird der Nachlass eines Verstorbenen, wenn mehrere Erben vorhanden sind, gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Und § 2040 BGB bestimmt dazu, dass die Erben über einen Nachlassgegenstand nutr gemeinschaftlich verfügen können

Daraus folgt: Ihr Bruder hat "eigenmächtig" gehandelt; er hätte zur Inbesitznahme von Nachlassgegenständen mindestens die beiden anderen Miterben um Zustimmung ersuchen müsse. Sie und ihr weiterer Bruder können verlangen - und das auch zivilgerichtlich durchsetzen - dass die entnommenen Gegenstände wieder in den Nachlass, also an die "Erbengemeinschaft" zurückgegeben wird, wenn sie die Zustimmung versagen wollen.

Von einer "Strafanzeige" sollten Sie absehen, weil die Staatsanwaltschaft Sie auf den Zivilrechtsweg verweisen wird. Sie ist nämlich ausreichend damit beschäftigt, echte Kriminalfälle zu verfolgen. Und Ihr "Fall", so sehr er Sie ärgern mag, dazu sicher nicht gehört.

einige Gegenstände aus dem Haus durch einen meiner Brüder ohne vorherige Absprache entwendet wurden.

Der Vorwurf von Unterschlagung, gar Diebstahl wäre strafbar, so man die denn nicht beweisen könnte

Ich bin der Meinung das so etwas einer Absprache aller gemeinsamen Erben bedarf. Liege ich damit richtig? Gibt es eine rechtliche Sachlage?

Ja, sofern es sich denn übrhaupt um Nachlassgegestände des Erblassers handelt.

Und genau das wird er betreiten: Sie wären lebzeitig verschenkt und nun nur an den Eigentümer übergeben worden, er wäre vor Wochen bereits mit Verkauf beauftragt und versende sie jetzt an den Käufer, er hätte vor Zeugen auf dem Sterbebett darüber ein Vermächtnis zugunsten des X erklärt, ...

Und...kann ich evtl. diese Dinge von ihm zurückfordern ?

Nein, bestenfalls zum Wert ausgeglichen verlangen, so man den denn beziffern könnte - was nicht im Nachlassverzeichnis benannt würde, ist auch keiner, nur weil es schon immer da war :-(

G imager761

alle Erben bilden eine Gemeinschaft! ähnlich wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. so lange alle Eigentümer sind , also keine Aufteilung erfolgt ist stellt das eine Unterschlagung dar. selbstredend können Sie die Herausgabe verlangen. von einer Anzeige würde ich allerdings Abstand nehmen. das bringt nur böses Blut und keinen wirklichen nutzen. LG Alex

  1. @alexuwe hat recht, es ist ggf. Unterwschlagung und kein Diebstahl.

  2. Es zeigt, dass ihr Euch einfach dringend zusammen setzen müsst um zu klären, wie die Erinnerungsstücke zu teilen sind, damit es danach nur noch um reine Vermögenswerte geht.

Wasserstradt 
Beitragsersteller
 21.11.2014, 20:24

Die Art und Weise ist es, die mir da in erster Linie schwer zu schaffen macht.....eine kurze Nachricht hätte genügt und letztlich pickt mein Bruder sich gerade die Rosinen aus dem Kuchen, die Arbeit, die anfällt lässt er...bzw. beide links liegen. Menschlich gesehen in meinen Augen so ziemlich das asozialste Verhalten, was ich bisher erlebt hab. Darum auch die Frage nach der aktuellen Rechtslage. Irgendwie muss es mir ja möglich sein mich da wehren zu können.

wfwbinder  21.11.2014, 20:25
@Wasserstradt

Das ist ganz einfach, wehren dadurch, dass Du verlangst, dass es zurück in die Erbmasse gegeben wird.

imager761  22.11.2014, 06:51
@Wasserstradt

Da hätte man eben gemeinsam ein Nachlassverzeichnis erstellen müssen und sich einigen, wer was gegen Anrechnung auf seine Erbe bekommt.

Das vorher wohl ganz andere Dinge zu regeln waren und dein Bruder das schamlos ausnutzte, nennt man Erbschleicherei, nur ist die eben nicht justitiabel, wenn die fehlenden Gegenstände nicht mehr identifiziert und beziffert werden können oder noch als dem Nachlass am Tag des Versterbens des Erblasses zugehörig feststellbar sind.