Vater steckt Kindergeld selbst ein und zahlt nichts, was tun?
Ich 17 gehe noch zur Schule und wohne bei meinem Vater welcher aleinerziehend ist. Wir kriegen Kindergeld jedoch keinen Unterhalt von der Mutter. Taschengeld bekomme ich schon seit 2 jahren nicht mehr und nun hat mein vater auch aufgehört mir Geld für Schulsachen,Kleidung,Medikamente etc. zu geben (Da kommen dann Argumente wie "Wenn du dir selber wehtust kannst du auch selber eine Wundsalbe kaufen".
Da ich am Wochenende arbeite kann ich mir einen Teil davon selber finanzieren. Bei Kleidung z.B. reicht es jedoch nur noch für 2nd Hand und auf Sachen wie Kaffe trinken mit Freunden etc. muss ich auch meistens verzichten. Mein Vater hingegen kauft sich immer wieder neue Kleidung und trifft sich häufig mit Freunden und gibt so einiges aus. Das einzige was ich von ihm bekomme ist Essen/Trinken und eine Unterkunft Er sagt, da ich ja mein eigenes Geld verdiene (am wochenende & Ferien) müsste ich ja in der Lage sein mich selber zu versorgen.
Da ich in einer Woche 18 werde wollte ich fragen, ob es eine Möglichkeit gäbe das Kindergeld auf mich umschreiben zu lassen. Wäre echt wichtig. Danke für die Antwort.
6 Antworten
Bis zu deinem 18. Geburtstag hast du keinen Anspruch auf Bargeld.
Der Unterhalt, den die Mutter eigentlich für dich an den Vater zahlen müsste (und den er bis dahin noch einfordern/ einklagen müsste), ist für deinen Lebensunterhalt gedacht - deine Verpflegung, Unterkunft, Kleidung, Schulsachen... Dafür erhält der Vater auch das Kindergeld für dich und kann es entsprechend einsetzen. Einen Anspruch auf Taschengeld gibt es nicht.
Ab deinem 18. Geburtstag kann der Vater nichts mehr von der Mutter für dich fordern - ab dann musst du dich um deinen Lebensunterhalt selbst kümmern. Wohnst du dann noch bei deinem Vater, ist das nicht mehr "kostenlos" für dich....
Bist du aber noch Schüler oder in einer Ausbildung, in der du nur wenig verdienst, so hast du Anspruch auf Unterhalt von den Eltern - den du aber selbst von ihnen einfordern musst.
Zwar sind dann beide Eltern dir gegenüber barunterhaltspflichtig, aber
- der Vater kann dir seinen errechneten Unterhalt in Form von Verpflegung und Unterkunft gewähren - und auch das Kindergeld dafür beziehen und verwenden, solange du noch bei ihm wohnst....
- Nur die Mutter müsste dir ihren errechneten Unterhalt dann bar zahlen, wovon du dem Vater dann ggf. auch noch "Kostgeld zahlen müsstest.
Nur, wenn du aufgrund deiner Ausbildung/ Studium ausziehen müsstest, müsste auch der Vater dir seinen Anteil als Bargeld leisten.
Würdest du ohne zwingenden Grund ausziehen, müsste er dir lediglich das Kindergeld weiterreichen.
- An dich direkt auszahlen ("abzweigen") lassen könntest du das Kindergeld nur, wenn der Vater dir nachweislich weniger Unterhalt leisten würde, als es dem Kindergeld entspricht.
Solange du beim Vater wohnst, ist die Höhe deines Unterhaltes vom Einkommen beider Eltern zusammen abhängig und orientiert sich an der "Düsseldorfer Tabelle".
Musst du ausziehen, beläuft sich dein Anspruch (einschließlich Kindergeld und mögliches eigenes Einkommen) auf 735 Euro.
- Der Unterhalt teilt sich auf beide Eltern auf - im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander.
- Für die Berechnung, Aufteilung, Einforderung... deines Unterhaltes bist du ab deiner Volljährigkeit selbst verantwortlich - kümmerst du dich nicht, muss dir Niemand etwas zahlen/ leisten....
Du kannst dich beim Jugendamt dazu beraten lassen, handeln musst du dann aber selbst.....
Top Antwort. Ich denke ich werd mich wirklich bald mal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen. Danke.
Das Kindergeld ist zur Unterstützung für die Eltern gedfacht und nicht für als Taschengeld für das Kind.
Wenn du bei deinem Vater wohnst, hat dieser Auslagen. Du verbrauchst auch Wasser und Strom, willst immer ein anständiges Essen auf dem Tisch haben und Klamotten.
Dass dir dein vater nicht jeden Wunsch erfüllen kann, muss dir doch klar sein, oder?
https://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld_(Deutschland)#Anspruchsberechtigte
AnspruchsberechtigteAnspruchsberechtigte
sind grundsätzlich die Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern des
Kindes. Stiefeltern und Großeltern sind dann anspruchsberechtigt, wenn
diese das Stief- bzw. Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben. (§ 63
Abs. 1 Satz 1 EStG) Das Kind und Kindschaftsverhältnis zur Kindergeld
beantragenden Person sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen, wie
beispielsweise Lebensbescheinigung für außerhalb des Haushalts lebende Kinder oder die Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin der Wohnort der Eltern angegeben ist.
Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (§ 64
Abs. 1 EStG). Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern,
bestimmen diese untereinander, wer das Kindergeld bezieht. Können sich
die Eltern nicht einigen, kann eine gerichtliche Entscheidung beim
zuständigen Familiengericht
beantragt werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn getrennt lebende
Eltern das Kind im sogenannten Wechselmodell annähernd zu gleichen
Teilen betreuen.[2] Lebt das Kind in einer Großfamilie mit Eltern und Großeltern, sind vorrangig die Eltern kindergeldberechtigt, es sei denn sie verzichten schriftlich darauf. (§ 64 Abs. 2 EStG)
In allen anderen Fällen kommt das sogenannte Obhutsprinzip zur
Anwendung, das heißt, es erhält grundsätzlich die Person Kindergeld, die
das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Nach EU-Recht ist hier zu
beachten, dass in den Fällen, in denen eine kindergeldberechtigte Person
in Deutschland, die anderen aber im EU-Ausland leben, diese für die
Frage des Obhutsprinzips so zu stellen sind, als würden sie in
Deutschland leben.[3]
Das heißt konkret, dass auch ein im Ausland lebender Elternteil
deutsches Kindergeld beanspruchen kann, wenn es das Kind in seinen
Haushalt aufgenommen hat.[4] Das gilt auch, wenn das Kind bei im EU-Ausland lebenden Großeltern lebt.[5]
Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt oder ist es außerhalb des
Haushaltes beider Elternteile im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme
stationär untergebracht, ist die Person kindergeldberechtigt, die dem
Kind Unterhalt, bzw. bei mehreren Unterhaltsverpflichteten den höchsten
Unterhalt zahlt. Ansonsten gilt wie bei gemeinsamen Eltern, dass die
Personen den Berechtigten unter sich bestimmen und sonst eine
gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann. (§ 64 Abs. 3 EStG)
Das Kindergeld steht dem Elternteil zu bei dem du wohnst,dir selber könnte es per Antrag auf Abzweigung bei der Familienkasse überwiesen werden,wenn du nicht mehr bei deinem Vater wohnst,eine eigene Meldeadresse nachweisen kannst und von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe deines Kindergeldes bekommen würdest !
Deine Unterbringung und Verpflegung kostet auch,da reicht dein Kindergeld bei weitem nicht aus,wenn du selber Einkommen hast kannst du auch teilweise für deinen Unterhalt selber sorgen,es kommt halt immer darauf an wie hoch dein Einkommen ist.
Denn solange du noch zur Schule gehst bist du nicht verpflichtet einer Beschäftigung nachzugehen.
Solange du bei ihm wohnst, bekommt er das Kindergeld. Du hast keine Möglichkeit, dies selbst zu bekommen. Du hast Essen, Trinken und Unterkunft. Wenn du das alles selbst finanzieren müßtest, dann würde das Kindergeld bei weitem nicht ausreichen!