Veränderungen bei Hausbau alle genehmigungspflichtig?
Sind alle Änderungen gegenüber dem bei der Baugenehmigung eingereichten Plan genehmigungspflichtig? Bsp. 1: Versetzen einer nicht tragenden Innenwand. Bsp. 2: Erhöhung der Zimmerdeckendeckenhöhe von 250 auf 262,5 cm. Bsp. 3: Erhöhung der Kellerdeckenhöhe um 10 cm, sodass die Höhe der Sohle über NN sich auch verändert. Bsp. 4: Fenstergröße von 130 auf 140 cm ändern. Gibt es eine allgemeine Regel was man ändern darf und was einer genehmigung bedarf? Wir wollen in NRW bauen.
7 Antworten
Wegen dem Versetzen der Innenwand bzw. der geringfügigen Änderung des Fensters bräuchtest du nichts machen.
Bei den Veränderungen der Stockwerkshöhen sind komplette Nachtragsbaugesuche einzureichen.
Es ändern sich schließlich die Gebäude- oder Traufhöhen und damit auch die Abstandsflächen. Ggf. ist auch die EFH-Höhe betroffen. Und der Brutto-Rauminhalt wird ja auch größer.
Das sind alles Maße, die für die Zulässigkeit des Bauvorhabens und für mehrere Kostenfaktoren entscheidend sind.
Das hängt eigentlich von der jeweiligen Gemeinde ab: http://www.maerkischer-kreis.de/bauenplanenwohnen/bauen/117070100000016927.php
Unsinn
Werbeanlagen, Warenautomaten
- Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 qm,
33a. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
33b. Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbe-anlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
Warenautomaten,
Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen,
bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen
41a. Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5,
selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2,0 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Auf-schüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 qm Fläche haben,
Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m Höhe,
Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden oder als unter-geordnete Nebenanlagen,
Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grab-denkmale und Grabsteine auf Friedhöfen,
Brunnen,
Fahrzeugwaagen,
Hochsitze,
unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 cbm.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
1.eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,
die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Um-wehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,
Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,
das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,
das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen.
(3) Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung. Dies gilt auch für den Abbruch oder die Beseitigung von
genehmigungsfreien Anlagen nach § 66,
Gebäuden bis zu 300 cbm umbauten Raum,
ortsfesten Behältern,
luftgetragenen Überdachungen,
Mauern und Einfriedungen,
Schwimmbecken,
Regalen,
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,
Lager- und Abstellplätzen,
Fahrradabstellplätzen,
Camping- und Wochenendplätzen,
Werbeanlagen.
(4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.
Das steht im Bebauungsplan dieses Gebietes. Da solltest du dich im zuständigen Bauamt mal informieren. Den Bebauungsplan kannst du einsehen. Es ist möglich, dass in einem solchen Plan festgelegt wird, wie die Deckenhöhe ist (hat was mit dem Maß der baulichen Nutzung (auch son Fachwort:-) zu tun). Das Versetzen der Innenwand würde bei uns nicht ins Gewicht fallen, aber selbst das kann bei euch anders sein. Fazit: Zum Bauamt gehen, B-Plan einsehen, evtl. auch die BauNVO. Die Mitarbeiter können es dir aber dort auch gleich erklären.
Das steht nicht im Bebauungsplan und ist nicht Sache der Gemeinde. Sieh Antwort heide2012