Vandalismus durch Kinder, Haftpflichtversicherung, Verletzung der Aufsichtspflicht?

7 Antworten

Die Versicherung zahlt nur , wenn DELIKTUNFÄHIGE Kinder ( in der Regel bis 7 Jahre) auch in der Versicherung abgeschlossen wurde.Von einer Verletzung der Aufsichtspflicht kann man bei Kindern in dem Alter auch nicht mehr sprechen.

Candlejack  21.05.2012, 10:40

Auch bei 6jährigen Kindern bestehen noch Aufsichtspflichten, die man verletzten kann.

DerHans  21.05.2012, 19:59
@Candlejack

Dann müsste ein Elternteil aber direkt daneben stehen. Und dann hat eben das Kind keine Schjuld sondern der Erwachsene

Candlejack  21.05.2012, 22:35
@DerHans

Wir wollen doch nicht gleich schwarz-weiß malen. Zwischen daneben stehen und völlig unbeobachtet liegt viel und das sehen auch Gerichte so.

DerHans  27.06.2012, 15:55
@Candlejack

6-Jährige dürfen ohne weiteres auch mal (ohne direktem Sichtkontakt) auf dem Nachbargrundstück spielen. Sonst müsste der Nachbar eben sein Grundstück so sichern, dass Kinder keinen Zutritt haben.

Das ist immer abhängig vom Umfang des Versicherungsschutzes, den man vereinbart hat. Für eine Verfolgung von Aufsichtspflichtverletzungen reicht es m.E. eher nicht.

Jobbiane 
Beitragsersteller
 20.05.2012, 20:08

wir sind bei der huk und deliktunfähige Kinder sind da wohl mit eingeschlossen. Aber kann mir nicht vorstellen, dass die so einfach bezahlen..

Candlejack  21.05.2012, 10:38
@Jobbiane

Bei der HUK ist dieser Einschluß meines Wissens schon in der Familien-Klassik mit drin. An dieser Stelle braucht es dann einen guten Berater, der den Fall mit Euch durchspricht und die Schadensmeldung mit aufnimmt. Ein paar falsche Stichworte und der Schaden ist gegessen.

Man sollte nicht vergessen, dass es hier um keinen Fremden, sondern um den Nachbarn geht. Ein nachhaltig gestörtes Nachbarschaftsverhältnis könnte die Folge sein, was sicherlich niemandem weiterhilft. Meldet den Schaden eurer Haftpflichtversicherung und macht das Kreuz auf dem Bogen unbedingt bei Aufsichtspflicht verletzt. Wenn, dann zahlt die Versicherung eh nur in diesem Fall! Eine andere Chance habt ihr eh nicht, außer den Schaden selbst zu bezahlen. Aber das könnt ihr danach immer noch.

Wie alt waren die anderen beteiligten Kinder? Wo waren deren Eltern? Vielleicht sind die Erfolgschancen auf einen Haftpflichtschaden bei denen größer?

Candlejack  21.05.2012, 10:39

Wieso haben die Eltern nur eine Chance bei Verletzung der eigenen Aufsichtspflicht ? Das ist zwar grundsätzlich ein möglicher Weg, aber nicht der einzige. Aber dazu müsste man die Versicherung und den Fall besser kennen.

nersd  21.05.2012, 10:52
@Candlejack

Da deliktunfähige Kinder selbst keinen Fehler begehen können ;) Und die Haftpflicht zahlt nur, wenn man einen Fehler begeht. Dieser wäre dann in diesem Fall die Verletzung der Aufsichtspflicht (den Fehler haben dann die voll deliktfähigen Eltern begangen, nicht das Kind). Andernfalls lehnt die Versicherung zu 100% ab, ohne auch nur die geringste Prüfung vorzunehmen.

DerHans  21.05.2012, 19:58
@nersd

Die Haftpflichtversicherung erfüllt hier ihre Pflicht gegenüber ihrem VN indem sie den unberechtigten Anspruch abwehrt. (auch vor Gericht)

nersd  21.05.2012, 21:08
@DerHans

Klar, aber damit ist das Problem als solches mit dem Nachbarn nicht gelöst ;) Ich vermute sogar, dass es damit noch schlechter würde ;) Als solche sind die Ansprüche ja nicht unberechtigt, schließlich hat der Nachbar seine Sachen nicht selber zerhackt. Es geht jetzt darum, für beide Seiten eine sinnvolle Lösung zu finden. Und da ist die Verletzung der Aufsichtspflicht die ehrlichste und logischste Variante.

Candlejack  21.05.2012, 22:33
@nersd

Da stimme ich dann direkt zu und dann wird der Schaden auch von der Haftpflicht der Eltern getragen :-)

DerHans  27.06.2012, 15:53
@Candlejack

Die Verletzung der Aufsichtspflicht wird aber auf jeden Fall (evtl sogar vor Gericht geprüft). Mit einer einfachen Behauptung kommt man da nicht weit.

Es wurde ja auch gar nicht gesagt, um welchen "Schaden" es sich überhaupt handelt. Oft sind es gerade Bagatellen um die am heftigsten gestritten wird.

nersd  27.06.2012, 16:20
@DerHans

Doch, es geht u.a. um ein wertvolles Erbstück ;)

Was heißt hier "Behauptung"? Die Schadenverursacher haben diese Frage eröffnet und sollten in der Schadensmeldung auf jeden Fall ankreuzen, dass sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Sonst wars das schon an der Stelle gewesen. Sollte die Versicherung nachfragen, können Sie ja zugeben, dass sie das Kind nicht beaufsichtigt haben und dies ihr Fehler war. Und schon wird bezahlt und die ganze Sache geht für alle Beteiligten gut aus. Ich verstehe nicht, warum sich alle immer wie wild sträuben, die Aufsichtspflichtverletzung zuzugeben. NUR in diesem Falle zahlt die eigene Haftpflicht überhaupt! Als wenn dann das Jugendamt käme und alle Kinder einkassiert und die Eltern 10 Jahre ins Gefängnis stecken würde.......

Die meisten Haftpflichtversicherungen haben Kinder unter 7 Jahren ausgeschlossen. Dann bleibt man idR auf dem Schaden sitzen, außer die Eltern haben eine wirklich grobe AUfsichtspflichtverletzung begangen.

Bei deinem beschriebenen FAll fehlt die Schilderung, was genau passiert ist, wie es dazu kam und wo die Eltern waren...

DerHans  27.06.2012, 15:58

Nicht die Versicherer schließen Kinder unter 7 von der Haftung aus, sondern so steht es im BGB. Auch die viel zitierte Mitversicherung von "nicht deliktfähigen Kindern" bedeutet noch lange keinen Freibrief. Ob der Versicherer eintritt wird er sehr genau prüfen. Eine "Gefälligkeitsschaden" am zerkratzten Lack wird auch nicht ohne weiteres gezahlt.

Jobbiane 
Beitragsersteller
 20.05.2012, 20:05

.Ich bin davon ausgegangen die Kinder spielen im Garten, habe ab und zu aus dem Fenster geschaut. Unser Garten ist recht groß mit Waldstück, dass man nicht immer alles sieht und hört. Mein Sohn zusammen mit Nachbarskindern huschten dann über den Zaun des Nachbars, fanden dort eine Axt und haben alles kurz und klein geschlagen. Wer genau was kaputt gemacht hat, lässt sich leider nicht ermitteln. Jeder sagt halt was anderes. Weil aber ein über 100 Jahre altes Erbstück auf der Terasse beschädigt wurde, schätze ich die Reparaturosten auf mehrere hundert Euro.

ratzenlady  20.05.2012, 20:07
@Jobbiane

Erstens: schau in die Police der Haftpflichtversicherung. Wäre ja vielleicht möglich, dass ihr mit Glück eine habt, die Kinder unter 7 abdeckt. Wenn nicht, dann würde ich vermuten, dass ihr nicht haftbar seid. Aber beschwören würde ich es nicht.

Würde dir empfehlen, den FAll einem Anwalt zu schildern, wenn Forderungen auf euch zukommen. Oder alternativ zumindest mal in einem Rechtsforum die Fachleute fragen. Zum Beispiel hier (finde ich bei Rechtsfragen wirklich gut):

http://www.recht.de/phpbb/

Candlejack  21.05.2012, 10:36
@Jobbiane

Kinder unter 7 können versichert sein, müssen aber nicht. Versichert werden sie aber auch nur, damit es keinen Streit mit den Nachbarn gibt, denn Kinder unter 7 sind nicht deliktfähig und müssen somit nicht haften. In dem Falle wären die Eltern eventuell in der Haftung, wenn man ihnen nachweisen kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Vor nem Richter wäre das alles sehr verhandelbar. Du kannst nicht ständig zu den Kiddies schauen, 6jährige benötigen allerdings noch Aufsicht. Über den Zaun klettern machen Kinder, allerdings sollten die Eltern ihnen das inzwischen beigebracht haben und und und... Am meisten wundert mich aber, wie 6jährige mit einer Axt alles kurz und klein schlagen können. Die 6jährigen, die ich kenne, kriegen eine richtige Axt gerade mal gehoben, aber weder geschwungen noch benutzt. Wieso die aber nun auch wieder frei rumlag, könnte man jetzt wieder den Nachbarn fragen. Um genauso SO ein Gedöns zu verhindern, sollte man den Einschluß "deliktunfähige Kinder" in der Haftpflicht haben.

Mutwillige Zerstörung ist zwar normal gar nicht versichert, dass das ein 6jähriger aber mit seinem Grips mutwillig und nicht im Spieleeifer zerstört hat und die Versicherung damit nicht zahlen muss, kriegst Du bei keinem Richter durch !

Hallo ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die gegnerische Haftpflicht für die Kinder/ Eltern der anderen Partei zahlen muss, d.h. dass der Geschädigte einen Direktanspruch gegen die gegnerische Versicherung hat. Einen solchen Direktanspruch gibt es nur bei der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz.-Haftpflichtversicherung.

Alle anderen Haftpflichtversicherungen (Schiffe u.ä. mal ausgenommen) dienen ausschließlich dem Schutz des Versicherten. Diese sollen ihm die Zahlungslast im Schadensfalle abnehmen. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflicht besteht nicht. Er muss sich dann an den Schädiger halten.