Renovierungskosten der Erblasserwohnung?

3 Antworten

Wenn die Eltern ein Wohnrecht hatten, waren sie als Berechtigte keine "Fruchtzieher ", sie haben ein unentgeltliches Wohnrecht und kommen für ihre Verbrauchskosten auf - nicht mehr, nicht weniger.

Was Eigentum der Eltern war : ist Erbmasse- und wird von den Erben verwertet oder eben entsorgt. Alternativ würde noch die Ausschlagung der Erbschaft in Betracht kommen - sofern nicht verfristet.

Bei Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Rechtes müsste man schon in den Vertrag sehen- aber ich tendiere dazu, dass dies Angelegenheit des Eigentümer ist.

Hatten die Eltern jedoch ein eingetragenes Nießbrauchrecht- sollte man den jeweiligen Erbfall mit einem Anwalt besprechen.

Jojolenchen88 
Beitragsersteller
 09.02.2021, 22:15

Sehr gut erklärt. Ist schon so eine Sache mit dem Nießbrauch. Was heißt denn eingetragenses Nießbrauchrecht? Mir ist nur bekannt, daß im Gundbuch abt. II

wohl eine Eintragung erfolgt ist. Aber ob dort Nießbrauch steht, keine Ahnung.

Hier geht es auch darum daß kein Nachlassverzeichnis angefertigt werden soll und alles in den Container geht, da ja die Renovierungsarbeiten schnell beginnen sollen. Ich bin ganz sicher, es bleibt auf keinen Fall nur bei Schönheitsreparaturen

kabbes69  10.02.2021, 20:45
@Jojolenchen88

In der Regel werden sowohl Wohnrecht als auch Nießbrauchrecht bei dieser Variante in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Es sichert den Anspruch der Eltern, wenn das beschenkte Kind das Haus zB verkauft oder vor den Eltern verstirbt.

Der wesentliche Unterschied: der Nießbraucher ist auch berechtigt zu vermieten und die Mieteinnahmen stehen ihm zu. Daher Früchte ziehen.

Wenn sich die Eltern hier für ein Nießbrauchrecht entschieden hatten, können in diesem Vertrag auch noch weitergehende Regelungen getroffen sein. ZB wer für welche Reparaturen zuständig ist.

Beide Rechte haben wieder gemeinsam, dass sie mit dem Tod der Berechtigten (der Eltern) enden.

Den Vertrag von damals bekommst du vom Grundbuchamt oder vom beurkundenden Notar bzw. dessen Rechtsnachfolger. Den würde ich mir auf jeden Fall besorgen, sofern du ihn nicht hast.

Nachlassverzeichnis: bei gleichwertigen Erben nicht zwingend erforderlich. Hier kann ich die Geschwister bitten alles zu sichten, wer was will und was entsorgt wird. Auch das Räumen fällt den Erben an. Kontoauszüge kannst du mit Erbschein bei der Bank einfordern. Das Ermitteln des Nachlasswertes ist die gemeinsame Aufgabe der Erben.

Die Renovierungskosten: kommt drauf an, ob es noch Barvermögen zu verteilen gibt. Zur Not aussitzen. Nach Streit riecht das Ganze offenbar ohnehin schon. Wenn keine Aufrechnung erfolgt, müsste der Eigentümer ja einen Mahnbescheid erwirken- immer noch Zeit dann zum Anwalt zu gehen.

Meine Erfahrung: Ehe/ Lebenspartner lässt man bei diesen Gesprächen raus. - es ist eine Angelegenheit der Geschwister.

Derjenige, dem die Eltern das Doppelhaus schon lange überschrieben haben, ist dessen Eigentümer, so dass das Haus gar nicht in die Erbmasse fällt. Die anderen Kinder haben daher keine auf das Haus bezogenen Erbrechte, sondern allenfalls, wenn das Haus innerhalb der letzten 10 Jahre an den einen Sohn übertragen wurde, Anspruch, dass der Wert des Hauses (jährlich um 10% vermindert ab dem Jahr der Schenkung) fiktiv dem verbliebenen Nachlass der Eltern hinzu gerechnet und die Pflichtteile aus diesem höheren Nachlasswert errechnet werden. Ich empfehle, in der Situation die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Ich vermute, dass das Wohnrecht der Eltern (oder war es ein Nießbrauchsrecht ?) als "höchstpersönlic h" mit dem Tod der Eltern untergegangen ist, so dass es nicht in den Nachlass fällt und daher auch nicht einer der "Erben" es übernehmen kann. Das Haus gehört, wie gesagt, von dem Wohn- bz.Nießbrauchsrecht der Eltern entlastet, allein dem Sohn, dem es überschrieben wurde. Nur er kann darüber verfügen; die anderen Kinder nicht.

Gerhart  06.03.2021, 15:44

Nun schreibt der FS nicht, inwieweit die 3 anderen Erben bereits vor dem Ableben der Erblasser ausgezahlt bzw. abgefunden wurden. Das würde am Eigentum des einen Sohnes nichts ändern aber die Ansprüche des Eigentümeres gegenüber den anderen Erben nichtig werdenlassen. Auch hier wäre das DAtum des Eigentumsüberganges noch von bedeuung, weil damit Ansprüche der Erben noch gelten könnten.

wenn das Haus schon lange überschrieben (=verschenkt) wurde ist es nicht Teil vom Erbe. Wenn die Erben das Erbe annehmen zahlen sie die Räumung, aber nicht die Renovierung. Beerdigung zahlen sie auf jeden Fall, sollte kein Geld da sein. Es müsste aber noch 3 Monate Rente kommen.

Jojolenchen88 
Beitragsersteller
 12.02.2021, 10:32

danke. 3 Monate Rente?? Ich glaube, daß gibt es schon lange nicht mehr.