Hat man als Untermieter ein Recht, den Mietvertrag zu übernehmen wenn der Mieter stirbt?

8 Antworten

Nein, hat man definitiv nicht. Anders sähe es aus, wenn du (ohne Mietvertrag, egal ob schriftl. oder mündlich) längere Zeit mit der Person (dem eigentlichen Mieter) zusammengelebt hättest. Dann würdest du bei seinem Tod in sein Mietverhältnis eintreten können/dürfen.

In deinem Fall erben zunächst die Erben deines Vermieters (des Hauptmieters) seine Wohnung. Sie dürften dann, wie auch sein Vermieter, die Wohnung kündigen. Demzufolge müssten diese dann auch deinen Mietvertrag mit der gesetzliche Frist kündigen.

Du kannst natürlich vorab zu klären versuchen, ob der Vermieter (deines bisherigen Vermieters) bereit wäre, mit dir einen (neuen!) Mietvertrag abzuschließen. Der hätte dann natürlich andere Konditionen wie dein bisheriger Mietvertrag. Auch eine Nachfrage bei den Erben der Wohnung erscheint in diesem Zusammenhang als hilfreich.

wikinger66  09.01.2020, 16:53

Der Mieter ist gestorben, nicht der Vermieter

albatros  09.01.2020, 17:01
@wikinger66

Der Hauptmieter als Vermieter des Untermieters ist gestorben, so die Info aus der Frage. Und der Untermieter des Hauptmieters will eine Antwort, ob er die Wohnung seines Vermieters, des Hauptmieters übernehmen kann bzw. darf.

Ein Untermietvertrag endet idR spätestens mit dem Ende des Hauptmietvertrags. Also wirst Du rausmüssen. Eine Übernahme des Hauptmietvertrags sieht das Gesetz nur für direkte Erben vor.

Aber in so einem Fall kannst Du natürlich direkt mal mit den Eigentümern sprechen. Evtl. sind die ganz froh wenn sie nicht direkt wieder auf Mietersuche gehen müssen. Für mich einer der schlimmsten Jobs bei der Vermieterei.

anitari  09.01.2020, 11:44
Eine Übernahme des Hauptmietvertrags sieht das Gesetz nur für direkte Erben vor.

Nein, auch für Personen die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.

HolgieXX  09.01.2020, 11:44
@anitari

Ja, aber im Zuge einer Lebensgemeinschaft. Nicht als klassisches Untermietsverhältnis.

DerNoigirige 
Beitragsersteller
 09.01.2020, 11:45
@anitari

Und wenn man einen gemeinsamen Haushalt geführt hat? Dann habe ich ein Anrecht darauf?

bwhoch2  09.01.2020, 12:38
@DerNoigirige

In der Tat müsstest Du nun gegenüber dem Vermieter und evtl. anderen Erben glaubhaft machen, dass das kein Untermietverhältnis war, sondern dass Du mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hast.

Wenn aber der Mieter ursprünglich mal um Erlaubnis zur Untervermietung gefragt hat und dabei auch noch ganz konkret Deinen Namen angegeben hat und den Beginn des beabsichtigten Untermietverhältnisses, würde Dir das wohl schwer fallen.

Wenn dann auf den Kontoauszügen des Mieters auch noch regelmäßig monatlich eine Zahlung von Dir eingegangen ist mit dem Verwendungszweck "Miete", hättest Du wohl ein Problem, diese Behauptung auch aufrecht erhalten zu können.

Du könntest also erklären, dass Du einen gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter geführt hast und deshalb nun in den Mietvertrag eintrittst.

Falls der Vermieter das erst einmal so hinnimmt, kann er Dich immer noch innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung kündigen, wenn ihm Deine Nase nicht passt, bzw. wenn er in Deiner Person ein großes Problem erkennt, das ihn dazu veranlasst, mit Dir keinen dauerhaften Vertrag einzugehen. Irgendwelche Vorfälle der Vergangenheit o. ä.

Schließlich kann es sein, dass der verstorbene Mieter Eben hat, die ihrerseits die Wohnung beanspruchen wollen und die dem Vermieter gegenüber behaupten, dass Du keinen gemeinsamen Haushalt geführt hast, sondern nur Untermieter warst. Da würde z. B. auch ein Streit darüber ausbrechen, was in der Wohnung Dir gehört und dem verstorbenen bzw. nun dessen Erben.

Na, dann mal viel Spaß, aber vielleicht ist alles auch ganz unkompliziert.

Nein, Hauprmietvertrag weg, Untermietvertrag auch erloschen. Aber du hast ja die Möglichkeit mit dem Vermieter zu sprechen und mit ihm in Verhandlungen zu treten

albatros  09.01.2020, 16:46

Die Erben erben die Wohnung. Diese müssten also den Untermietvertrag kündigen, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.

wikinger66  09.01.2020, 16:50
@albatros

Nun sag an, Fakt ist, dass die Erben zu 99% dem Vermieter die Kündigung aussprechen

Für den Mieter entstehen durch den Tod des Vermieters keine Veränderungen. Der Mietvertrag ist weiterhin gültig – das Mietverhältnis erlischt nicht durch den Tod des Vermieters.

Siehe hier:
https://www.mietrecht.de/13137-tod-des-vermieters-folgen-fuer-den-mieter/

Woher ich das weiß:Recherche
DerCaveman  09.01.2020, 11:42

Das ist wohl richtig. Allerdings muss der Untermieter raus, wenn das Hauptmietverhaeltnis endet. Der Mietvertrag mit dessen verstorbenen Mieter bzw. dessen Erben besteht aber weiter, kann jedoch nach der Beendigung des hauptmietverhaeltnisses nicht mehr erfuellt werden.

DerHans  09.01.2020, 11:59

Hier ist aber der MIETER verstorben

Gerhart  09.01.2020, 15:24
@DerHans

Der Verstorbene als Hauptmieter war Vermieter des Untermieters !!!!

albatros  09.01.2020, 17:02
@DerHans

Ja, der Hauptmieter als Vermieter des Untermieters, ist gestorben und nicht der Vermieter des Hauptmieters.

Mit dem Untermieter hat der Vermieter ja keinen Vertrag.

Er kann natürlich BITTEN, die Wohnung übernehmen zu können. Er ist ja der erste, der weiß, dass die Wohnung neu vermietet werden muss.

Natürlich muss er dann damit rechnen, dass der Vermieter die Miete neu festsetzt. Wie bei einer anderweitigen Neuvermietung.