Vererbt man einen gewerblichen Mietvertrag?

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  • Sonderkündigungsrecht bei Gewerbemietverträgen
Grundsätzlich läuft das Mietverhältnis mit dem Rechtsnachfolger (Erbe) weiter - es gibt aber ggf. ein Sonderkündigungsrecht

Beim Tod eines Mieters können der Vermieter und der Erbe innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB).

Stehen auf der Mieterseite mehrere Personen, kann der Vermieter beim Tod eines Mieters selbst nicht kündigen. Gemäß § 563a BGB kann jedoch der Erbe gemeinsam mit den restlichen Mietern außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sobald der Erbe seine Erbenstellung kennt.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht auch beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft (oHG, KG). Der Tod eines Kommanditisten hat keine Auswirkungen. Beim Tod eines von mehreren Komplementären oder eines von mehreren Gesellschaftern einer oHG ist die Rechtslage wie beim Tod eines von mehreren Mietern.

Kein Sonderkündigungsrecht besteht beim Tod des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person. Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH verstirbt. Die Gesellschafterversammlung kann einen neuen Geschäftsführer bestimmen, so dass das Mietverhältnis unverändert fortgeführt wird.

Quelle: mietrecht.org

Es hängt von der Formulierung im Mietvertrag ab - lautet dieser auf die Firma (die auch eine Einzelunternehmung sein darf), gilt der Vertrag weiter.

Ja, der wird vererbt, wenn man das Erbe annimmt.