Antrag Familiengericht zurückziehen?

2 Antworten

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Du kannst den Antrag jederzeit zurücknehmen. Die Verfahrenskostenhilfe wird davon nicht berührt, d.h. die Verfahrenskostenhilfe gilt auch für die Rücknahme und fällt durch diese Rücknahme nicht etwa weg.

Anna459 
Beitragsersteller
 27.01.2022, 08:14

Mein Anwalt hat mich noch nicht über eine Bewilligung informiert. Daher weiß ich nicht ob es bewilligt ist. Und ich habe darüber auch keinen Brief erhalten..

Anna459 
Beitragsersteller
 27.01.2022, 07:52

Danke Ihnen. Wenn die Anhörung am 4.2. ist, bis wann muss ich den Antrag dann spätestens zurück gezogen haben?

Roland Sperling  27.01.2022, 07:59
@Anna459

Wurde denn die Verfahrenskostenhilfe schon bewilligt?

Anna459 
Beitragsersteller
 27.01.2022, 08:07
@Roland Sperling

Mein Anwalt hat mich noch nicht über eine Bewilligung informiert. Daher weiß ich nicht ob es bewilligt ist. Und ich habe darüber auch keinen Brief erhalten..

Anna459 
Beitragsersteller
 25.01.2022, 15:45

Und wenn die Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt wird, muss man DANN beim Zurückziehen die Kosten selber tragen? Und bis wann vor dem Anhörungstermin muss ich spätestens den Antrag zurückgezogen haben.

Roland Sperling  25.01.2022, 15:50
@Anna459

Jeder, der beim Gericht einen Antrag stellt, muss die Kosten für diesen Antrag zahlen. Wird der Antrag zurückgenommen, sind die Kosten natürlich geringer, weil ja dann nur der bisherige Verlauf bezahlt werden muss.

Wenn man den Prozess gewinnt, muss die Gegenseite einem diese Kosten erstatten. Nimmt man den Antrag vorher zurück, kann man den Prozess natürlich nicht mehr gewinnen. Dann gibt es auch keine Chance auf eine Kostenerstattung durch die Gegenseite.

Bekommt man Verfahrenskostenhilfe, werden die genannten eigenen Kosten ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Wenn man keine Prozesskostenhilfe bekommt, natürlich nicht.

Idealerweise solle der Antrag noch vor dem Gerichtstermin zurückgenommen werden.

Bei Rücknahme fallen die Kosten automatisch dir zu.

Ob die VfKh die Kosten übernimmt, wird gesondert durch Beschluss in demjenigen Verfahren beschlossen.