Verfahrenskostenhilfe auch für Antragsgegner (Umgangsverfahren Familiengericht)?
Hallo!
Folgender Fall liegt vor:
Kindesmutter verklagt Kindsvater auf Umgang mit gemeinsamen Sohn (3), möchte ihn also gerichtlich dazu zwingen, weil er sich seit Kurzem freiwillig nicht mehr um sein Kind kümmern will.
Seine Gründe (nur noch Stress zwischen den Eltern, dies ginge wohl zu Lasten des Kindes bla bla bla, der Vater möchte das Kind zum "Schutz" dort heraushalten, er möchte zudem aufgrund psychischer Probleme absolut keinen Kontakt mehr zur Mutter, etc.) sind natürlich alle nur vorgeschoben, das ist der Mutter klar. Aus Sicht der Mutter hat der Vater einfach schlicht "keinen Bock" mehr aufs Kind, obwohl er sich vorher jahrelang drum gekümmert hat. Er möchte sich also seiner Verantwortung entziehen.
Das möchte die Kindesmutter natürlich nicht einfach so stehen lassen, daher die Klage auf Umgang.
Die Kindesmutter hat inzwischen auch erfolgreich Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen und der 1. Anhörungstermin beim Familiengericht steht nun bevor. Die Kindesmutter hat mittlerweile erfahren, dass auch der Kindsvater Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, kurz nachdem er den Anhörungstermin erhalten hat.
Meine Frage hierzu:
Kann auch der Vater tatsächlich hier Verfahrenskostenhilfe beantragen bzw. sogar bewilligt bekommen, obwohl er der AntragsGEGNER ist und er mit seinem Verhalten, sein Kind nicht mehr sehen zu wollen, das Verfahren erst ins Rollen gebracht hat?!
Das kann doch irgendwo nicht sein, oder?!
Kennt sich da jemand von Euch aus?
LG
4 Antworten
selbstverständlich bekommen auch beklagte pkh
aber du kannst du zwangsweisen umgang nicht einklagen, die klage müsste direkt abgewiesen werden
das kannst du vergessen. es ist nicht durchsetzbar. wenn er anbringt das er psychische probleme hat, ist er raus aus der sache. er kann nicht gezwungen werden.
VKH muss ausdrücklich bei dem Gericht beantragt werden, das auch für das eigentliche Verfahren zuständig ist. Auch der Antragsgegner kann seinerseits Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn er seinen eigenen Kostenanteil nicht selbst zahlen kann.
https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de/verfahrenskostenhilfe/verfahrenskostenhilfe.php
Warum sollte dies nicht möglich sein. Wäre ja auch etwas unfair, wenn Jemand der kein Geld für die Klage hat vom Staat unterstützt wird und Jemand der verklagt wird, nur weil er Beklagter ist, das Nachsehen hat und auf den Kosten für seinen Anwalt auf jeden Fall sitzen bleibt, wenn es z.B. zum Vergleich kommt.
Und ob er mit seinem Verhalten das Verfahren ins Rollen gebracht hat sei mal dahin gestellt... Ihm scheint es ja ums Kindeswohl zu gehen. Ob der Richter das am Ende ebenfalls so sieht, wird man dann sehen...
Die Mutmaßung, dass er alles nur vorschiebt ist eben auch nur eine Mutmaßung.
Und selbstverständlich wirkt sich permanenter Stress zwischen den Eltern auf das Kind aus. Beim Umgang entscheidet am Ende aber nun mal das Kindeswohl. Wenn ein Vater, der sich vorher immer ums Kind gekümmert hat, dies nun so vehement verweigert, dann kann die "Schuld" kaum alleine bei ihm liegen.
Vielleicht sollten da beide Elternteilemal ernsthaft über ihren Umgang miteinander nachdenken - wenn ihnen das Kind wirklich am Herzen liegt.
Allerdings ist der Zusatz mit dem Kindeswohl nicht ganz unkompliziert. Gleichzeitig erklärte das BVerfG nämlich, dass ein mit Zwangsmitteln durchgesetzter Umgang in der Regel nicht dem Kindeswohl diene. Daraus wird häufig abgeleitet, dass man Mütter oder Väter nicht gegen ihren Willen verpflichten könne, regelmäßigen Kontakt zu ihren beim Ex-Partner lebenden Kindern zu halten.
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Naja, ich möchte jetzt nicht über Schuld/Unschuld diskutieren, das führt zu nichts. Es ging mir um die rechtliche Bewertung. Daher vielen Dank!
Ja das kann der Vater, je nach seinem Einkommen.
Aber Umgang kann man doch nicht einklagen. Nur Unterhalt.
Laut Gesetz gibt es sowohl ein Umgangsrecht, als auch eine Umgangspflicht. Und laut Aussage des Anwalts der Kindesmutter kann man diese Pflicht sehr wohl einklagen, zur Not auch mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld / Zwangshaft).
Ist das Gesetz neu? Seit wann gibt es das?
Das gibt es schon ewig. §1684 (1) BGB i.V.m. §35 (1) FamFG
es ist nur nicht durchsetzbar, da es nicht dem kindeswohl entsprechen wird wenn etwas erzwungen wird, was der kv nicht will. der kv schickt dazu gebrieft seinen anwalt und ist fertig damit.
damit hat die km keinen erfolg. umgang wird nicht gerichtlich erzwungen, da dies dem kindeswohl nicht entspricht.
Laut Anwalt der Kindesmutter geht dies sehr wohl, weil es sowohl ein Umgangsrecht, als auch eine Umgangspflicht gibt, die notfalls auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, wie Zwangsgeld oder Zwangshaft.