Erbrecht: Darf Bruder sich das Haus schenken lassen?
Hallo zusammen,
folgende Situation:
- Es geht um das Erbe der zwei Brüder.
- Eltern sind seit 28 Jahren getrennt.
- Vater der Brüder ist tot.
- Eltern vom Vater (Oma und O, haben zusammen beim Notar ein Testament gemacht, bei dem das Erbe (primär das Haus), zu je der hälfte an die zwei Brüder geht, da der Vater ja tot ist.
- Opa ist nun auch schon tot und es lebt nur noch die Oma.
Nun fühlt ein Bruder sich schon seit immer ungerecht behandelt und möchte die Oma bereden, dass er das Haus alleine erbt oder eventuell vor dem tot der Oma bereits geschenkt bekommt (oder ein ähnliches Konstrukt). Die Oma möchte das nicht unbedingt, hält aber schon immer etwas mehr zu ihm. Eventuell besteht also die Möglichkeit, dass sie sich überreden lässt irgendeine Aktion durchzuführen, dass er noch vor dem tot oder nach dem tot der Oma mehr als 50% bekommt des gemeinsamen Testaments von Oma und Opa.
Jetzt die Frage: Ist es möglich, dass der Bruder sich von der Oma das Erbe (wie Beispielsweise das Haus oder ähnliches) vor dem Tot der Oma alleine überschreiben lässt oder sonst ein Konstrukt umplanen kann, obwohl mein Opa das nie so gewollt hätte. Da ja beide 50% vom Erbe erhalten soll?
Danke schon mal für eure Kollektive Ersteinwertung ;-). Ich weiß, dass es hier keine Anwaltliche Beratung ist.
Hallo zusammen, vielen Dank für die ganzen Antworten. Ich habe folgende Formulierung im Testament gefunden, die es meiner Oma glaube ich erlaubt, auch nach dem Tot meines Opas noch mit dem Erbe zu machen was sie möchte. Also auch theoretisch voll an meinen Bruder zu überschreiben?:
"Soweit dies gesetzlich möglich ist, nehmen wir -vorbehaltlich der nach-
stehenden Einschränkung- alle vorgenannten Regelungen -soweit ge-
setzlich zulässig- mit erbvertraglicher Bindungswirkung gegenseitig an
und behalten uns keinen einseitigen Rücktritt von diesem Erbvertrag vor.
Jedem von uns bleibt es jedoch vorbehalten, diejenigen Verfügungen,
die er als Überlebender von uns getroffen hat, jederzeit -auch ohne Wis-
sen und Mitwirkung des anderen- durch Verfügung von Todes wegen zu
ändern; bei derartigen Anderungen dürfen jedoch ausschließlich solche
Abkömmlinge von uns begünstigt werden, die mit uns beiden verwandt
sind; in jedem Falle dürfen eingesetzte Abkömmlinge auch durch Anord-
nung von Nacherbschaften, Vorausvermächtnissen, Teilungsanordnun-
gen und Testamentsvollstreckungsanordnungen beschwert werden. Zu
Nacherben und Vermächtnisnehmern dürfen jedoch ebenfalls nur solche
Abkömmlinge eingesetzt werden, die mit uns beiden verwandt sind.
Klarstellend wird festgehalten, dass es jedem von uns vorbehalten bleibt,
für den Fall, dass er als Überlebender von uns ohne Hinterlassung von
Abkömmlingen, die mit uns beiden verwandt sind, verstirbt, beliebige
Verfügungen von Todes wegen zu treffen.
Durch eine etwaige Änderung werden Zuwendungen des Erstverster-
benden von uns zugunsten des Überlebenden nicht berührt."
9 Antworten
Die Frage ist nur belastbar zu beantworten, wenn man den genauen Wortlaut des Testaments der Großeltern kennt. Vermutlich handelt es sich dabei um eine gemeinschaftliches Testament, in dem Opa und Oma sich gegenseitig zu Erben und ferner bestimmt haben, dass die beiden Enkel den Überlebenden zu je 1/2 beerben sollen. An dieses Testament ist die Oma nach dem Tod des Opa gebunden. Es hängt vom Wortlaut des Testaments ab, ob der Oma auch versagt ist, zu Lebzeiten über das Haus anders als im Testament zu verfügen. Am besten lasst du dich von dem Notar beraten, der das Testament szt. verfasst und protokolliert hat.
Nach Kenntnis des Testaments: Die Oma darf also nach Belieben jhandeln, wenn sie sich an die Bedinhung hält, nur Verwandten etwas zuzuwenden. Aber gleichwohl: Den Notar zur Beratung heranziehen.
Ja deine Oma kann eine Schenkung machen zu Lebzeiten, sie muss aber noch 10 Jahre weiter leben, sonst kannst Du eine Pflichtteilsergänzung auf das geschenkte einfordern so war es bei meinen Eltern und meiner Schwester. Oma ist etwas weiter als die Eltern. Frag ne Anwalt darüber
Ah, ok . Danke
Also als Erbin des Opas darf die Oma rein grundsätzlich über ihr Vermögen (zu dem auch der Nachlass des Opas gehört) verfügen wie sie möchte.
Testamentarisch könnte sie durch das gemeinschaftliche Testament gebunden sein, da es sich wahrscheinlich um eine wechselbezügliche Verfügung nach §2270 BGB handelt, wenn der Opa die Oma als Erbin einsetzt und bestimmt wird, dass am Ende alles zu 50/50 an die Brüder geht. Ihr Testament, in dem sie das Haus als Vermächtnis an den einen Bruder gibt wäre also ebenso unwirksam wie die alleinige Einsetzung des einen Bruders, weil das Haus den wesentlichen Nachlass ausmacht.
Ob sie ihm das Haus schenken darf, ist schwieriger, weil es ja eigentlich ihr alleiniges Eigentum ist und sie nicht im Rahmen einer Vorerbeneinsetzung oder Testamentsvollstreckung an etwas gebunden ist. Ich sehe hier auch keine Rechtfertigung für einen Ausgleich nach §2050 BGB.
Nur mal zu Einordnung:
Das Haus gehörte Oma und Opa väterlicherseits zu gemeinschaftlich. Als der Vater verstarb, hatte der das Haus ja noch nicht als Eigentum, also blieb es bei Oma und Opa. Als Opa starb, wäre meines Wissens das gesetzliche Erbe zur Hälfte Oma und zu anderen Hälfte die Kinder des verstorbenen Vaters (falls der der einzige Nachkomme seines Vaters war), also an die zwei Brüder (die auch die einzigen Nachkommen ihres verstorbenen Vaters sind).
Haben die Brüder auf ihr Erbe (beim Tod des Opas) verzichtet?
Ist es möglich, dass der Bruder sich von der Oma das Erbe (wie Beispielsweise das Haus oder ähnliches) vor dem Tot der Oma alleine überschreiben lässt oder sonst ein Konstrukt umplanen kann, obwohl mein Opa das nie so gewollt hätte. Da ja beide 50% vom Erbe erhalten soll?
Schwierig hier eine einheitliche Antwort zu geben, weil ich nicht weiß wie das Testament aussieht. Wenn es ein gemeinschaftliches Testament ist und die Erbeinsetzung der beiden Enkel eine wechselbezügliche Verfügung, dann tritt mit dem Tod des Erstversterbenden Bindungswirkung ein und Oma kann die ganze Sache nicht mehr ändern oder wesentlich beeinflussen.
Doch das ist halt eben das große 'wenn'.
Für einen PflichtteilsergänzungsansprucH muss man Pflichtteilsberechtigter sein. Das ist man nur, wenn man als gesetzlicher Erbe enterbt wäre. Hier würde aber soweit ich es verstanden habe, der andere Bruder tzd weiter eingesetzt bleiben in einem Fall. Dann hätte er auch keinen Pflichtteilsanspruch.