Verfahrenskosten, wer zahlt die eigentlich?

4 Antworten

umgangsverfahren wird um ca. 3000 euro angsetzt, selbiges gilt dann wohl für ein abr-verfahren plus anwälte etc. das gutachten wird ein paar tausender kosten - befrage deinen anwalt, der sollte das wissen was in etwa auf dich zurollt.

im endeffekt kommt es dann noch darauf an ob du mit deinen anträgen durchkommst oder das kind doch wieder zur mutter möchte und der verfahrensbeistand und gutachter feststellen, dass sie nicht erziehungsunfähig ist. wer die musik bestellt, der bezahlt sie in der regel auch.

Ein elterliche Sorge-Verfahren bzw. Umgangsverfahren kostet bei einem Streitwert von 3.000,00 EUR ca. 50,00 EUR.

Der Verfahrensbeistand wird an die 500,00 EUR kosten.

Die Kosten werden in der Regel hälftig auferlegt, egal wer der Antragsteller oder Antragsgegner ist, nach dem Motto "Geteilte Freude ist doppelte Freude, geteiltes Leid ist halbes Leid"

Teuer wird es, wenn ein Gutachten zum Kind gemacht wird. Da ist man schnell zwischen 2000 - 3000 EUR dabei, dabei viele psychologische Tests gemacht werden.

Ein Gutachten auf die Alkoholabhängigkeit der Mutter dürfte so bei 1000 EUR liegen.

Was sagt denn die Tochter? Deren Aussage wird bei der Entscheidung einen hohen Bemessungsgrad haben.

Hast du schon mal prüfen lassen, ob für Dich auch Verfahrenskostenhilfe zutrifft? Die Rechtsantragsstelle beim Familiengericht könnte Dir dies zumindest so "Pi mal Daumen" sagen, wenn du die wesentlichen Zahlen (einkommen, monatliche Festausgaben) parat hast.

An Kosten fallen hier an, die regulären Gerichtskosten (welche nicht sonderlich hoch sind in solchen Angelegenheiten), die Vergütung des Verfahrensbeistandes und die Auslagen für das Gutachten. Die Kosten des beigeordneten Rechtsanwaltes sind auch zu beachten.

Es wird dann am Ende darauf ankommen, welche Kostenentscheidung das Gericht trifft. Trägt die Mutter die Kosten, ist sie aufgrund der Verfahrenskostenhilfe entweder von Gerichtskosten befreit und die Staatskasse übernimmt die Verfahrenskostenhilfevergütung des Rechtsanwaltes oder sie muss die genannten Positionen in Raten begleichen (je nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe).

Trägst du die Kosten, trägst du nicht nur die Gerichtskosten und Auslagen, sondern auch die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes bis zur Wahlanwaltsvergütung.

Wird eine Quotelung vorgenommen, entsteht eine Mischung aus beiden Variationen.

Konkrete Beträge kann ich leider nicht nennen, da das bis auf die Vergütung des Verfahrensbeistandes streitwertabhängig ist.

Ronox  25.11.2014, 02:14

Das kommt grob gesagt darauf an, wer das Verfahren verschuldet hat bzw. Anlass dazu gegeben hat. In zivilrechtlichen Streitigkeiten würde man auf das Unterliegen abstellen. Aber da es in Familiensachen keine Niederlage in diesem Sinne gibt, ist die Kostenentscheidung schwieriger zu treffen. Einen ungefähren Anhaltspunkt gibt § 81 FamFG https://dejure.org/gesetze/FamFG/81.html

FamilieRohse 
Beitragsersteller
 24.11.2014, 23:47

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Woran wird sich die Kostenentscheidung des Gerichts orientieren? Immerhin habe ich das Verfahren in die Wege geleitet. Kommt aus auf den Ausgang des Verfahrens an? Liebe Grüße, Stefan

Na ja, die schlechte Nachricht zuerst... wer beantragt oder beauftragt, zahlt zunächst. Ein medizinisches Gutachten, wenn nicht vom Gericht angeordnet, wird der Auftraggeber selbst zahlen müssen. Die Prozessgegnerin muss der Begutachtung nicht zustimmen.

Überlegen Sie vielleicht auch mal, wem Sie das Kind wegnehmen wollen. Es ist die leibliche Mutter, die Sie für ungeeignet halten. Das wird kaum ziehen.