Unterhalt für 18-jährige, die noch zur Schule geht?

7 Antworten

Ab Deinem 18. Geburtstag bist Du selber für Deinen Unterhalt zuständig. Deine Oma hat kein Recht mehr, für Dich zu sprechen. Die Absprache der Großmutter mit Deinem Vater ist für Dich nicht verbindlich.

Als erstes solltest Du, sobald Du 18 bist, von Deinem Vater schriftlich verlangen, dass er die letzten 12 Gehaltsbescheinigungen und seinen letzten Steuerbescheid vorlegt. Dann kann man sein Einkommen berechnen.  

Du hast nichts über Deine Mutter geschrieben. Falls sie noch lebt und Einkommen über 1.080,- Euro monatlich hat, muss auch die sich am Unterhalt beteiligen. Denn für volljährige Kinder sind stets beide Elternteile unterhaltspflichtig.

Solange Du bei Deiner Oma lebst, kann sie verlangen, dass Du einen Teil des Unterhalts als "Kostgeld" bei ihr ablieferst. Denn schließlich zahlt sie für Dich Miete, Essen usw.

Simplethebest 
Beitragsersteller
 09.11.2015, 06:54

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. 

Meine Mutter verdient weniger als 1000€ im Monat, würde also raus fallen. 

Solange du noch zur Schule gehst,giltst du von 18 - 21 Jahren einem minderjährigen Kind als Gleichberechtigt in Bezug auf den Unterhaltsanspruch !

Ab deinem 18 Lebensjahr musst du deinen Unterhaltsanspruch bei beiden Elternteilen selber geltend machen,weil ab da auch beide zum Barunterhalt verpflichtet sind,wenn sie leistungsfähig sind.

Deine Mutter hätte also auch bei Leistungsfähigkeit jetzt schon Barunterhalt zahlen müssen,wenn du bei keinem Elternteil wohnst.

Wenn sie aber nach Abzug von Aufwendungen,die sie durch die Beschäftigung ( z.B. Fahrkosten ) hat nicht über 1080 € Netto kommt,dann wäre sie nicht leistungsfähig und müsste nichts zahlen bzw.das Einkommen würde nicht mit in die Unterhaltsberechnung einfließen,sondern nur das deines Vaters.

Es zählt aber nicht nur das monatliche Einkommen,sondern auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld.

Mal angenommen deine Mutter würde tatsächlich nicht leistungsfähig sein,dann würde ab deinem 18 Lebensjahr dein Kindergeld von derzeit 188 € voll von deinem Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle abgezogen.

Auch deine 400 € Einkommen dürfen deine Eltern,in diesem Fall dann dein Vater zumindest teilweise von deinem Unterhaltsanspruch abziehen,du bist also deinem Vater bzw.deinen Eltern auch verpflichtet deine Einkommensverhältnisse offen zu legen,wie deine Eltern das auf deine Forderung auch machen müssen,damit du deinen Anspruch dann ggf.berechnen lassen kannst.

Weil du noch zur Schule gehst bzw.auch wenn du studieren würdest,musst du keiner Beschäftigung nachgehen,deshalb darf dann auch dein Einkommen was über einem durchschnittlichen Taschengeld liegt,nicht vollständig auf deinen Unterhaltsanspruch angerechnet werden.

Dir blieben dann erst mal ca. 60 € - 90 € für Aufwendungen als Pauschale,die dir wegen deiner Beschäftigung entstehen könnten,würden die tatsächlichen Kosten höher liegen,dann müsstest du das nachweisen und vom Rest dürfen sie dann 50 % abziehen,in deinem Fall dann also dein Vater alleine.

Also blieben dir bei 400 € Einkommen angenommen erst mal 60 € pauschal übrig und von den 340 € noch mal 170 € ( 50 % ),die dann nicht angerechnet werden dürften.

Dein Vater kann also jetzt schon 170 € von deinem Unterhaltsanspruch abziehen und dazu kommt bis zu deinem 18 Lebensjahr noch mal das hälftige Kindergeld,also von derzeit 188 € dann 94 €.

Deine Oma bekommt also 170 € Unterhalt von deinem Vater,dazu dann die 170 € anrechenbares Einkommen von dir,dass macht dann schon mal 340 €.

Es kommt also darauf an ob dein Vater noch andere unterhaltsberechtigte hat,die er mit seinem Einkommen versorgen muss,deshalb wird es auch nicht ausbleiben das du dir eine Fachkraft für die Berechnung suchst,dass könnte jetzt ggf.noch das Jugendamt machen.

Ab deinem 18 musst du das dann wie gesagt selber übernehmen und dabei darauf achten,dass du das volle Kindergeld vom Anspruch abziehst und auch dein anrechenbares Einkommen.

Dann musst du deiner Oma aus deinem Einkommen und Unterhalt ggf.Kindergeld selber Kostgeld zahlen.

Roland Sperling  09.11.2015, 15:05

Falsch ist, dass vom Resteinkommen nur 50% angerechnet werden, vielmehr wird das GESAMTE Resteinkommen auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

isomatte  09.11.2015, 16:12
@Roland Sperling

Da liegst du falsch !

Als Schüler / Student ist man nicht verpflichtet einer Beschäftigung neben seiner Haupttätigkeit nachzugehen,deshalb darf hier auch nicht das volle Einkommen auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.

Das ist nur dann der Fall,wenn es sich um eine Azubi - Vergütung handelt,weil das Kind in Ausbildung ist.

Dann wird die Vergütung,nach Abzug von in der Regel 90 € für Aufwendungen die durch die Ausbildung entstehen / entstehen könnten + das volle Kindergeld ( ab 18 ) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Kann man im Netz alles leicht finden,wenn man danach sucht.

Musst einfach mal eingeben ,, Anrechnung des Einkommens eines Schülers auf den Unterhaltsanspruch ",da wirst du einiges zum nachlesen finden.

Ab deinem 18. Geburtstag bist du in erster Linie selbst für dich und deinen Unterhalt verantwortlich.

Wenn du dann aber noch zur Schule gehst oder dich bereits in deiner Ausbildung (bzw. Studium) befindest und selbst nicht genug Einkommen erzielst, hast du noch einen Unterhaltsanspruch an deine Eltern. 

Den Unterhalt musst du dann aber erst einmal selbst bei ihnen einfordern, denn sonst bräuchte dir keiner etwas zahlen. 

Du selbst bist dann dafür verantwortlich

  • deinen "unterhaltsrechtlichen Bedarf" festzustellen bzw. feststellen zu lassen und 
  • deinen Unterhaltsanspruch auf deine Eltern aufteilen zu lassen. 
  • Auch wenn deine Mutter nicht "leistungsfähig" ist, dein Vater also allein unterhaltspflichtig wäre, müsstest du das dem Vater ggf. erstmal nachweisen.


Zahlen die Eltern dir die errechneten Anteile nicht freiwillig, müsstest du darüber erst einen "Titel" erstellen lassen (mit dem du die Zahlungen dann ggf. einklagen/pfänden lassen könntest).

Das Jugendamt könnte dich dazu beraten, darf aber selbst nicht mehr für Volljährige tätig werden. 

Du selbst müsstest also auch die Einkommensnachweise der Eltern für die Berechnungen von ihnen einfordern etc..... oder einen Anwalt damit beauftragen. 

  • Letzteres wäre allerdings (bis auf eine preiswerte "Erstberatung") mit Kosten für dich verbunden, wenn du das eigentlich auch ohne Anwalt mit ihnen regeln könntest (du also "mit Kanonen auf Spatzen schießen" würdest...).
 daher will ich ehrlich gesagt auch mehr Geld, ich will schon bisschen dass er leidet)

Dein Vater wird dir auf jeden Fall weniger zahlen müssen, als er es momentan (bis zu deiner Volljährigkeit) müsste, denn:

  • Ab deinem 18. Geburtstag wird das Kindergeld in voller Höhe auf deinen "unterhaltsrechtlichen Bedarf" angerechnet.
  • Auch dein mögliches Einkommen wird (bis auf einen Freibetrag...) auf den Bedarf angerechnet und mindert somit deinen Unterhaltsanspruch.
  • Zwar liegt dein "Bedarf" dann bei insgesamt 670 Euro, da du nicht mehr im elterlichen Haushalt lebst, aber jeder Elternteil müsste dir höchstens  so viel Unterhalt zahlen, wie er es nach der "Düsseldorfer Tabelle" müsste....
  • Auch wenn also nach der "Düsseldorfer Tabelle" dein Bedarf ab dem 18. Geburtstag etwas ansteigt, verringert sich dann durch die Anrechnung des vollen Kindergeldes der "tatsächliche Zahlbetrag" gegenüber dem für ein noch minderjähriges Kind...

Und letztendlich steigt der "Selbstbehalt" deiner Eltern dir gegenüber ab dem 18. Geburtstag an, da du kein "privilegiertes" volljähriges Kind bist, weil du nicht im elterlichen Haushalt lebst. 

Die Eltern müssten dir dann also überhaupt nur noch Unterhalt zahlen, wenn sie jeweils mehr als 1300 Euro verdienen bzw. ihnen von ihrem Verdienst jeweils mehr als 1300 Euro verbleiben, falls sie noch anderen Personen unterhaltspflichtig sind, die dann Vorrang vor dir hätten (z.B. ihre Ehepartner).

Könnten/bräuchten die Eltern dir keinen oder nur wenig Unterhalt zahlen, müsstest du ggf. staatlich Unterstützung beanspruchen (Schüler-BAföG bzw. Studenten-BAföG oder als Azubi BAB...)

Simplethebest 
Beitragsersteller
 09.11.2015, 15:26

Ok danke, das hat mir sehr geholfen. Theoretisch brauche ich das Geld nicht wirklich, da meine Oma mir alles bezahlt, es geht halt nur darum, dass ich genau das Geld will, was mir mit 18 noch zusteht. 

Wie hoch ist dieser Freibetrag, wenn ich neben der Schule monatlich immer noch ca 400-440€ verdiene?

DFgen  09.11.2015, 16:05
@Simplethebest

Wenn es sich tatsächlich um einen regelmäßigen Job handelt, nicht um gelegentliche Zuverdienste oder Ferienjobs, kannst du für die "berufsbedingten Aufwendungen" wie z.B. die Fahrtkosten ca. 5% abziehen (bei 400 Euro wären das 20 Euro), sollten die tatsächlichen Fahrtkosten höher sein, müsstest du das anhand von Belegen o.ä. nachweisen.

Der "Rest" würde dann auf deinen Bedarf angerechnet. 

Ab 18 musst es du den Unterhalt selbst einfordern. Was er zahlen muss, haengt von seinem Einkommen ab. Deine Oma muss davon erst mal nichts mitbekommen.

Am Besten, du wendest dich nach deinem Geburtstag erst mal ans Amtsgericht beim Gerichtsdiener und laesst dir einen Beratungsschein ausstellen (Schulbesuch ohne Einkommen Nachweise mitnehmen). Dann kannst du dich beim Anwalt beraten lassen und das kostet dann nur 10 Euro. Der kann deinen Vater anschreiben fuer Einkommensnachweise und den Unterhalt ausrechnen. Und ggf. auch weiter fuer dich vorgehen, auch ueber das Gericht.

Beim Jugendamt koenntest du es auch versuchen, aber meist helfen die ab 18 nicht mehr weiter, obwohl sie noch beraten duerfen und sollten.

Der Mindestbetrag laut Duesseldorfer Tabelle waere 488, allerdings geht da noch das Kindergeld ab.

Und was ist mit deiner Mutter? Wenn sie noch lebt, muss auch sie Unterhalt zahlen, zumindest muss ihr Einkommen dann auch ueberprueft werden, denn beide Elternteile sind ab 18 Jahren zu Barunterhalt verpflichtet. Ist sie unter Selbstbehalt, dann ist sie raus, muss das aber auch nachweisen.

möchte ich dass er mir ab meinem 18. Geburtstag jeden Cent zahlt der mir zu steht 

Und ob das dein Recht ist! Mir persönlich wäre es auch egal, wenn er danach trocken Brot fressen müsste. 3:)

Solange du noch unter 18 bist, kannst du dich noch schnell ans Jugendamt wenden, damit die das Festsetzen und ggf. auch Eintreiben des Unterhalts für dich übernehmen.