Verfügungen bei einem Nachlasskonto?
Hallo,
angenommen eine Person hat ein Konto bei einer Bank und es wurde eine Vollmacht erteilt. Der Kontoinhaber versitrbt nun und das Konto steht auch Nachlass. Es gibt 3 Erben und den Bevollmöchtigten, der nicht zu den Erben zählt. Der Bevollmächtigte kann ja nun solange weiter über das Konto verfügen bis EIN Erbe Einspruch einlegt. Ist dies geschehen kann der Bevollmächtigte ja nur noch mit dem einen Erben gemeinsam über das Konto verfügen. Aber ist ein Nachlasskonto nicht automatisch ein Und-Konto und die Erben können nur alle gemeinsam zu 3 verfügen? In diesem Fall kann der eine Erbe ja einen Einspruch einlegen, so dass der Bevollmöchtigte nicht weiter alleine verfügen kann. Nun kann der Bevollmöchtigte ja quasi nur mit allen 3 Erben gemeinsam verfügen, da nach §2038 BGB nur eine gemeinschaftliche Verfügung möglich ist.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
3 Antworten
angenommen eine Person hat ein Konto bei einer Bank und es wurde eine Vollmacht erteilt.
Normale Vollmacht oder Transmortale Vollmacht = Vollmacht über den Tod hinaus?
Eine Bank darf sich auf eine transmortale Vollmacht verlassen, selbst
dann, wenn ihr - fast - alle Begleitumstände bekannt sind. Sie ist auch
nicht berechtigt, die Auszahlung bestehender Guthaben hinauszuzögern, es
sei denn, es lägen offenkundig Indizien vor, daß der/die
Bevollmächtigte die Vollmacht mißbraucht. Das Risiko des Mißbrauchs
trägt der Vollmachtgeber und nicht die Bank.
Bei einem Und-Konto kann jeder der eingetragenen Kontobesitzer allein entscheiden.
Der Bevollmächtigte kann ja nun solange weiter über das Konto verfügen bis EIN Erbe Einspruch einlegt.
Richtig, jeder Erbe kann die Vollmacht widerrufen. Das gleiche gilt, wenn die Vollmacht nicht über den Tod hinaus bzw. für den Todesfall erteilt wurde.
Aber ist ein Nachlasskonto nicht automatisch ein Und-Konto und die Erben können nur alle gemeinsam zu 3 verfügen?
Ja. Die Erben können sich aber jeweils auch vertreten lassen.
Nun kann der Bevollmöchtigte ja quasi nur mit allen 3 Erben gemeinsam
verfügen, da nach §2038 BGB nur eine gemeinschaftliche Verfügung möglich ist.
Mit den Widerruf der Vollmacht erlischt diese. D.h. der ehemals Bevollmächtigte ist dann außen vor. Insbesondere können die Erben gemeinsam auch ohne den Bevollmächtigten über das Konto verfügen.
Allerdings müssen sie ihre Stellung als Erben der Bank nachweisen, z.B. durch einen Erbschein.
Eine Bevollmächtigung endet eigentlich mit dem Tod, es sei denn sie ist ausdrücklich auch darüber hinaus gültig. Es reicht, die Bank zu informieren, dass der Todes und damit Erbfall eingetreten ist, dann wird die Bank nur noch Verfügungen des Bevollmächtigten im Bezug auf den Tod ausführen.
Ein Vollmacht endet nicht mit dem Tod, denn dann müsste die Bank ja bei jeder Verfügung prüfen, ob der Kontoinhaber noch lebt.