Urlaubsabgeltung bei unbefristeter voller Erwerbsminderung ohne zeitliche Begrenzung
Ich war vom 02.01.2011 arbeitsunfähig mit Krankengeldbezug bis 01.07.2012, danach arbeitslos. Mir wurde Anfang August 2013 rückwirkend zum 01.02.2011 volle Erwerbsminderungsrente ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Das Arbeitsverhältnis besteht noch. Nun wollte ich mir von meinem Arbeitgeber meinen Urlaub abgelten lassen. Beim Arbeitgeber hiess es, da das Arbeitsverhältnis weiter bestehe, gibt es keine Urlaubsabgeltung. Rahmentarifvertrag: Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beschäftigte Anspruch auf die gesetzliche Regelaltersrente hat.
Trifft dies auch bei einer Erwerbsminderungsrente zu?
Was wäre, wenn ich selbst kündigen würde? Könnte ich dann Urlaubsabgeltung beanspruchen?
2 Antworten
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch steht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 -
Das mit der Urlaubsabgeltung, wurde gerade erst in einem anderen Urteil, wieder verneint.
Hallo Mattes2012,
Sie schreiben:
Urlaubsabgeltung bei unbefristeter voller Erwerbsminderung ohne zeitliche Begrenzung<
Antwort:
Die Rechtslage ist leider nicht eindeutig, zudem gibt es realtiv wenige Fälle, in denen eine zeitlich unbefristete volle Erwerbsminderungsrente ein Rolle spielt!
Meistens geht es um befristete Erwerbsminderungsrenten und auch da scheiden sich die Geister!
Sie sollten sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden!
Siehe auch unter folgendem Link:
http://fachanwalt-arbeitsrecht.blogspot.de/2012/08/urlaubsanspruch-bei-bezug-von.html
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollte diese Ihnen eine Deckungszusage erteilen!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad