Baugenehmigung?

3 Antworten

Interessante Frage:

  1. Wenn in der DG-Wohnung (als in sich abgeschlossene Einheit) vorher noch kein Bad war, ist die Wohnung vermutlich gar nicht als solche genehmigt worden. Gem. Urteil vom BVerwG von 1990 gehört ein Bad aber zur Mindestausstattung einer Wohnung. Somit müsste die Wohnung an sich sogar erst einmal genehmigt werden bzw. eine Abgeschlossenheit gegeben sein (Abgeschlossenheit (Bauwesen) – Wikipedia - siehe letzter Satz von "Allgemeines")
  2. Gibt es bereits ein Bad mit einer Waschmöglichkeit, also die Dusche nur zusätzlich, dann ist für diese keine Genehmigung erforderlich (soweit keine statischen Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen).
  3. Ist die DG-Wohnung ein einer Eigentümergemeinschaft, dann wäre hier eine Zustimmung einzuholen, da Du ja die Dusche an ein bestehendes Haustechnik-System anschließt (Stichwort Leitungslänge, Legionellen, Bemessung des Warmwasserspeichers, usw.).
Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Spyder1990 
Beitragsersteller
 04.01.2022, 13:53

herzlichen dank !!!

Solange Du keine tragenden Teile „anfaßt“ oder veränderst (also Türsturz oder Ähnliches), brauchst Du keine.

Nein. Was du im Inneren deiner Wohnung machst, wie du sie einrichtest oder ausstattest ist dem Amt fast egal und braucht keine Baugenehmigung - wenn du nicht grade in einem historischen Gebäude wohnst und ultra strenge Auflagen vom Amt hast, aber das wüsstest du.